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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1898
- Sprache
- Deutsch
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90, 21. April 1898. Nichtamtlicher Teil. 2973 Helgoland eine kurze Angabe des Inhalts auf den Begleitadressen erforderlich. Berlin IV., den 8. April 1898. Reichs-Postamt. I. Abteilung. Kraetke. Rechtsprechung in einer Preßsache. — Wir haben vor kurzem (m Nr. 87 d. Bl. vom 18. d. M.) aus Köslin eine Verur teilung wegen Prcßvergehens mitgeteilt, bei der neben dem ver antwortlichen Redakteur auch der Verleger (Hendeß) in Strafe genommen wurde, weil es nach Ansicht des Gerichts seine Pflicht gewesen wäre, sich von der Straflosigkeit des Inhalts vor der Ausgabe des Zeitungsblattes zu überzeugen. Wie die Zeitungen jetzt melden, sei gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht in Stettin eingelegt worden.— Die Vossische Zeitung spricht sich in Folgendem über das Ur teil aus: -Durch die Presse geht die Mitteilung über eine Ent scheidung des Kösliner Landgerichts, durch die eine von der bis herigen Rechtspreckmng abweichende strafrechtliche Haftung des Ver legers für den Inhalt einer Zeitung ausgesprochen sein soll. Es handelt sich um eine Beleidigungsklage des früheren Präsidenten des Abgeordnetenhauses, Herrn v. Köller. Das Schöffengericht hatte auf Freisprechung erkannt, die Strafkammer dagegen hat dieses Urteil ausgehoben und den Redakteur zu 100 Geldstrafe verurteilt, gleichzeitig aber auch den Mitangeklagten Verleger in eine Geld strafe genommen, weil -seine Pflicht gewesen sei, sich zu überzeugen, ob die von ihm herausgegebene Zeitung strafbaren Inhalts sei». Aus dieser Begründung wird gefolgert, daß schlechthin der Verleger eines Blattes für dessen Inhalt verantwortlich gemacht werden solle. Es ist begreiflich, daß eine solche Auffassung auf lebhaften Widerspruch stößt: denn in der That wäre dieser Grundsatz nach den heutigen Verhältnissen des Preßgewerbes vollkommen unhaltbar. Es ist einfach unmöglich, daß ein Verleger sich jederzeit davon über zeugt, ob die von ihm herausgegebene Zeitung strafbaren Inhalts sei. Der Verleger eines großen Blattes ist gänzlich außer stände, einer solchen Pflicht nachzukommen; er müßte sonst Tag und Nacht nichts thun, als in der Druckerei die in Satz gegebenen Zeitungs artikel und Nachrichten und auch die Anzeigen prüfen; selbst bei Zeitungen mittleren Ranges käme er kaum mit einem zwölfstündigen Normalarbeitstag aus. Thatsächlich aber ist in dem Gesetz von einer solchen Verantwortlichkeit des Verlegers keine Rede. Der § 20 des Preßgesetzes sagt, daß die Verantwortlichkeit für Hand lungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift be- dingt werde, sich nach den gegebenen allgemeinen Gesetzen bestimme. Daraus folgt zwar, daß unter Umständen der Verleger neben dem Redakteur bestraft werden kann, wenn er nämlich erwiesenermaßen den strasbaren Inhalt eines Artikels gekannt und dennoch an der Veröffentlichung mitgewirkt hat. Es muß ihm also der Nachweis dieser Thäterschast geführt werden. Lediglich aus der Stellung des Verlegers seine strafrechtliche Verantwortung sür einen Artikel herzuleiten, ist unzulässig. Der Verleger genügt seiner pflichtgemäßen Sorgfalt, indem er für die Herstellung der Zeitung und die Anordnung und Ueberwachung