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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1898
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- Deutsch
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158. 12. Juli 18S8 Nichtamtlicher Teil. 5151 vermögen eine einmalige Subvention von tausend Gulden zuwenden 2. Aus dem stehenden Satze der Bibliographie in der österreichisch - ungarischen Buchhändler - Correspondenz halbjährig einen Katalog erscheinen zu lassen — und zwar ausschließlich der in deutscher Sprache er schienenen Bücher, Landkarten, Kunstsachen und Musi kalien. Die Kosten hierfür sind, soweit sie nicht im Subskriptionswege gedeckt erscheinen, aus dem Vereins vermögen zu decken Der erste Antrag wird nicht, der zweite fast von allen Anwesenden unterstützt. Zu diesem letzteren ergreift Herr Müller das Wort In der Ausschußsitzung vom 13. März 1889 habe er aus finanziellen Gründen die Auflassung des österreichischen Katalogs beantragt. Es seien zuletzt weit weniger als 100 Exemplare verkauft und die bedeutenden Kosten nur zum geringsten Teil gedeckt worden. Heute denke er mit Rücksicht auf das derzeitige Vermögen des Vereins und aus die Person des neuen Vereinssekretärs anders. Schon damals habe er auf die Möglichkeit verwiesen, später unter ge änderten Verhältnissen den Katalog etwa als fünfjährigen Katalog fortsetzen zu können. Falls sich von seiten der Akademie, des Ministeriums u. s. w. eine Unterstützung finden ließe, hoffe er, daß der Katalog wieder erstehen könne Er bittet, den Antrag Graeler dem Vorstand zur Begut achtung zu überweisen, der sich desselben wohlwollend an nehmen werde. Herr Graeser schließt sich diesem Wunsche an, wünscht aber, seiner ursprünglichen Absicht entsprechend, die Aus dehnung auf einen zehnjährigen Katalog, und zwar vom letzten Erscheinen des »Oesterreichischen Katalogs« im Jahre 1888 an bis 1898 und bemerkt, daß die Schaffung eines solchen Katalogs dem Verein nicht nur als eine zweckmäßige, sondern auch als eine patriotische litterarische That angerechnet werden würde, die gewiß die entsprechende Unterstützung finden würde. Es sprechen noch Herr Deuticke, der zwar für den Antrag Müller ist, aber den Katalog für völlig überflüssig hält, und Herr vr. Breitenstein, der im Gegensatz hierzu die Anregung des Herrn Graeser als sehr verdienstvoll bezeichnet und, auf einem idealen Standpunkte stehend, die Schaffung des österreichischen Katalogs, den er keineswegs für über flüssig hält, als ein Gebot der Ehre und des Patriotismus bezeichnet. Herr Konegen erklärt, als Kassierer gegen den Antrag sein zu müssen. Er giebt Herrn Deuticke ganz recht Der Katalog könne nur den Bibliotheken nützen, und er müsse sich sehr dagegen aussprechen, daß der österreichische Buch handel nach dieser Richtung hin die Bibliotheken unterstütze, die ihrerseits dem österreichischen Buchhandel in keinerlei Weise nützten, ihn sogar zu gunsten des ausländischen umgingen Der Antrag wird sodann in der von Herrn Müller vor geschlagenen Form angenommen. VI. (Bücher-Verbote). Zu Punkt VI der Tagesordnung berichtet Herr Winkler aus Brünn. Er verweist auf den Bericht der VII. Haupt versammlung des Vereins der mährisch-schlesischen Buch händler, schildert die Gefahren, denen der Buchhandel durch die Auffassung des Obersten Gerichtshofes ausgesetzt sei, und bittet Herrn R. Karafiat, das gegen diesen erflossene Urteil zu verlesen. Dieses lautet: Der k. k. oberste Gerichts- und Kassationshos hat heute, am 27. Mai 1898 über die von der k. k. Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des k. k. Landes, gerichts für Strafsachen in Brünn vom 17. März 1898, womit Richard Karafiat und August Bartel von der Anklage wegen des Vergehens nach § 24 Pretzgesetzes gemäß § 259, Abs. 3 St.-P.-O. freigesprochen und nach § 390 St-P.