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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1898
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980531
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- Jahr1898
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4048 Nichtamtlicher Teil. 122, 31. Mai 1898. Rimbach L Licht in Köln. 4074 Nollin, sin nsnss Xaxltsl von clsn Urs-iiIrllsitsLsiodsii. 2 Ois Lrsnlckkit äsr R.L>11g,5rsr. 40 Karl Siegismund in Berlin. 4075 von Lsrx, Ross u. ksitsr. 4 Kgl). 5 .F. Josef Singer in Stratzburg. 4075 L51t,uilL-?ostksrts. Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 4073 Usrarä, ^ RorZottsn 81u. (3?. U. vol. 3285.) NLrs5s.1I, In 15s Olloir ot Wsstininslsr (1. U. vol. 3286.) Akademischer Verlag München. 4070 Donlrsedritt äsr s.ns äsrn Vsr5s,näs clsr IlnivsrslUlt RrsIdnrA i. äsr SvRvsir LU8so5s1clgnäsn rsie5säsntso5sn krolsssorsn. 2. ^nü. 90 4. Nichtamtlicher Teil. Das Urheberrecht an Pretzerreugnisten. Von Professor Ernst Röthlisberger. Unter diesem Titel haben wir in Nr. 172 des Börsen blatts vom 28. Juli 1897 einen ausführlichen Auszug aus dem Vortrag mitgeteilt, den unser Mitarbeiter, Herr Professor E. Röthlisberger in Bern, in der Jahresversammlung des Vereins der schweizerischen Presse, am 27. Juni 1897 in Schaffhausen gehalten hat. Der Vortrag gipfelte in folgen den drei Thesen, denen die Versammlung einstimmig bei pflichtete: 1. Das schweizerische Bundesgesetz von 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst, sowie .die Berner Konvention von 1886 samt Zusatz abkommen von 1896 regeln gegenwärtig den Schutz von Preherzeugnissen gegen Nachdruck in genügender Weise mit richtiger Berücksichtigung sowohl der Rechte an eigent lichen litterarischen Produktionen als auch der notwendigen Bewegungsfreiheit im Nachrichtenwesen. 2. Im Interesse eines gesunden und originellen Journa lismus liegt es, durch die Macht des Beispiels und genossen schaftliches Vorgehen darauf hinzuwirken, daß die gesetzliche Pflicht zur deutlichen Quellenangabe bei Abdruck von wirk lichen Zeitungsartikeln nicht toter Buchstabe bleibe und daß die Quelle auch bei vollständiger Entlehnung von aus gedehnteren Nachrichten freiwillig angeführt werde. 3. Der Artikel 50 des Obligationenrechts bietet aus reichenden Schutz gegen jene systematische, nachweisbaren Schaden erzeugende Abschreibern von Beiträgen ohne litte rarischen Charakter, die sich als unlauterer Wettbewerb herausstellt. Die im Entwurf eines eidgenössischen Straf gesetzbuches vorgesehene Bestrafung der conourrsaLs äsio^sls ist zu begrüßen. Dieser Standpunkt wurde von Herrn Martin Hilde brandt in der Zeitschrift »Das Recht der Feder« (Nr. 119 —120) kritisiert. Er erklärte, er wünsche eine erhebliche Ver mehrung des Schutzes der Presse-Artikel, »nicht sowohl aus urheberrechtlichen, als vielmehr aus materiellen Gründen und aus Gründen des Ansehens der Presse und ihrer Ange hörigen«. Herr Hildebrandt hat wirklich daraufhin eine sehr radikale Lösung befürwortet (»Recht der Feder«, Nr. 123), nämlich entweder die gänzliche Abschaffung des Paragraphen, der im deutschen Urheberrechtsgesetz vom 1l. Juni 1870 von der Möglichkeit der Entlehnung von Zeitungsinhalt handelt, also totalen Schutz für das gesamte Zeitungsmaterial, oder doch bloß Gestattung des Abdrucks einzelner Artikel oder Artikelteile aus Zeitungen und Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern, sofern dieser Abdruck zum Zweck der Polemik dient und unter Quellenangabe erfolgt, also gänz lichen Schutz des gesamten