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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1898
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980608
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- Jahr1898
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4268 Nichtamtlicher Teil- 129, 8. Juni 1898. Deutsches Buchhändlerhaus, Leipzig; Geldsendungen da gegen an den Schatzmeister des Centralvereins, Herrn Heinrich Flinsch i. Fa. Ferd. Flinsch, Leipzig, Augustusplatz 2. 8 9. Die Aussteller sind verpflichtet, die ihnen zugehenden An meldebogen gewissenhaft und genügend auszufüllen und bis spätestens den 31. Oktober 1898 zurückzusenden. 8 10. Nicht rechtzeitig eingehende Anmeldungen finden nur Be rücksichtigung, soweit der Raum reicht. Falls der verfügbare Raum auch für die rechtzeitig angemeldeten und zugelassenen Ausstellungsgegenstände nicht ausreichen sollte, ist die Kom mission berechtigt, den von den Ausstellern beanspruchten Raum zu beschränken. 8 11- Es ist Ehrensache, daß das deutsche Buchgewerbe die äußersten Anstrengungen mache, um mit der hervorragenden buchgewerblichen Leistungsfähigkeit Frankreichs und einiger anderer Länder in erfolg reichen Wettbewerb treten zu können; deshalb dürfen nur die besten deutschen Erzeugnisse in Paris aus gestellt werden. ^b1ödiiur>8 rrsolr äsr ^rrmslcknllg. 8 12. Die Kommission ist daher berechtigt, angemeldete Gegen stände, welche ihr für die Ausstellung ungenügend erscheinen, ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. (Wegen Zurück weisung eingelieferter Gegenstände siehe ß 26.) L.usstoIlun8S-Lirrriodtun8. 8 13. Die pultartigen Ausstelluvgstische werden von der Kom mission geliefert. Soweit die Lichtverhältnisse es gestatten, können an die Pulttische noch Wandflächen angebracht werden. 8 14. Für die leihweise Ueberlassung der Pulttische u. s. w. wird eine nach Quadratmeter zu berechnende Gebühr erhoben. (Siehe 8 46.) 8 15. Die Ausstellungseinrichtung und Gruppierung wird plan mäßig einheitlich sein; sie wird von der Kommission in stetem Einvernehmen mit dem Reichskommissar unter Zuziehung eines Architekten besorgt. Damit diese einheitlich vornehme äußere Ausstattung nicht gestört werde, sind besondere Einrichtungen durchaus unzulässig. 8 16. Der Beitrag für die Besorgung und Anschaffung der Aus stellungseinrichtung ist in dem Kostenanteil (8 46) inbegriffen. ktrwovsodilcksr. 8 17. Die Ausstellernamen werden ebenfalls in einheitlicher Form gegen besondere Kostenberechnung angebracht; keinem Aussteller ist es gestattet, selbst Firmenschilder zu liefern. ^.ussobmitokung. § 18. Die etwa notwendige Ausschmückung des Ausstellungs raumes, sowie das vielleicht erforderliche Legen von Linoleum wird durch die Kommission veranlaßt werden. Der Aufwand dafür ist ebenfalls in dem Kostenanteile (8 46) inbegriffen. 8 19- Den Ausstellern ist eine eigene Ausschmückung des ihnen zu erteilten Platzes nicht gestattet. ^.usstsllun 8S-SS80ll8tkQäs. 8 20. Für Bücher, welche in Regalen oder Glasschränken aus gestellt werden sollen, liefert die Kommission die Regale oder Schränke in einheitlicher Ausstattung auf Kosten der Aussteller. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung der Kommission. Bei Büchern, die nicht in Regalen aufgestellt werden sollen, sind die Titel, wenn irgend möglich, aus dem Vorderdecke! anzubringen. Lieferungswerke dürfen nur in gut aus. gestatteten Mappen ausgelegt werden. Umschläge aus Pappe und broschierte Bücher sind unbedingt ausgeschlossen. 8 21. Für Landkarten, Kunstblätter jeder Art und Druck proben, welche an der Wand angebracht werden sollen, liefert die Kommission aus Kosten der Aussteller gleichmäßig ausge stattete Rahmen; andere Rahmen sind unzulässig. 