ihres In halts einen sachkundigen verantwortlichen Redakteur bestellt. Darüber hinaus den Verleger für einen Artikel, den er nicht veranlaßt, noch gekannt hat, verantwortlich zu machen, das wäre noch ungeheuerlicher als die Verfolgung des Setzers, des Kor rektors oder des Maschinenmeisters, des Zeitungsspediteurs und des Laufburschen für den Inhalt eines Blattes. — Es giebt eine Reihe Verleger, die nur ausnahmsweise an dem Ort, wo die Zeitung erscheint, weilen. Was würde Graf Finckenstein, der aus seinem Rittergut wohnt, dazu sagen, wenn er wegen eines Artikels oder einer Nachricht der -Kreuzzeitung-, deren Verleger er ist, in Anklagezustand versetzt würde? Er würde sicherlich erklären, die Sache gebe den Redakteur an, nicht aber den Verleger. Hätte freilich Gras Finckenstein nachweislich den strafbaren Aufsatz oder die Nachricht, die zu der Anklage führt, veranlaßt, so könnte er nach ß 20 des Preßgesetzes unter Umständen haftbar gemacht werden. Allein ein solcher Fall der Verantwortlichkeit des Verlegers ist so selten, daß er zu den Ausnahmen gehört, die die Regel bestätigen. — Ueber den Kösliner Prozeß liegt ein aus führlicher Bericht nicht vor; namentlich fehlt es auch noch an der schriftlichen Begründung des Urteils. Wir können uns nicht denken, daß das Gericht den Verleger einfach verurteilt hat, weil es seine Pflicht gewesen sei, sich zu überzeugen, ob die Zeitung strafbaren Inhalts gewesen sei. Eine solche Ueberzeugungspflicht ist nirgends im Gesetz begründet. Vermutlich wird in der Ausfertigung des Urteils das Gericht ganz anders sprechen, als der kurze Zeitungsbericht es sprechen läßt. Wir glauben daher auch aus eine eingehendere Prüfung der preßrechtlichen Tragweite der Kösliner Entscheidung so lange verzichten zu sollen, bis der Wortlaut des Urteils, gegen das bereits Revision eingelegt ist, vorliegt. - Urheberrechtsstreit um Ansichtspostkarten. — In Nr. 47 d. Bl. vom 26. Februar haben wir eine Reichsgerichts oerhandlung mitqeteilt, bei der es sich nm angebliche Verletzung des Urbeberrcchts an Blldern aus Postkarten handelte. Das Land gericht Stuttgart hatte der Klage der Inhaber der Kunsthandlung Ludwig Schalter dort stattgegeben und den Verlagsbuchhändler Adolf Lung dort wegen unbefugter Nachbildung einer mit dem gesetzlichen Schutzzeichen versehenen, aber auf einer Postkarte an gebrachten Photographie zu 20 ^ Geldstrafe verurteilt. Auf die vom Verurteilten eingelegte Revision hob das Reichsgericht das Urteil aus 8 4 des Pbotographieschutzgesetzes auf und verwies die Sache an das Landgericht Stuttgart zurück. In der erneuten Ver handlung vor dem Landgericht Stuttgart wurde Herr Lung von der Anklage freigcsprochen. Sämtliche Kosten wurden auf die Staatskasse übernommen. Reichsbank. — Bisher war es unzulässig, daß ein Girokunde der Reichsbank einer nicht am Giroverkehr beteiligten Person die Mitbenutzung seines Kontos zur Begleichung auszuzahlender Post anweisungsbeträge gestattete. Die Reichsbank hat die gegen eine solche Mitbenutzung von Girokonten früher gehegten Bedenken auf Grund der inzwischen gemachten Erfahrungen neuerdings fallen lassen. Es können daher von jetzt ab Postanweisungsbeträge für solche Personen, die ein Girokonto bei der Reichsbank nicht besitzen, aus Grund einer bei dem Postamt niederzulegenden Vollmacht dem Girokonto eines andern überwiesen werden. (Lpzgr. Ztg.) Vom österreichischen Buchhandel. Kolportage durch Postversendung? lBergl. Börsenblatt Nr. 87.) — Zu der von uns in Nr. 87 d. Bl. mitgeteilten auffallenden Gerichtsentscheidung gegen den Buchhändler Herrn Karl Bornemann (Fournier L Haberler) in Znaim erfährt die -Oesterr.-ungarische Buchhändler-Korre spondenz- salzendes weitere: Das Kreisgericht in Znaim als Berufungsgericht hat am 15. d. M. die Verurteilung des BuchhändlerS und Buchdruckerei besitzers Herrn Carl Bornemann wegen -unbefugter Kolportage durch Versendung von Druckschriften mittels Post- trotz ausge zeichneter Verteidigungsrede des Advokaten I>r. Homma, bestätigt. Der Staatsanwalt Köller behauptete, daß § 23 d. P.-G., Abs. 1, jede Art der Verbreitung außerhalb des Gewerbelokales bedrohe, also auch die Versendung durch die Post. (I) Er meinte unter anderem, daß, wenn bei Publikation des Preßgesetzes im Jahre 1862 schon das Postwesen auf der heutigen Höhe gestanden hätte, so würde man auch diese Art der Verteilung ausdrücklich im Gesetze genannt haben. Trotzdem vr. Homma diese Auffassung als nicht ernst zu nehmen ablehnte und sie sür einen Beweis erklärte, daß die Postversendung nicht vom Gesetze betroffen sei und daß es nicht angehe, einen Buchhändler wegen einer Hand lung, zu der er durch die Konzession berechtigt sei, zu bestrafen, erklärte das Vierrichterkollegium unter Vorsitz des Landes- Gerichts-Rates von Schrutka, daß Herr Bornemann die Versendung nicht in Ausübung seiner Gewerbebefugnisse vorgenommen, son dern in einer persönlichen Angelegenheit gemacht habe. Die Ver sendung sei, weil sie gleichzeitig an einen großen Komplex von Empfängern geschah, eine -Verteilung- im Sinne des 8 23. -Mit dieser Entscheidung-, so bemerkt die ö.- u. Buchh.-Corr., -ist diese Angelegenheit erledigt, sofern nicht die Generalprokuratur sich der Sache annimmt, was im Interesse des schwer getroffenen öster reichischen Buchhandels und Buchdruckereigewerbes dringend ange strebt werden muß.» Grundsteinlegung des Deutschen Buchgewerbehauses. — Bei der Feier der Grundsteinlegung zum Deutschen Buchgewerbe hause in Leipzig, deren Programm wir in der gestrigen Nummer mitgeteilt haben, wird, wie wir nachträglich erfahren, der Uni versitätsprediger Herr Professor v. Rietschel die Weiherede halten. Beschlagnahme. — Am 18. d. M. ist auf Veranlassung des Amtsgerichts zu München dieHardensche Wochenschrift -Zukunst gleichzeitig in Berlin und Leipzig konfisziert worden. Veran lassung zu der Beschlagnahme soll ein -König Otto- überschriebener Artikel gegeben haben. Graphische Gewerbe, Buch- und Kunsthandel in Warschau. — Warschau hat 1898 586 Etablissements, die der Aussicht des Inspektors der Buchdruckereien unterstehen. Darunter befinden sich 77 Buchdruckereien (8 staatliche, 69 private), 66 litho graphische Anstalten <3 staatliche, 63 private), 8 Schriftgießereien, 21 Stereotypieen, 138 Buchhandlungen, 49 Leihbibliotheken. 43 Bilderläden, 50 photographische Anstalten, 1 Bilderausstellung, 3 Heliominiaturen, 11 Gravier-, xylographische und phototypische Anstalten, 6 hektographische Anstalten. 11 Handlungen mit Druckerei bedürfnissen, 18 Kautschukstempelfabriken, 33 Handdruckmaschinen und 20 Kioske für den Zeitungsverkauf. ?. Unfnndsechzialter Jobroano. 392
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