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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1898
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 3469 105, 9. Mai 1898. Bundesstaates gestellt werden, in welchem die Preßdelikte der Aburteilung durch die Berufsgerichte übertragen sind, so wird man sich hierüber in Bayern nicht beschweren können, da die bayerische Rechtsübung an dem ambulanten Gerichts stand ebenfalls festhält Es ist aber ohne weiteres ersichtlich, daß hiermit und hierdurch der Vorbehalt, den die Neichsgesetzgebung zu gunsten der Aufrechterhaltung der Kompetenz der Schwurgerichte in Ansehung der Preßdelikte in das Einführungsgesetz der Straf prozeßordnung ausgenommen hat, thatsächlich wirkungslos gemacht werden kann, wenigstens bei einer Anzahl von Fällen, in denen die Wahrung dieses Vorbehalts von besonderer Bedeutung erscheint. Es ist ferner offensichtlich, daß der Grundsatz des geltenden Rechts, wonach niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf, hierdurch in stärkstem Maße beeinträchtigt und durchbrochen wird In denjenigen Bundesstaaten, in denen vor Inkraft treten der Strafprozeßordnung die Schwurgerichte für die Aburteilung der Preßdelikte zuständig waren, bildet das Schwurgericht den ordentlichen Richter. Dessen Eliminierung zu gunsten eines Berufsgcrichts ist mit einer Beseitigung des ordentlichen Richters gleichbedeutend. Geht schon hieraus hervor, daß die Anwendung des ambulanten Gerichtsstandes zu Konsequenzen führt, die mit ausdrücklichen Vorschriften der Reichsgesetzgebung nicht in Einklang zu bringen sind, so er- giebt sich die Unzuträglichkeit, die mit Notwendigkeit hieraus entstehen muß, noch aus folgender Erwägung: Es sind Fälle denkbar, schon vorgekommen und werden auch fernerhin noch Vorkommen, in denen zwischen zwei Bundesstaaten Meinungsverschiedenheiten über eine bestimmte Frage bestehen, man denke beispielsweise an die Erörterungen darüber, ob das Reservatrecht des Königreichs Bayern in Militärsachen sich auf die Beibehaltung eines eignen obersten Gerichtshofs für die bayerischen Truppen bezieht oder nicht, eine Frage, die von dem preußischen Kriegsminister im Reichs tage mit derselben Bestimmtheit verneint wurde, mit der sie von dem bayerischen Bevollmächtigten zum Bundesrat bejaht wurde. Naturgemäß wird die Presse jedes Bundesstaates regelmäßig die Ansicht verteidigen, die dessen Regierung ver tritt. Der andere Bundesstaat hat dann mittelst Anwendung der Lehre vom ambulanten Gerichtsstand ein sehr probates Mittel, gegen die Presse des seine Ansicht bekämpfenden Bun desstaates einzuschreiten. Es würde also, um bei dem erwähnten Beispiel zu bleiben, für Preußen die Möglichkeit vorhanden sein, die bayerischen Redakteure, die den Standpunkt ihrer Regierung in der Rcservatsfrage in allzu lebhafter Ausdrucksweise verteidigen, vor die preußischen Gerichte zu ziehen, während anderseits die bayerische Regierung in derselben Lage gegenüber den Redakteuren preußischer Zeitungen wäre. Gerade das, was der Gesetzgeber durch den Satz verhüten wollte, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, würde hierdurch erreicht, nämlich die Aburteilung einer Person durch Gerichte, die der Sache, um die es sich handelt, ganz anders gegenüberstehen, als dies bei dem ordentlichen Richter der Fall ist. Auf die sonstigen Folgen, die hiermit verbunden sind, kommt es für die rechtliche Würdigung nicht an; es genügt und muß genügen, daß hierdurch die Wirksamkeit eines Fundamentalsatzes unseres Strafprozeßrechts, der zur Zeit der Entstehung der modernen Verfassungen für wichtig genug erachtet wurde, um in die Verfassungsurkunde ausgenommen zu