Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980707
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189807070
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980707
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-07
- Tag1898-07-07
- Monat1898-07
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
154, 7. Juli 18S8. Nichtamtlicher Teil. 5041 Nichtamtlicher Teil Eine Anstalt für musikalisches Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt 1888 Nr. 41. 41. 118, 136.) lieber die hier schon mehrfach erwähnte Gründung einer »Anstalt für musikalisches Urheberrecht« wird uns von ge schätzter Seite geschrieben: Nach mehrjährigen Vorbereitungen und vieler Arbeit ist die Schaffung einer Centralanstalt für musikalisches Urheber recht in Deutschland als gesichert zu betrachten Die Ver handlungen und Beschlüsse des deutschen Musikvereins in Mainz gelegentlich der Zusammenkunft deutscher Tonkünstler haben die letzten Hindernisse gegen die Verwirklichung dieses Projekts beseitigt, auf das man in musikalischen Kreisen, sowie seitens der Musikverleger grohe Hoffnungen setzt. Ob diese nicht zu groß sind, wird sich wohl erst im Laufe der Jahre beurteilen lassen Die zu errichtende Anstalt soll vor allem dahin wirken, daß die öffentliche Aufführung musikalischer Kompositionen, sei es im Konzertsaale, sei es an anderen Orten, nicht er folgt, ohne daß dem Komponisten ein Teil der Einnahme als Aequivalent für seine Arbeit zu teil wird; sie will also für eine bessere Berücksichtigung der musikalischen Urheber rechte Sorge tragen, als diese zur Zeit in Deutschland vor handen ist Es kann nicht bestritten werden, daß die deutschen Komponisten unter dem Gesichtspunkte finanzieller Verwertung der Ergebnisse ihres Schaffens schlechter gestellt sind, als beispielsweise die französischen. Der Grund hierfür ist vor ollem in dem bisherigen Mangel einer Anstalt zu erblicken, die die konzertliche Ausnutzung der Kompositionen kontrolliert. Bekanntlich unterscheidet das deutsche Urhcberrechtsgesetz bei musikalischen Kompositionen scharf zwischen dem Nachdruck und der öffentlichen Aufführung. Musikalische, durch den Druck veröffentlichte Werke können ohne Genehmigung des Urhebers nur dann öffentlich aufgesührt werden, wenn der Urheber sich das Recht derselben nicht ausdrücklich Vor behalten hat. Bei einer grundsätzlichen Revision der deutschen Ge setzgebung wird sich dieser Gesichtspunkt schwerlich in der bis herigen Strenge aufrecht erhalten lassen, da es nicht gerecht fertigt erscheint, die Aufführung musikalischer Werke in voll ständig anderem Umfange zu gestatten, als diejenige dra matischer und dramatisch-musikalischer. So lange aber die Gesetzgebung eine Aenderung in dieser Hinsicht nicht erfahren hat, kann sich der Komponist nur durch das ausdrückliche Verbot der Aufführung vor Schaden bewahren. Die Kontrolle der Befolgung dieses Verbots ist dem Einzelnen aber vollständig unmöglich. Wenn es schon für den dramatischen Dichter überaus schwer ist, darüber zu wachen, daß sein Werk nicht an einer Bühne ohne seine Ge nehmigung öffentlich aufgesührt werde, so ist der Komponist hierzu absolut nicht imstande. Nur eine auf ganz Deutsch land sich erstreckende, mit dem nötigen Agentenpersonal aus gestattete Anstalt vermag eine wirksame Kontrolle zu führen, und die in andern Ländern, vor allem in Frankreich ge machten Erfahrungen lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die praktischen Erfolge einer solchen genügend dezentrali sierten Anstalt sehr bedeutende sein können Für die Anwendung des Aufführungsverbots bei musi kalischen Werken bildet die Bestimmung des Gesetzes, daß nur die öffentliche Aufführung unter dieser Voraussetzung untersagt ist, eine große