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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1898
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- Erscheinungsdatum
- 20.04.1898
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- Deutsch
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2944 Nichtamtlicher Teil. 89, 20. April 1898. bietet dies für Fabriken. Es war deshalb festzustellen, daß der Betrieb des Angeklagten ein fabrikmäßiger sei. Er selbst bestritt dies und berief sich auf eine Auskunft der Innung, wonach sein Betrieb als handwerksmäßiger anzusehen sei. Das Landgericht nahm jedoch fabrikmäßigen Betrieb an. ES stellte fest, daß der Angeklagte früher, als er eine jetzt eingegangene Zeitung druckte, dreißig Personen beschäftigte, jetzt aber nur neun Angestellte hat, darunter drei Lehrlinge, mehrere Setzer, einen Maschinenmeister und einige Anlegerinnen. Weiter wurde festgestellt, daß er drei Tiegeldruckpressen und zwei Schnelldruckpressen besitzt, welche letzteren durch einen im Keller ausgestellten Gasmotor von zwei Pferdekräften betrieben werden können. Unwiderlegt behauptete der Angeklagte, daß er selbst je nach Bedarf als Setzer oder Drucker mit thätig sei und seine Frau im Laden (Papier handlung) unterstütze. Das Landgericht sagte nun: Zwar ist die Zahl der Arbeiter keine große und nicht größer als die, die für handwerksmäßigen Betrieb angenommen wird; auch ist die Trennung zwischen dem Handelsteile und dem gewerb lichen Teile des Unternehmens nicht streng durchgesührt; aber es findet doch im gewerblichen Betriebe des Angeklagten eine Arbeitsteilung insofern statt, als er Setzer, Maschinenmeister und Anlegerinnen beschäftigt. Auch der Umsang der benutzten Räum lichkeiten und die Zahl der Maschinen, sowie die Stärke der elementaren Krast sprechen für einen fabrikmäßigen Betrieb. Die Revision des Angeklagten wurde vom Reichsanwalt für begründet erklärt. Er führte folgendes aus: Die Feststellung, daß cs sich hier um einen fabrikmäßigen Betrieb handele, ist nicht aus reichend, um die Entscheidung zu tragen. Was für die Annahme eines solchen Betriebes geltend gemacht worden ist, das ist sehr wenig, und als geradezu rechtsirrtümlich ist es zu bezeichnen, wenn hierbei besonderes Gewicht auf die Thatsache gelegt worden ist, daß der Angeklagte Maschinen verwendet, die mittels elemen tarer Krast betrieben werden. Dem Landgerichte hat ersichtlich der 8 154, Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Novelle von 1891 vorgeschwebt, woselbst allerdings Werkstätten, in denen elementare Kräfte zum Betriebe von Maschinen Verwendung finden, in Bezug auf die Anwendbarkeit der Arbeiterschutzbestimmungen den Fabriken vollständig gleichgestellt sind. Allein die Vorinstanz übersieht dabei, daß dieser Absatz 3 über haupt noch nicht in Kraft und Wirksamkeit getreten ist. Die Wirksamkeit des Absatzes 3 ist durch Erlaß einer kaiserlichen Verordnung bedingt, die den Zeitpunkt feststellt, von dem an die Bestimmung des Absatzes 3 in Krast tritt. Eine solche Verordnung ist bis zur Stunde noch nicht erlassen. Es fragt sich nun, ob der K 154 Absatz 2 in der alten Fassung hier Anwendung zu finden hat. Dort ist aber nur die Rede von Werkstätten, in deren Be trieb eine regelmäßige Benutzung von Dampskraft stattfindet; von Gasmotoren ist dort nichts zu finden. Das Reichsgericht hat übrigens schon früher ausgesprochen, daß die Benutzung von Gas motoren vollständig gleichgiltig sei sür die Feststellung, ob es sich um eine Fabrik handelt oder nicht. Die Verwendung von Maschinen selbst reicht zur Annahme des sabrikmäßigen Betriebes nicht aus. Heute werden sie in jedem größeren Gewerbebetriebe, der zweifellos keine Fabrik ist, verwendet. Dann bleibt also nichts übrig, was sür das Vorhandensein eines Fabrikbetriebes spräche. Gemäß diesen Ausführungen erkannte das Reichsgericht aus Aushebung des Urteils und verwies die Sache an das Land gericht zurück. Aus Oesterreich. — Der Oesterreichisch-ungarischen Buch- Händler-Correspondenz Nr. 16 entnehmen wir den Wortlaut der nachstehend wiedergegebenen Anträge zur Aenderung der die Presse betreffenden Gesetze, die die Abgeordneten vr. Fried rich Pacäk und Genossen in der Sitzung des österreichischen Abge ordnetenhauses vom 23. März d. I. neuerdings eingebracht haben. Diese Abänderungen (vergl. 138 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der XIV. Session) lauten: 1. zum Preßgesetze vom 17. Dezember 1862. Artikel I. Der Absatz 5 des tz 3 des Preßgesetzes wird aufgehoben und hat zu lauten wie folgt: Die Erteilung der Bewilligung zum Verkaufe periodischer Druckschriften, sowie die Ausstellung des Erlaubnisscheines zum Hausieren mit Druckschriften, zum Ausrufen, Verteilen und Feil bieten derselben außerhalb der hierzu ordnungsmäßig bestimmten Lokalitäten und zum Sammeln von Pränumeranten oder Sub skribenten (Z 23, Absatz 1 des Preßgesetzes) kann keinem öfter- reichischen Staatsangehörigen verweigert werden, welcher das 16. Lebensjahr überschritten, keine Verurteilung wegen eines Ver brechens, wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder wegen einer ebensolchen Uebertretung erlitten hat, und welcher mit keiner an steckenden oder abschreckenden Krankheit behaftet ist. Bon der Verkaufsbewilligung dürfen einzelne inländische Druckschriften (8 18 des Preßgesetzes) nicht ausgenommen werden. Eine Entziehung der vorstehenden Berechtigungen kann nur platzgreifen, wenn einer der Fälle eintritt, in welchen die Ver weigerung derselben gerechtfertigt gewesen wäre, oder wenn der Berechtigte wiederholt wegen eines Vergehens gegen die Ord nung in Preßsachen rechtskräftig verurteilt worden ist. Artikel II. Absatz 1 und 2 des § 9 des Preßgesetzes haben zu lauten, wie folgt: Auf jeder Druckschrift muß nebst dem Druckorte der Name tdie Firma) des Druckers und der des Verlegers, oder bei periodischen Druckschriften statt des letzteren der des Heraus gebers angegeben werden. Von dieser Verpflichtung findet eine Befreiung nur rück sichtlich solcher Erzeugnisse der Presse statt, welche lediglich den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehres oder des häuslichen und geselligen Lebens zu dienen bestimmt sind, wie: Formulare, Preiszettel, Visitkarten u. s. w. Desgleichen genießen dieselbe Befreiung zur Zeit der Wahlen die Kandidatenlisten und Wahlausruse bei Landtags-, Reichsrats-, Bezirks- und Gemeindewahlen. Artikel III. 8 17 des Preßgesetzes hat zu lauten, wie folgt: Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druck, schrift, sowie von jeder anderen Druckschrift, welche nicht mehr als drei Bogen im Drucke beträgt, muß der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des AuSgabeortes unentgeltlich abliefern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, den Gewerben und der Industrie dienen. Artikel IV. 8 18 des Preßgesetzes hat zu lauten, wie folgt: Von jeder im Jnlande hergestellten oder verlegten, zum Verkaufe bestimmten Druckschrift hat, insofern sie nicht unter die im § 9 erwähnten Ausnahmen fällt, der Herausgeber oder Ver leger, binnen acht Tagen von der Herausgabe an gerechnet, je ein Exemplar an die k. k. Hosbibliothek und an die durch be sondere Kundmachung der Landesbehörde zu bezeichnende Uni- versiläts- und Museumsbibliothek abzuliefern. Die Zusendung der Pflichtexemplare genießt die Portosreiheit. Für nichlperiodische Druckschriften, deren Ladenpreis mindestens zehn Gulden beträgt, ist die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Artikel V. Der Absatz I des 8 19 des Preßgesetzes hat zu lauten, wie folgt: Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrist ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer vorgebrachten Thatsachen oder Unterstellungen auf Verlangen einer beteiligten Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weg lassungen aufzunehmen, und zwar in das nach gestelltem Be gehren zunächst erscheinende oder zweitfolgende Blatt oder Hest, und zwar sowohl bezüglich des Ortes der Einreihung, als auch bezüglich der Schrift (Lettern) ganz in derselben Weise, in welcher der zu berichtigende Artikel zum Abdrucke gebracht war, sofern die Berichtigung von dem Einsender eigenhändig unterschrieben ist, keinen strasbaren Inhalt hat und sich aus die Richtigstellung der Thatsachen beschränkt. Artikel VI. Im 8 21 ist zwischen die ^liusa 1 und 2 folgender Zusatz einzuschallen: Ob die Weigerung grundlos ist, hat der Richter in freier Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Zur Weigerung des Abdruckes einer Berichtigung ist der Redakteur unbedingt be rechtigt, wenn die zu berichtigenden Thatsachen aus Wahrheit beruhen und der verantwortliche Redakteur den Wahrheitsbeweis gerichtlich erbringt. Ist die unberechtigte Weigerung im guten Glauben geschehen, so sind unter Freisprechung von Strafe lediglich die nachträgliche Aufnahme und der Kostenersatz anzuordnen. Artikel VII. Der letzte Absatz des 8 28 des Preßgesetzes wird in seiner gegenwärtigen Fassung ausgehoben und hat zu lauten, wie folgt: Wahrheitsgetreue, wenn auch auszugsweise Berichte über öffentliche Verhandlungen des Reichsrates, der Landtage und der Delegationen begründen niemals eine strafbare Handlung. 2. zur Strasprozeßordnung vom 23. Mai 1873. Die 88 487 und 493 der Strasprozeßordnung bleiben mit nachfolgenden Abänderungen in Wirksamkeit. Die vorläufige Beschlagnahme von Druckschriftenflann wegen ihres (Inhaltes im öffentlichen Interesse nur erfolgen, wenn
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