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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1899
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- Erscheinungsdatum
- 01.11.1899
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- Deutsch
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Hk 254, 1. November 18SS. Nichtamtlicher Teil. 8131 8 66. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete ausschließliche Be fugnis zur öffentlichen Aufführung eines Werkes der Tonkunst steht, auch wenn sie zur Zeit des Inkrafttretens einem anderen übertragen war, nach dem Ab laufe der bisherigen Schutzfrist dem Ur heber zu. Ist bei dem Inkrafttreten dieses Ge setzes die öffentliche Aufführung zulässig, iveil die Schutzfrist abgelaufen oder weil das Aufführungsrecht nicht Vorbehalten war, so erlangt von dem bezeichnten Zeitpunkt an der Urheber die ausschließ liche Befugnis zur öffentlichen Auf führung. 8 67. Ein Werk der Tonkunst, das vor den: Inkrafttreten dieses Gesetzes er schienen ist, darf ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, wenn bei der Aufführung Noten benutzt werden, die nicht mit dem Vorbehalte des Aufführungsrechts versehen sind. Auf bühnenmäßige Aufführungen findet diese Vorschrift keine Anwendung. kannt geworden, der letzte Aufenthaltsort nicht zu ermitteln, zumal ja nach dem Ent würfe auch die Ausländer mit in Betracht kämen, deren Erben in der ganzen Welt zerstreut sein können. Kaum je wird beim Ableben über die Urheberrechte selbständig letztwillig verfügt. Eine unglaubliche Zersplitterung dieser nachträglich auftauchenden Erbteile wird die Folge sein. Wer soll die Kosten der Aufgebotsverfahren in den vielen geschäftlich gleichgültigen Fällen tragen? Und die Abrechnung selbst, welche Schwierigkeit wird sie bieten! Die allermeisten Werke geben ein Menschenalter nach dem Tode der Komponisten nur noch tropfeuweisen Ertrag. Wo ist die Grenze, wo der Ertrag die Unkosten der Auf bewahrung übersteigt? Ist der Verleger berechtigt, die bisherigen Verlagsverluste, sowie die auf seine Kosten hcrgestellten, für die Vervielfältigung notwendigen Druckvorrichtungen, gestochene Platten rc. einzusetzen! ist er verpflichtet, den neuen Verlagsaufwand in diesem Zeiträume allein zu bestreiten? also für Plattcnausbesserung, neue Revisionen und Neu stich, Druckaufwand bei zweifelhaftem Erfolge? Es ist unmöglich, über viele Tausende von alten Vcrlagswerken einzelne Konten zu führen. Wie soll sich das Abrechnungsverhältnis für den formlosen Betrieb des Musikalienhandels gestalten, wenn, wie bei Wegfall des alten H 17 in unzähligen Fällen eintreten würde, Fiskus, Oherrechnungskammer rc. formelle Rechnungslegung gesetzlich zu fordern haben. Hierbei ist angenommen, daß die im ß 65 erwähnte -Befugnis-, die dem Verleger verbleibt, -die ausschließliche Befugnis» sein soll, die zuvor angeführt war. Eine Be fugnis, die er mit andern zu teilen hätte, würde bei der auferlegten Pflicht wertloser für ihn sein, als die volle Bewegungsfreiheit bei nicht verlängerter Schutzfrist. Abänderungsvorschlag: Z 66 ist zu streichen. Begründung: Absatz 1 des Z 66 widerstreitet der großen Mehrzahl der in den letzten Jahrzehnten abgeschlossenen Urheberrechtsverträge. In den meisten Fällen ist das Urheberrecht als solches, von dem das musikalische Aufführungsrecht nach dem Urhebergesetz von 1870 einen Bestandteil bildet, unbeschränkt, oft unter ausdrücklicher Erwähnung des Auf führungsrechtes für alle Zeiten übertragen worden. Nach diesen Verträgen würde das rückfallende Aufführungsrecht vom Urheber nur dem -andern-, dem er das Recht über tragen hatte, zuzuweiscn sein. Absatz 2 des § 66 erklärt im vollen Gegensätze zu der Handhabung, die bei der Gesetzgebung von 1870 die Neuregelung der Aufführung musikalisch-dramatischer Werke erfahren hat, zunächst die öffentliche Aufführung der Werke zulässig, deren Aufführungs recht nicht Vorbehalten war, um dann von neuem dem Urheber die ausschließliche Be fugnis zur öffentlichen Aufführung zu geben. Nach den Verträgen gilt dasselbe wie für Absatz 1,- der Urheber würde nach dem Vertragsrccht die Befugnis dem andern, dem er das Recht unbeschränkt übertragen hatte, zuzuweisen haben, jedenfalls nicht ein vertrags mäßig unbeschränkt abgetretenes Recht selbst oder durch einen dritten ausüben dürfen. Die in beiden Absätzen getroffene Bestimmung einer Vernichtung von durch Leistung er worbenen Werten, um sie gleich darauf wieder in anderer Hand aufleben zu lassen, kommt etwa der einseitigen Abschaffung von Hypotheken oder Verkaufsvcrträgcn gleich. Der abenteuerliche Vorschlag dieser einseitigen Regelung beruht auf der, der Re gierung gewiß fernliegenden, Absicht, die Verleger zu entrechten, um aus dem Ertrage der den Verlegern entrissenen Nertragsrechte ein eigenes Gebäude zu errichten. Die Thatsache, daß ein Aufführungsrecht nicht an der Spitze eines Werkes aus drücklich Vorbehalten worden ist, ändert nichts daran, daß der Urheber durch Vertrag endgiltig zu gunstcn eines andern seinerseits auf das Aufführungsrecht verzichtet hat. Das Unterbleiben des Vorbehaltes ist nach vielfacher Rücksprache mit den angesehensten Komponisten, vielfach auf deren ausdrücklichen Wunsch erfolgt, weil sic bei dein fakulta tiven Charakter der einschlägigen Urhebergesetzbestimmung eine Schädigung der Auf führungen fürchteten. Der Verein der deutschen Musikalienhändler hat namens seiner Mitglieder alles gethan, was er thun konnte, indem er schon frühzeitig, so in seiner Eingabe an den Reichskanzler vom 10. Juli 1885, namentlich für Wegfall dieses Vor behaltes, -das Gesetz vom 11. Juni 1870, mindestens in den nachbezeichneten Richtungen, einer Revision zu unterziehen und die hierüber aufzustellende gesetzgeberische Vorlage dem Nächstpersammelten Reichstag zugehen zu lassen- forderte, und hierbei auch für tz 11 der Berner Konvention entsprechenden weiteren Schutz zu erwirken suchte. Diese Bitten sind von den Musikalienverlcgern öfter wiederholt, aber nie von den Komponisten öffent lich vorgebrächt worden. Es lag also die Schuld üicht an den gewerbsmäßigen Ver breitern von Werken der Tonkunst, daß diese durch Entziehung dieser vertragsmäßig erworbenen Rechte, die sie fortdauernd zu stützen suchten, zu strafen wären. Wie die erläuternden Bemerkungen unter Nr. 10 ausführen, war cs in der bisherigen Fassung des Gesetzes begründet, daß der Schutz ausblicb. Dieser seit langen Jahren begehrte Schutz soll nun, obgleich seit jener Eingabe fast ebenmäßig von allen Verlegern im Hin blick auf die von Jahr zu Jahr vergeblich erwartete Revision die Aufführungsrechte er worben worden sind, deni rechtmäßigen Erwerber entzogen werden. Gegen einen Eingriff des Gesetzes in die vertragsmäßigen Rechte muß deshalb auch bei diesem H 66 Einspruch erhoben werden. Abänderungsvorschlag: Z 67 Absatz 1 ist zu streichen. Begründung: Die Gründe sind bereits bei K 64 dargelegt, der Inhalt dieses Absatzes ist als Aus nahmebestimmung zu Z 64 als Absatz 3 bereits vorgeschlagen worden. 1080'
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