Schwierigkeit. Was ist eine öffent liche Aufführung? Ist darunter nur diejenige zu verstehen, mit welcher die Absicht des Erwerbs verbunden ist — bat äs luers im Sinne des französischen Rechts —, oder auch diejenige, gllnfuiidsechzigsier Jahrgang. deren Ertrag einem wohlthätigen Zweck gewidmet ist? Die Praxis ist bezüglich dieses Punktes vielgestaltig. Es besteht aber kein Grund, die Wohlthätigkeitsvorstellungen und Wohl- thätigkeitsaufführungen anders zu behandeln, als alle übrigen öffentlichen Aufführungen; eine Auffahrung, die eine öffent liche ist, fällt unter das Gesetz, und es kommt gar nicht darauf an, ob sie zu einem ideellen oder materiellen Zweck stattfindet. Daraus folgt allerdings, daß die Erkaufung des Rechts der Aufführung auf die musikalischen Vereine, die ihren Mit gliedern ein Tonwerk vorführen, ebenso Anwendung findet, wie auf die Militärkapellen und die privaten Konzertunter nehmer; allein diese Konsequenz kann nicht zu einer ein schränkenden Auffassung des Begriffs »öffentliche Auffahrung« führen, sie kann nur Anlaß geben, den besonderen Bedürf nissen jener Rechnung zu tragen, und dies ist auch seitens der Anstalt nicht minder beabsichtigt, wie in Ansehung der Bedürfnisse der Kirche und Schule. Es ist nicht zu verkennen, daß sich gegen die Aufsührungs- gebühren noch ein ziemlich verbreiteter Widerstand in Deutsch land geltend macht. Man findet es ungerecht, daß derjenige, welcher das Exemplar eines musikalischen Werkes gekauft hat, für die Darstellung noch eine besondere Gebühr zahlen soll, da doch diese das einzige Mittel ist, um dem Käufer ein Aequivalent für den Kaufpreis zu verschaffen. Diese An schauung ist aber ganz unzutreffend; es besteht nicht der ge ringste Grund, den Hunderten von Konzertbesuchern die Aufführung eines Tonwerks ohne die Gewährung eines Aequivalents für die Aufführung zu gunsten des Komponisten zu ermöglichen, und ihre mittelbare und unmittelbare Heran ziehung zu einer Aufführungsgebühr ist so selbstverständlich und innerlich berechtigt, daß man es nur der mehrfach noch rückständigen Auffassung des Schutzes des geistigen Eigen tums zuschreiben muß, wenn man glaubt, daß dies erst noch bewiesen werden müsse. Wenn nun ängstliche Leute bereits fürchten, daß dann auch der Leierkasten- und Orgelmann gehindert werden würde, auf seinem Instrument ein musikalisches Werk aufzuführen, so ist dagegen zu bemerken, daß auch hierbei dafür gesorgt ist, daß die Bäume nicht in den Himmel wachsen. Die Anstalt für musikalisches Urheberrecht wird weder den Schrecken aller nervösen Leute, den Leierkastenmann, noch den mit der Harmonika seine Mitmenschen Quälenden in seiner Thätigkeit hindern oder beeinträchtigen, sie hat anderes und wichtigeres zu thun, als sich mit Ueberwachung der musikalischen Thätig keit dieser Personen zu befassen Bei richtiger Organisation wird die Anstalt sowohl dem Musikalienverlag als auch den Komponisten wesentliche Vorteile verschaffen können. Ausschneiden von Heftfäden bei Rounniftionsgut. Eine für Sortiment wie Verlag wichtige Entscheidung hat ein preußisches Amtsgericht wegen eines Streites gefällt, der dadurch entstanden ist, daß ein Sortimenter einer preußischen Stadt (wir wollen die Namen der streitenden Parteien ungenannt lassen) dem betreffenden Verleger 6 Bände Romane, die der Sortimenter in Kommission erhalten hatte, mit ausgeschnittenen Heftfäden remittierte. Die Entscheidung ist gegen den Sortimenter ausgefallen Sie lautet: die Beklagte wird verurteilt, an Kläger 5 85 <H nebst t)0/g Zinsen seit dem 24. August 1897 zu zahlen, auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Dies Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 668
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder