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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1898
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- Erscheinungsdatum
- 20.07.1898
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- Deutsch
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165. 20. Juli 18S8. Nichtamtlicher Teil. 5349 Wrigkt, Tdomss, Uistoirs äs I» oaricaturs st äu xrotssgus äsns I» littörsturs st äans I'art, traä. psr 0. 8aobot, prseöäös ä'uuo ootics par 5. ?icdot st illuströs äs 238 gravurss äans Is toits. (?sris 1875. ^ä. Oslsda^s fr. 7.50 orä.) listsrt LIdsrt 8ciiulr in ?sris 1.75 bar. 11897, Ur. 214 1 Wunderborn, Der. Eine Sammlung der schönsten Märchen, Sagen re. Stuttgart 1887, Union Deutsche Verlagsgesellschaft. AuS dem regulären Sortimentsvertrieb zurückgezogen, nur noch zu herabgesetzten Barpreisen, Verkaufspreis freigegeben. (1887, Nr. 205.s Wunsch buch. Großes. Sammlung von Gratulationsgedichten zu Hochzeiten (Polterabend), Geburtstagen, Weihnachten und Neu jahr, Jubiläen. (Berlin 1897, C. Georg!) jetzt Erfurt, Fr. Bar tholomäus. s1897, Nr. 197.) Zehn-Psennig-Miniatur-Bibliothek für das gesammle prak tische Wissen der Gegenwart. (Leipzig, 1897, Rich. Gröger L Co.) vom 1. Juli 1897 ab Leipzig, Verlag für Kunst und Wissenschaft Albert Otto Paul. sI897, Nr. 149.) Zeih, G, Bilder aus der deutschen u. bayer. Geschichte. (Landsh. 1880, Krüll'sche Universitätsbuchhdlg. 1.50 ord.) liefert B. Seligsberg in Bayreuth, —.40 bar. 11897, Nr. 173.j Zeitschrist für deutsche Sprache. Hrsg, von Daniel San ders. 2. bis 4. Jahrg. (Hamburg 1888—91, Verlagsanstalt und Druckerei, A.-G. ä ^ 12.— ord.) liefert A. BlaLek jun. in Frankfurt a/M. ä ^ 1.— bar. j1897, Nr. 187.j sl. Jahrgang ist vergriffen. — Vom 5. Jahrgang an erschien die Zeitschrift bei Ferdinand Schöningh in Paderborn.) — äsr Os^ebologis uvä Odz'sioloßis äsr 81vnssorx8.ug. Lä. 1— 14 u. Oortssteuox (Hamburg 1890 r>. k., Osoxolä Voss) jstrt Osipeix, lobanu Ambrosius Lartb. s1897, I4r. 175, 176.) — kür Vsrsiodsruvgsrsokt uvä iVisssnsebakt, bs^r. u. brs^. von Lugsv Ls.uwßS'rtvsr (Osipeig 1895 u. k., 6. O. Hirsobkslä) jstrt äs.br^avx I—III u. k. 8trussburx, Lugsv Laumgartnsr ä. äa.drxg.u^ ^ 24.— orä. (1897, I4r. 2l6.j Zwiedineck-Südenhorst, Hans von, Krtegsbilder aus der Zeit der Landsknechte. Mit 7 Holzschnitten nach zeitgenössischen Origi nalen. Stuttgart 1883, I. G. Cotta'sche Buchh. Nachfolger. Kart. (.F 6.- ord.) jetzt ^ 2.- netto. 11897, Nr. 194.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Drucksachen in Briefen. (Nachdruck verboten.) — Leipzig, 18. Juli. Ein interessanter Portoprozeß fand heute vor dem 3. Strafsenate des Reichsgerichts seine Erledigung. Es handelte sich um einen Strasbefehl über 4 ^ 80 H, den die Oberpostdirektion in Hamburg gegen den Botaniker Or. Franz Benecke wegen angeblicher Porto.Hinterziehung erlassen hatte. Or. B. hatte Widerspruch erhoben und gerichtliche Entscheidung be antragt. Daraufhin sprach ihn das Schöffengericht frei. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde am 2. De zember v. I. vom Landgerichte Hamburg verworfen. Or. B- hat als Botaniker große Reisen in überseeischen Ländern, insbesondere in Java und Brasilien gemacht. Als Privatsekretär begleitete ihn ein junger Mann Namens W., der hauptsächlich die schriftlichen Arbeiten besorgte. Nach seiner Rückkehr nahm Or. B. seinen Wohnsitz im Jnlande, und W. wurde als Soldat bei einem Infanterieregimente in Königsberg eingestellt, vr. B- blieb mit W. auch später noch in Verbindung und schickte ihm insbesondere Briefe und Zeitungen. Der Post fiel die Häufigkeit dieser mit -Soldatenbries — Eigene Angelegenheit des Empfängers- bezeich- neten und unfrankiert ausgegebenen Briefe aus. Sie machte Herrn Or. B. deshalb darauf aufmerksam, daß es unzulässig sei, Drucksachen aus diese Art zu befördern. Trotzdem hat er nach diesem Hinweise noch vier Briefe mit Drucksachen.Einlage aufgegeben. Diese Einlagen bestanden häufig in Exemplaren der Münchener Allgemeinen Zeitung und der Fliegenden Blätter. In einem der beanstandeten Briese sollen sich nur Drucksachen befunden haben. Das Landgericht hat ebensowenig wie das Schöffengericht in diesem Thatbestande eine Uebertretung des H 34 des Postgcsetzes erblickt und demnach angenommen, daß vr. B. die gesetzliche Ver günstigung, Briefe an Soldaten portofrei durch die Post befördern zu lassen, nicht gemihbraucht habe. Der Begriff des Briefes, so heißt es im Berufungsurteile, ist im Gesetze nicht definiert. Selbst wenn man einen geschriebenen Brief als Voraussetzung für die portofreie Besörderung ansieht, so ist dieser Voraussetzung genügt, denn vr. B. hat in drei Fällen zu den Zeitungen noch briefliche Notizen hinzugefügt. Er hat dem Soldaten W. den Inhalt der Zeitungen Mitteilen wollen und hätte dies auch thun können, indem er die Zeitungen abschrieb und die Abschrift in das Couvert steckte. Es macht keinen Unterschied, daß er die Zei tungen selbst in einen verschlossenen Briefumschlag gesteckt hat. Daß Sendungen, die sich äußerlich als Briefe kenn zeichnen, keine Druckschriften enthalten dürften, ist nirgends im Gesetze gesagt. Hätten alle Drucksachen von der Füiisundfechzigster Jahrgang. Vergünstigung der freien Beförderung an Soldaten ausgenommen werden sollen, so hätte dies im Gesetze besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen. Im Gegenteil scheint die Zulas sung eines Meistgewichts von 60 x für Soldatenbriefe dafür zu sprechen, daß mit der Möglichkeit vom Gesetz geber gerechnet worden ist, daß auch Drucksachen, Photo- graphieen u. s. w. in die Briefe gelegt werden. Gegen dieses Urteil hatten die Staatsanwaltschaft und die Oberpostdirektion Revision eingelegt, die elftere hatte jedoch das Rechtsmittel rechtzeitig zurückgezogen. Der Reichsanwalt erklärte, die Revision nicht befürworten zu können. Sie stützt sich allerdings, so führte er aus, auf ein Urteil dieses Senates, welches im 27. Bande der -Entscheidungen- ab gedruckt ist. Allein dieses kann nicht als maßgebend erachtet werden, weil es die hier zur Entscheidung gestellte Frage nach dem Begriff des Brieses nicht prinzipiell entschieden hat und überdies in einem unlösbaren Widerspruch steht mit einem Urteil des ersten Strafsenates im 22. Bande, Seite 22. Dieses letztere Urteil, welches seither von der Postverwaliung als richtig anerkannt worden ist, steht auf dem Standpunkte, daß es für den Begriff des Brieses nicht auf den Inhalt ankommt, sondern daß dafür allein die äußere Form und die Gewichtsgrenze maßgebend sein müssen. Es ist dort zutreffend ausgesührt, daß der Inhalt des Briefes aus dem rein äußerlichen Grunde nicht als maßgebend angesehen werden könne, weil die Post mit Rücksicht auf das Briefgeheimnis, das auch von ihr zu wahren ist, gar nicht in der Lage ist. sich über den Inhalt eines Brieses