-O. vom Ersätze der Kosten des Strafverfahrens losgezählt wurden, nach durchgesührter öffent licher Verhandlung .... zu Recht erkannt: Der Nichtigkeitsbeschwerde wird ftattgegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und sofort erkannt: 1. Richard Karafiat, 38 Jahre alt, ledig, Buchhändler, 2. August Bartel, 38 Jahre alt, verheiratet, Buchhändler, sind schuldig des im § 24 des Preßgesetzes bezeichneten Vergehens, begangen dadurch, daß sie im Oktober 1897 die nicht periodische Druckschrift »O du mein Oesterreich- von Michael Deutsch, Berlin 1887, Verlag von Paul Hüttig, Druck von Deuter Nikolaus, Berlin 0, ungeachtet des durch das Erkenntnis des k. k. Landes- als Straf gerichtes in Prag vom 12. Oktober 1897, Z. 23562 ausgesprochenen, in Nr. 238 des Amtsblattes der Prager Zeitung vom 17. Oktober 1897, sonach gehörig kundgemachten Verbotes weiter verbreitet haben, und werden nach 8 24 des Pretzgesetzes jeder zu einer Geld strafe von 50 fl. zum Armensonds der Stadtgemeinde Brünn, im Falle der Uneinbringlichkeit zum Arreste in der Dauer von 10 Tagen, sowie nach 8 389 St.-P.-O. zum Ersätze der Kosten des Strafver fahrens verurteilt. Gründe: Wie auch mit dem angesochtenen Urteile anerkannt wird, hatten die Angeklagten als Buchhändler die Verpflichtung, sich über erlassene gerichtliche Verbote jene Erkenntnisquellen zugänglich zu machen, die geeignet waren, ihnen hierüber Ausschluß zu ge währen. Bei genügender Anwendung der dtessälligen Sorgfalt wären die Angeklagten ihrer Verantwortlichkeit in dem vorliegenden Falle entgangen. Schon die äuhere Ausstattung der hier in Betracht kommenden Druckschrift, insbesondere Titel und Motto in Verbindung mit dem Verlagsorte mutzten bei pflichtmätziger Vorsicht Bedenken er regen und zu einer, wenn auch oberflächlichen Prüfung des Inhaltes Anlatz geben. Die Beurteilung dieser dem Erkenntnisgerichte laut des Urteile« vorgelegenen Aeutzerlichkeiten ist keineswegs eine nach 8 358 St.-P-O. unanfechtbare Feststellung, sondern eine Rechtsfrage, die unabhängig von der Ansicht des Erkenntnisgerichtes nach § 388, Z. 3 St.-P.-O., eben infolge der auf ihre Rechtsirrtümlichkeit ge stützten Beschwerde der Lösung durch den Kassationshos bedarf. Daß ein Buchhändler sich um den Inhalt der in seinem Ge schäfte zum Verschleiße gelangenden Werke, ohne erst durch ein Ver bot hierzu veranlaßt worden zu sein, überhaupt nicht zu kümmern brauche, kann ohne weiteres keineswegs zugegeben werden. Von der Verpflichtung wenigstens jene Druckwerke näher zu untersuchen, die wegen ihrer äußeren Ausstattung, wegen ihres Titels oder aus sonstigen Anzeichen den Verdacht eines strafbaren Inhaltes erregen, wird der Buchhändler im Grunde des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, Nr. 142 R.-G.-Bl., nicht loszuzählen sein. Wären die Angeklagten dieser gebotenen Vorsicht nachgekommen, so hätte ihnen klar werden müssen, daß der Inhalt der vorliegenden Druckschrift ein nachgerade hochverräterischer, daß also ihre Ver breitung schlechthin unzulässig sei. Dies schon an sich hätte die Angeklagten zu Erkundigungen an berufener Amtsstelle über ein etwa bestehendes Verbot veranlassen sollen, und sie hätten sodann bei der k. k. Statthalterei und bei der k. k. Polizeidirektion in Brünn entweder sofort oder doch in kurzer Zeit erfahren können, daß die Beschlagnahme dieses Druckwerkes stattgefunden habe. In der Verabsäumung dieser Vorsicht ist jedoch ein Ver schulden gelegen, welches die Angeklagten nach 8 24 des Preß gesetzes sür den Verschleiß der gerichtlich verbotenen Druckschrift verantwortlich macht. Da nun alle objektiven Merkmale des Thatbestandes von dem Erkenntnisgerichte sestgestellt erscheinen, waren die Angeklagten auch der schuldbaren Weiterverbreitung dieser verbotenen Druck schrift schuldig zu erkennen und beruht demnach der Freispruch auf einer rechtsirrtümlichen Anwendung des Gesetzes. Wegen des von der k. k. Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des H 281, Z. 9a St.-P.-O., war das angefoch tene Urteil aufzuheben und der Schuldspruch zu fällen. Als erschwerend wurde die mit der Verbreitung dieser mehr fach verbrecherischen Druckschrift verbundene Gesahr, als mildernd das bisherige Wohlverhalten der Angeklagten, sowie der geringere Grad ihrer Sorglosigkeit angenommen. Die Verfüllung der Angeklagten in den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gründet sich aus ß 389 St.-P.-O. Nachdem Herr Karafiat und Herr Winkler den in Verhandlung stehenden Antrag noch weiters begründet hatten, ergreift Herr vr. Breitenstein hierzu das Wort. Er dankt 683
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