Zeitungsinhalts mit einzigem Vorbehalt der Entlehnungen polemischer Natur. Unser Mitarbeiter hatte nun Gelegenheit genommen, im Organ des Herrn Hildebrandt selber die Motive darzulegen, durch die er im jetzigen Zeitpunkt zu einer Befürwortung des gegenwärtigen schweizerischen Schutzsystems gelangt ist, wobei allerdings gleich zu bemerken ist, daß dieses, wie wir sehen werden, besser und autorenfreundlicher ist als das in Deutschland geltende. Die Darlegung eines Beurteilers, der nach seinem eigenen Ausdruck »nicht von der Furcht geplagt ist, sich ja nie von anderen in der Aufstellung von Forderungen übertrumpfen zu lassen«, ist es wohl wert, von unseren Lesern gekannt zu werden, weshalb wir sie mit Erlaubnis des Verfassers voll inhaltlich wiedergeben Das Stimmungsbild aus den Kreisen der Schweizer Presse ist für die dortigen Verhältnisse be zeichnend Ferner beleuchtet der Verfasser die Frage auch von der Warte der internationalen Wahrung des Urheber rechts und des Strebens nach immer größerer räumlicher Ausdehnung des Autorschutzes in den verschiedenen Kultur ländern aus, was die Ausführungen doppelt lehrreich macht, während es sich für Herrn Hildebrandt, wie er sagt, »weder um die Schweizer, noch um die internationalen Verhältnisse handelt, sondern vielmehr um den Schutz von Preherzeugnissen an sich«, was etwas selbstbewußt gesprochen ist. Herr Professor Röthlisberger schreibt: »In dieser wie in ähnlichen Fragen bildet man sich seine eigene Meinung nicht allein unter Würdigung der juristischen, sondern auch unter Würdigung von allerlei praktischen Gründen. In der That kann eine Lösung sich wissenschaftlich als die logischste und feinste erweisen und doch in der Praxis äußerst schwer durchführbar sein, wie anderseits prinzipiell anfechtbare Lösungen im gewöhnlichen Leben sich gut bewähren Auf dem Katheder oder in Ver sammlungen für solche rein prinzipielle Entscheidungen ein zustehen, ist etwas anderes, als die Verantwortlichkeit für eine immerhin gute Lösung in der Oeffentlichkeit zu tragen oder für Abwehr und Bekämpfung weniger günstiger Bestimmungen besorgt zu sein, die der Gesetzgeber zu befürworten versucht sein kann Eine Versöhnung der Wissenschaftlichkeit und der Politik im weiteren Sinne, d. h. die Anlehnung der Prinzipien an das reale Leben herbeizuführen, ist Aufgabe eines gesunden Opportunismus. Wer nicht von der Furcht geplagt wird, sich ja nie von andern in der Auf stellung von Forderungen übertrumpfen zu lassen, oder auch, wer nicht glaubt, möglichst viel verlangen zu müssen, um wenigstens etwas auf dem Jnteressenmarkt zu erreichen, darf getrost diesem Opportunismus huldigen Dieser scheint mir auch in der vorliegenden Frage gar wohl am Platze. »Allerdings dürfte kein wissenschaftlich stichhaltiger Grund dafür gefunden werden, einer urheberrechtlich schutz fähigen, d. h. selbständigen Arbeit eine andere Behandlung angedeihen zu lassen, je nachdem sie in einem Broschürchen von 8—12 Seiten oder aber in einer periodischen Zeit schrift erscheint So macht es denn auch gar keinen Unterschied für den Schutz einer Zeichnung aus, ob sie in einem Album oder in einem periodischen Witzblatt ver öffentlicht wird. Ebenso wie in Bezug auf die Form des Erscheinens laufen auch in Beziehung auf die Zeit des Er scheinens die Kategorieen von Büchern und periodischen Schriften immer mehr ineinander, seitdem in gewissen be stimmten Zeiträumen erscheinende Nomanbibliotheken u. s. w. auf den Markt gelangen und seitdem die Zeitungen durch
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