werden, thatsächlich illusorisch gemacht wird. Eine Rechtsprechung, die zu diesem Ergebnis führt, kann aber unmöglich zutreffend sein, mag sie auch durch Aufgebot des höchsten juristischen Scharfsinns unterstützt werden, und darum ist die Notwendigkeit, aus dem Wege der Gesetzgebung dieser Verwertung des ambulanten Gerichtsstandes ein Ende zu machen, dringend geboten. Die neueste Anwendung zeigt die Konsequenzen der bestehenden Rechtsprechung unverhüllt, sie wird deshalb auch dazu beitragen, daß die Erkenntnis von der Unhaltbarkeit dieses Rechtszustandes sich auch in den jenigen Kreisen Eingang verschafft, in welchen man bis lang die Klagen darüber auf unberechtigte Uebertreibungen zurückgeführt hat. Wiener Kunstauktion. (Schluß aus Nr. 104 d. Bl.) Kat.-Nr. A. Verasch. 672». Fanny Elßler u. Herr Carrey im Ballet »Faust». Aquarell. Qu.-4°. fl. 14.- 673.6 Bl. Typen a. d. Jahre 1818. Aquarelle. 8". Stadtwache, Student, Proletarier re. fl. 14.— 675.4 Bl. Komische Scenen. Aquarelle 4". u. Fol. Scholz u Nestroy. Der arme Blinde. HinauSrvurf auS dem Paradiese rc. fl. 10.50 Franz Verasch. 675». Aepfeldieb. Aquarell. Sign. 8°. Gerahmt. fl. 23.— I. B. Gigola. 676. Junge Dame (angeblich Gräfin Wratislaw) im Empire-Kostüme, den Kopf an einen Sessel gelehnt. Miniatur auf Elfenbein. Sign. Oval. Sehr fein durchgeführt. In Rähmchen, fl. 58 — C. Göbel. 677. Brunnenscene in Venedig, mit reicher Staffage. Aquarell. Sign. Qu.-4°. fl. 22.50 Aquarell. Gr -8». fl. 10.— Qu.-4». fl. 22 — Von schönster Vollendung. I. Göstel. 678. Ruprecht v. d. Pfalz. Nach Van Dyck. Sehr schönes Blatt. A. Grottger. 681. Gefangenen-Transport. Aquarell. Sign. V. A. Hawliöek. 683. Rüßdorf mit Ausblick auf den Kahlenberg. Aquarell. Qu.-4°. Sehr schön ausgeführt. Gerahmt. fl 15.— 685. Jesukirche in Venedig. Aquarell. Sign. Qu.-4°. Vorzüglich durchgeführt. fl. 27.— 686. Heidenthor bei Petronell. Aquarell. Sign. Qu.-4". Stimmungs volles Bild. fl. 52.- 686a. Ansicht von Dürrenstein Aquarell. Sign. 1896. Qu.-4". Vorzügliches Aquarell. Gerahmt. fl. 35.— I. Hawliczek. 686b. Bildnis einer alten Dame. Aquarell. Sign. 1846. 4°. Sorg fältig durchgesührtes Aquarell. Gerahmt. fl. 40.— F. N. Heigel. 688. Junge Bäuerin im Sonntagsstaate, an einem Holzgeländer lehnend. Aquarell. Sign. Fol. Prachtvolles Blatt von feinster Durchführung. fl. 38.— F. Heinrich. 689. Kirchen-Jnterieur. Aquarell. Sign. Fol. Vorzügliches Aquarell. Gerahmt. fl. 34.— Hencke. 690. Erstes Wiener Steeple-Chase. Aquarell. Qu.-Fol. fl. 19.— Anton Hlavacek. 692. Salzburg mit dem elektrischen Aufzug auf den Mönchsberg. Ansicht. Mit Staffage. Tusche. Sign. Qu.-4°. Außerordent lich feine vollkommen durchgeführte Tusch,eichnung. fl. 15.— 696. Auf dem Mönchsberge in Salzburg. Tusche. Sign. Qu.-4°. Sehr feine und vollkommen durchgeführte Arbeit. fl. 11.50 697. Blick aus Hallstadt von der Rudolfshütte. Tusche. ^ Sign. Qu.-Fol. Außerordentlich fein durchgeführt. 698. Jgls bei Innsbruck. Tusche. Sign. Qu.-Fol. Ebenso. I. Höger. 706». Motiv aus dem Wienerwald. Mit Staffage. Sign. Qu.-Fol. Sehr schönes vollendetes Aquarell. H. Hoffmann. 706b. Jagdscene. Aquarell. Sign. Qu.-4°. Sehr flottes Aquarell. Gerahmt. fl. 35.— E. Hutter. 707». Der alte Schottenhof vor 1820. Aquarellierte Federzeichnung. Reich staffiert. Qu.-Fol. Sehr hübsch ausgeführt. Gerahmt. fl. 20.- D. Jnduno. 707b. Betende Frau. Aquarellstudie. Gr.-4°. Flotte Studie. Ge rahmt. fl- 41.- I. Jordaens. 1594—1678. 709. Studienkopf. Nach einer Gypsmaske. Rotstift, weiß gehöht. 4°. Kollektion Asley, Fries und Artaria. fl. 26.— fl. 25.- fl. 39.— Aquarell. Gerahmt, fl. 37.— FünsundlechMter Jahrgang 459
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