8 22. Alle Gegenstände werden unter dem Namen des Unter zeichners der Anmeldung ausgestellt. Abweichungen sind nicht gestattet. 8 23. Die Aussteller haben das Recht, die Namen der Mitarbeiter, welche zu den Vorzügen der ausgestellten Gegenstände beigetragen haben, an diesen anzubringen. 8 24. Zur Erleichterung der Aufgabe des Internationalen Preis gerichtes in Paris und um den Wünschen des Publikums ent gegenzukommen, werden die Aussteller ersucht, womöglich den Verkaufspreis der ausgestellten Gegenstände an diesen selbst anzugeben. Linliok'srrrnZ. § 25. Die zur Prüfung zugelassenen Gegenstände sind bis zum 15. Oktober 1899 bei der Kommission für die Deutsche Buch gewerbe-Ausstellung in Paris 1900 in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, spesenfrei einzuliefern, da sämtliche Aus stellungsgegenstände spätestens am 28. Februar 1900 auf dem Ausstellungsplatze in Paris eingetroffen sein müssen. Kisten sind nicht mit Nägeln, sondern mit Schrauben zu verschließen. ?rükurrg. § 26. Die Kommission ernennt einen aus Fachleuten bestehenden Prüfungsausschuß, der selbständig über die Annahme oder die Zurückweisung der eingelieferten Gegenstände zu entscheiden hat. Die Kommission und der Prüfungsausschuß bilden vereinigt den Nachprüfungsausschuß, dessen Beschlüsse endgiltig sind. 2ulLSSu.nx. 8 27. Jeder Aussteller erhält einen Zulassungsschein, dessen Nummer an der Verpackung der Ausstellungsgüter an mindestens 3 Seiten angebracht werden muß. LüokssQäunx; absslsdntsr Sosorrslüncko. 8 28. Die nicht zugelassenen Gegenstände werden sofort nach ge troffener Entscheidung zurückgeschickt, falls nicht andere Vorschriften vorliegen. Voreanck. cksr Luxolkrsssrron Sosonstklnclv rraolr ksrls. 8 29. Für alle mit der Versendung der Ausstellungsgüter nach Paris verknüpften Arbeiten, als: Auspacken, Probeaufstellen in Leipzig, Wiedereinpacken daselbst, Beförderung zur Bahn, Dekla rieren, Einladen, Zollbehandlung in Paris, Auspacken, Auf stellen, Wiederetnpacken in Paris und Rückbeförderung nach Leipzig werden keine besonderen Kosten berechnet. 8 30. Die Frachtkosten werden den Ausstellern nach dem Gewichte der Güter und nach dem Tarife der Sammelladungen berechnet, wobei alle von dem Reichskommissar gewährten oder unter dessen Vermittelung erzielten Preisermäßigungen in Geltung treten. Die hierüber den Ausstellern zugehenden Rechnungen sind so fort zahlbar. ^ukstollrrnA cksr ^usstsllurrzs-SosovsttlLäs. 8 31. Für das Ausstellen der Ausstellungseinrichtung und das Aus legen der Ausstellungsgegenstände in Paris, sowie für die Auf bewahrung der Kisten und Packungen bis zum Schluffe der Aus stellung werden keine besonderen Kosten berechnet. ^ukslodt. ß 32. Die Ueberwachung der Gegenstände geschieht in ausreichender Weise; sollten trotzdem Diebstähle Vorkommen, so wird seitens der Kommission kein Ersatz geleistet, ebensowenig für Beschä digungen durch Feuer, Wasser oder sonstige Unfälle. 8 33. Dem Aufsichtspersonal wird verboten sein, irgend eine Be zahlung von den Ausstellern zu fordern. Vorsiotrorurrx. 8 34. Die Transportversicherung erfolgt auf Kosten der Kom mission. 8 35. Versicherung gegen Feuersgefahr wird nur auf Verlangen und für Rechnung der Aussteller durch die Kommission besorgt. Die Persicherungssumme ist aus dem Anmeldebogen anzugeben. Lsinlßung;. § 36. Die Reinhaltung des Ausstellungsraumes und der Aus stellungsgegenstände geschieht ohne Kosten für die Aussteller. Vsrtrstuvx. 8 37. Die Kommission errichtet eine Geschäftsstelle in Paris und sendet dahin einen fachkundigen, tüchtigen Vertreter, der die Interessen der Aussteller sorgfältig zu wahren hat. 8 38. Jeder Aussteller kann außerdem einen eigenen Vertreter halten, der sich in der Pariser Geschäftsstelle zu melden hat und
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