Kenntnis zu verschaffen. Es ist ausdrück lich Heroorgehoben worden, daß auch solche Sendungen, die in der äußeren Form und dem Gewichte einem Briese gleichen, deren In halt aber aus Warenproben, Zeitungen u. s. w. besteht, als Briese anzusehen seien. Dann aber muß man notwendig zu der Auffassung gelangen, daß es sich auch in dem vorliegenden Falle um Briefe handelt und daß die abweichende Ansicht der Post nicht zu treffend ist. Das Reichsgericht erkannte auf Verwerfung der von der Oberpostdirektton eingelegten Revision und überbürdete die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Reichskasse. Der Senat trat im wesentlichen den Ausführungen des Reichsanwalts bei. Zu prüfen war, so heißt es in der Be gründung, ob die Feststellung, daß es sich um eine -eigene Ange legenheit des Empfängers- handle, fehlerjrei getroffen und wie der Begriff des Brieses aufzufassen sei. Die ersterwähnte Feststellung ist wesentlich thalsächlich und läßt einen Rechtsirrtum nicht er kennen. Bezüglich der Frage, was unter einem Briefe zu verstehen sei, hat sich der Senat derjenigen Auffassung angeschlossen, die dahin geht, daß für den Begriff des Briefes nicht sowohl der In halt, als die äußere Form entscheidet. Man hat dabei in Betracht gezogen, daß die Post selbst in Instruktionen hin und wieder dieser Auffassung beigetreten zu sein scheint. Man wird annehmen dürfen, daß nach der amtlichen Dienstanweisung und den Ausführungsbestimmungen zu derselben die Eigenschaft eines Brieses nur denjenigen Postsendungen abzusprechen sei, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit nicht in die Brief bündel verpackt werden können und bet denen es nicht möglich ist, deutliche Stempel auf der Vorder- und Rückseite anzubringen. Diese Auffassung unterstützt wesentlich die vom Senate angenom mene Meinung, daß es nicht sowohl aus den Inhalt, als auf die äußere Gestaltung ankommt. War das aber der Fall, so konnte nicht angenommen werden, daß von einem Briefe keine Rede mehr sei, wenn der Inhalt des Briefes eine Druckschrift ist. Konkursnachrichten vom Auslande. — Im Konkurs be findet sich nach -dloräislr Logbanäisrtiäsväs- seit dem 15. Juni 1898 der Buchhändler Jacob Peter Mynster in Firma: H. F. Mansa's Nachfolger in Randers (Dänemark). — Wie -Msuvsdlacl voor clsn Loskbanäsl» bekannt giebt, ist der über die Firma M. E. Boekman in Amsterdam verhängt ge wesene Konkurs unterm 7. d. M. aufgehoben worden. — Im Konkursversahren der Firma M. I. de Haan im Haag (s'Graoen- hage) — vgl. Nr. 129 d. Bl. — ist, wie der Provinzialkorrespon dent P. A. M. Boele van Hensbroek dort bekannt giebt, nachdem der Termin zur Anmeldung der Schuldforderungen am 19. d. M. ver strichen ist, auf den 3. September ein gerichtlicher Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen angesetzt worden. Besteuerung der Warenhäuser. (Vgl. Börsenblatt Nr. 91, 92, 93, 96. 111, 115, 116, 158, 161.) — Der -Detaillistenverband von Rheinland und Westfalen- hatte, wie vor kurzem hier be richtet worden ist, einen Ausschuß gewählt, der ihm geeignete Vor- chläge zur Bekämpfung der Großbazare und des Filialwesens unterbreiten sollte. Der Ausschuß erktärt nun seine Arbeiten für beendet, nachdem er sich über folgende Anträge und Bestimmungen geeinigt hat: Großbazare sollen mit einer Sondersteuer belegt werden. Unter Grotzbazaren sind Geschäfte zu verstehen, die 709
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