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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1898
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- Erscheinungsdatum
- 16.06.1898
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- Deutsch
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136. 16. Juni 1898. Nichtamtlicher Teil. 4493 vorläufige Beschlagnahme wieder aufzuheben ist. wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist; sowohl diese Vorschrift als 8 25, wonach gegen den die vorläufige Beschlagnahme aufhebenden Beschluß des Gerichts ein Rechtsmittel nicht statt findet. treffen nur Fälle, in denen das Gericht über Bestätigung oder Aufhebung der vorläufig erfolgten Beschlagnahme befunden hat, während für Fälle, in denen die Beschlagnahme durch richterliche Anordnung ausgesprochen wird, abgesehen von § 27 des Reichspretzgesetzes, welcher ebenso wie 8 28 beide Kategorieen der Beschlagnahme umfaßt, besondere Vorschriften in diesem Gesetz nicht gegeben und mithin die allgemeinen Normen der Strafprozeßordnung maßgebend sind. Es er scheint hiernach nicht angängig, die Einschränkungen, an welche die Wirksamkeit einer vorläufigen Beschlagnahme durch die HZ 24 und 26 des Preßgesetzes gebunden ist, dadurch illu sorisch zu machen, daß die gerichtliche Bestätigung, welche als solche wegen Ablaufs der vorgeschriebenen Frist nicht mehr gelten kann, nunmehr als neue und selbständige Anordnung der Beschlagnahme angesehen und unter diesem Gesichtspunkte die Beschlagnahme für fortdauernd erachtet wird. Dabei wird nicht verkannt, daß das zuständige Gericht nach Maßgabe der Strafprozeßordnung §8 94 flgde. während der ganzen Dauer des Strafverfahrens zur Beschlagnahme befugt ist. Es be darf alsdann jedoch eines Beschlusses, welcher klarstellt, daß das Gericht sich nicht lediglich mit der Frage nach Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme befaßt, vielmehr die Anord nung der Beschlagnahme außerhalb des durch § 24 des Reichs- preßgesetzes vorgezeichneten Verfahrens für gerechtfertigt be funden hat. Eine solche Anordnung kann auch darin, daß in dem Urteile vom 24. April 1896 auf Unbrauchbarmachung der Druckexemplare erkannt ist, nicht gefunden werden. Als bloße Sicherungsmaßregel liegt die Beschlagnahme außerhalb der jenigen Entscheidung, welche nach strafprozessualen Normen im Urteile zu geben ist. Dem Urteile kann, soweit dasselbe den 8 41 des Strafgesetzbuchs zur Anwendung bringt, ge mäß 88 481, 495 nur die Bedeutung eines Titels zur Vollstreckung beigelegt werden. Die Vollstreckung kann alsdann dahin führen, daß die der Unbrauchbarmachung unterworfenen Gegenstände zum Zwecke derselben mit Beschlag belegt werden; wie denn auch in dem vor liegenden Falle die Staatsanwaltschaft auf Grund des ergangenen Urteils eine Beschlagnahme der bei dem Ange klagten gefundenen Druckexemplare sowie deren Verwahrung durch den Amtsvorsteher veranlaßt hat. Eine derartige Maß nahme, welche dem Gebiete der Strafvollstreckung angehört, ergreift jedoch nicht die Druckschrift als solche, sondern nur diejenigen Exemplare, welche den Gegenstand des einzelnen Vollstreckungsakts bilden; sie liegt gänzlich außerhalb des jenigen Rahmens, in welchem sich die präventiven Vorschriften der 88 23 bis 28 des Reichspreßgesetzes bewegen, und kann gegebenen Falls die Anwendung des 8 137 des Strafgesetz buchs begründen, während als Voraussetzung für Anwendung des 8 28 des Reichspreßgesetzes immer nur eine Beschlag nahme gelten kann, durch welche jede eine Verbreitung dar stellende Handlung — vergleiche 8 3 des Gesetzes — sowie der Wiederabdruck verboten ist. Dies trifft nur zu, wenn die Maßregel weder auf den Besitz einer bestimmten Person, noch sonst auf spezialisierte Exemplare beschränkt, sondern gegen die Druckschrift als Kundgebung durch die Presse ge richtet ist und ebendeshalb, wie 8 27 ausspricht, die Exem plare überall trifft, wo dergleichen sich zum Zwecke der Ver breitung befinden. Das angefochtene Urteil ist hiernach, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Reoisionsausführungen bedurfte, ausgehoben und in der Sache selbst, da die Möglichkeit Mnfundsechzigsler Jahrgang. eines durch erneute tatsächliche Erörterungen zu erzielenden anderweiten Ergebnisses nach den Umständen des Falls nicht vorhanden ist, gemäß § 394 der Strafprozeßordnung auf Freisprechung des Angeklagten unter Belastung der pr. Staats kasse mit den Kosten des Verfahrens erkannt worden. Kleine Mitteilungen. Vom k. k. Reichsgericht in Wien. Privatpostkarten mit nichtdeutschem Vordruck. — Das k. k. Reichsgericht in Wien hat nach der am 22. April d. I. unter dem Vorsitze Sr. Excellcnz des Herrn Präsidenten Or. Joseph Unger gepflogenen öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde des Karl Tulla, Buchbinders und Papierhändlers in Unter-Kanitz, wegen Ver letzung des im Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. De zember 1867 gewährleisteten politischen Rechtes, nach Anhörung des Herrn vr. Wenzel Perek, Advokaten in Mährisch-Kromau, als Vertreters des Beschwerdeführers, zu Recht erkannt: »Durch den Erlaß des k. k. Handelsministeriums vom 18. No vember 1897, mit dem bestimmt wird, daß durch Private aufgelegte Korrespondenzkarten, die nicht mit einer Aufschrift in deutscher Sprache versehen sind, als Briese im Sinne der Ver ordnung des k. k. Handelsministeriums vom 19. Mai 1892 werden behandelt werden, daß sie nämlich mit einer Fünf-Kreuzer- Briefmarke zu versehen sind, während bei Frankierung solcher Korrespondenzkarten mit bloß zwei Kreuzern noch drei Kreuzer als Nachzahlung und fünf Kreuzer als Zuschlag zu bezahlen sind, hat eine Verletzung des dem Karl Tulla durch den Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 gewährleisteten Rechtes der nationalen Gleichberechtigung nicht stattgefunden.» In den Gründen wird ausgeführt: Karl Tulla ließ Ansichts-Correspondenzkarten Herstellen, die er auf der Adreßseite bloß mit der Aufschrift in böhmischer Sprache versehen ließ Das k. k. Postamt in Kanitz verweigerte die Beförderung dieser Karten. Auf die an die k. k. Post- und Telegraphendirektion für Mähren und Schlesien ergriffene Beschwerde Tullas wurde ihm bedeutet, daß nach den bestehenden Vorschriften Korrespondenzkarten ohne deutsche Legende durch die Post nicht befördert werden dürfen. Infolge des von Tulla hiergegen an das k. k. Handelsministerium ergriffenen Rekurses hat dieses entschieden, daß durch die Privat- industrie hergestellte Korrespondenzkarten, die nur mit einer nicht deutschen Aufschrift versehen sind, in Hinkunft vom Posttransporte nicht mehr auszuschließen, sondern als Briefe zu behandeln sind. Diese Entscheidung wurde von der k. k. Post- und Telegraphen direktion für Mähren und Schlesien dahin erläutert, daß Korre spondenzkarten, die nicht mit einer deutschen Aufschrift versehen sind, zwar dem Adressaten zugestellt werden, daß dieser jedoch, falls die Karte nur mit einer Zwei-Kreuzer-Marke versehen ist, noch acht Kreuzer nachzuzahlen habe, und zwar drei Kreuzer als Nachzahlung und fünf Kreuzer als Zuschlag, daß daher eine bloß mit einer Aufschrift in czechischer Sprache versehene Korrespondenzkarte behufs vollständiger Frankierung mit einer Fünf-Kreuzer-Briefmarke ver sehen werden muß. In der Beschwerde wird nachstehendes ausgeführt: «Die Post ist eine allgemeine staatliche Einrichtung, gleich mäßig bestimmt für alle Angehörigen und alle Volksstämme der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Wenn die k. k. Post für zwei Kreuzer Korrespondenzkarten befördert, die mit der Aufschrift »Korrespondenzkarte» bloß in deutscher Sprache versehen sind, so ist sie verpflichtet, in gleicher Weise für zwei Kreuzer auch solche Korrespondenzkarten zu befördern, die bloß mit einer böhmischen Aufschrift versehen sind, insofern sie nur sonst den übrigen Bedingungen entsprechen, und es ist die k. k. Post nicht berechtigt, für die Beförderung solcher böhmischer Korre spondenzkarten fünf Kreuzer zu begehren, denn der Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 erklärt ausdrück lich, daß alle Volksstämme gleichberechtigt sind und daß jeder Volksstamm das unverletzliche Recht auf Wahrung und Pflege seiner Sprache hat. »Durch die angefochtene Ministerial - Entscheidung, welche für die Beförderung böhmischer Korrespondenz-Karten eine höhere Gebühr fordert als für die Beförderung deutscher wird jene Gleichberechtigung verletzt. »Dies läßt sich auch durch Rücksichten auf die Beförderung nicht entschuldigen, da die Manipulation mit Korrespondenz- Karten mit böhmischer Aufschrift keine größere Arbeit erfordert als jene mit deutschen Korrespondenz-Karten. »Die bloß böhmischen Correspondenz-Karten müssen doch dasselbe Recht genießen wie die für zweiundeinhalb Kreuzer (fünf Pfennige) beförderten deutschen Correspondenz-Karten aus Deutschland und wie die für zwei Kreuzer beförderten, ausschließ- I lich ungarisch bezeichnet«» Correspondenz-Karten aus Ungarn.» 594
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