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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1881
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1881
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- Deutsch
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5570 Nichtamtlicher Theil. HF 280, 5. December. äöle^. (46 ,-)^o ThulesiuS, C. H., der § 90 d. Gerichtskostengesetzes u. die darin ange ordnete Gebührenpflicht, sowie einige verwandte Bestimmgn. d. Ge setzes, zum Theil in Beilagen erörtert. 8. * —. 80 I.ii>6u6r, 6l., äas I'susr. Lins eulturdigtor. Ltuäis. 8. * 6. — Tesar, L., Katalog üb. die Literatur d. Feuerwehrwesens von 1750 bis 1879 (Ende). 8. * —. 40 Thcatcrbrände u. deren Verhütung. 8. * —. 40 Moltke, M., neuer deutscher Parnaß. SÜberblicke aus der Lyrik unserer Tage. 12. * 3. 50; geb. m. Goldschn. * 4. 50 Stein, M., die Zwillingsbrüder. EineErzählg. f. ihre jungen Freundinnen. 2 Bde. 12. Geb. 6. — Müller, D., Leitfaden zur Geschichte d. deutschen Volkes. 4. Aufl. v. F. Junge. 8. Geb. * 1. 70 Völckcr's Verlag in Frankfurt a-M. ä. 16., 17. u. 18. dw um äis Niits cl. 19. (lulird. 8. * 2. 40 L. Vofj in Leipzig. r 1' ' P 8* ^ ^ Veilstviu, I'., Luncidueli 6er orALnisoden Lllemis. 8. 8. * 3. — Ullmann, 8., Lehrbuch d. österreichischen Strafproceßrechls. 2. Aufl. 8. * 15. — Nichtamtli Reichsgerichts-Erkenntnisse. I. Reichs-Urheberrechtsgesetz. Die Vorsätzlichkeit des Nachdrucks ersordert den Nachweis, daß der Veranstalter weiß, daß betreffs des nachgedruckten Werkes ein fremdes Urheberrecht bestehe, in das er ohne Genehmigung des Berechtigten eingreift (H. 18. des Urheberrechtsgesetzes), und den ferneren Nachweis, daß der Thäter wußte, daß der Nach druck mit Strafe bedroht sei (ebenda und H. 59. des Straf gesetzbuchs). Erkenntniß des II. Strafsenats vom 4. November 1881 wider de» Buchhändler Grosser in Berlin. Vorinstanz: Landgericht I Berlin. Aufhebung und Zurückweisung.*) Der H. 18. Absatz 1. des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken rc., vom II. Juni 1870 stellt Denjenigen unter Strafe, welcher vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit in der Absicht der Verbreitung einen Nachdruck veranstaltet, und ver steht unter Nachdruck im Sinne der tztz. 1 — 4. desselben Ge setzes jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerks, welche ohne Genehmigung des Berechtigten, d. h. des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers, geschieht. Zum Begriffe der Vorsätzlichkeit gehört demnach an und für sich, daß der Thäter weiß, daß bezüglich des von ihm vervielfältigten Schriftwerks ein Anderer die Urheberberechtigung besitzt und dieser Andere zu der Vervielfältigung seine Genehmigung nicht ertheilt hat. Es gehört dazu ferner vermöge der ausnahmswciscn Erweiterung, welche der tz. 59. des Strafgesetzbuchs in Absatz 2. des alt. tz. 18. in Beziehung aus den Einfluß des dem thatsächlichcn gleich zu achtenden rechtlichen Jrrthums aus die Verschuldung ersahreu hat, daß dem Thäter das Bewußtsein, der Nachdruck sei mit Strafe bedroht, beigewohnt hat, was rücksichtlich der sonstigen strafbaren Handlungen, bei welchen der Rechtsirrthum in Beziehung aus das Strafgesetz den Dolus bestehen läßt, nicht der Fall ist. Zwar bedarf es vom processualen Standpunkte aus zur Erschöpfung der Dolussrage in dem Erkenntnisse eines Ausspruchs darüber, daß die besonderen Ausschließungsgründe des Z. 59. des Strafgesetzbuchs und des eit. H. 18. Absatz 2. im concreten Falle nicht vorlicgen, nicht unter allen Umständen, sondern nur dann, wenn der Angeklagte sich aus das Vorhanden sein eines solchen besonders berusen hat; wohl aber muß, wenn *) Aus der Zeitschrift „Annalen des Reichsgerichts", herallsgegeben von vr. K. Braun und Or. H. Blum (Leipzig, Duncker L Humblot). cher Theil. die Ergebnisse der Verhandlung dem Gericht Veranlassung geben sich darüber zu äußern, dieses in einer Begründung geschehen, welche von Rechtsirrthümeru frei ist. Es läßt sich dieses von der vorliegenden Entscheidung nicht anerkennen. Die Vorsätzlichkeit des Angeklagten wird darin gesunde», daß dem Letzteren als Buchhändler und Herausgeber der „Kreis- und Provinzialordnung für die Provinzen Preußen rc." das Jcbens und von Meyeren'schc Werk nicht habe unbekannt bleiben können, und wie Jedem, der sich mit den Verwaltungsgesetze» beschäftigt, seien auch den, Angeklagten die von Jenen heraus- gcgebcnen „Entscheidungen des Oberverwaltungsgcrichts" und die Namen der Herausgeber genau bekannt gewesen. Die Ab sicht des Angeklagten bei dem Nachdrucke sei dahin gegangen, den, Jebens und von Meyeren'schen Werke zu Gunsten seines eigenen Unternehmens Concurrenz zu machen. Durch diese Um stände und bei der genauen Kenntniß des Angeklagten von de» Rechten der Urheber und dem Verbot des Nachdrucks erscheine die Möglichkeit eines entschuldbaren thatsächlichen oder rechtliche» Jrrthums geradezu ausgeschlossen. Läßt sich auch zugeben, daß in dieser Begründung die Kenntniß des Strafgesetzes und der die Widerrechtlichkeit des Nachdrucks entscheidenden bürgerlichen Gesetze präcis und ohne ersichtlichen Rechtsirrthum bejaht wird, so reicht doch der Umstand, daß dem Angeklagten das Jeden und von Meyeren'schc Werk als fremde Druckschrift bekannt war und er beabsichtigte, aus den, Nachdrucke desselben Vortheil zu ziehen, im Uebrigen für die Feststellung der Vorsätzlichkeit nicht aus. Letztere mußte die sämnitlichen Merkmale des vorsätzlichen Nachdrucks umfassen und Angeklagter deshalb auch wissen, daß bezüglich dieses Schriftwerks ein fremdes Urheberrecht bestehe, in welches durch seine Handlungsweise eingegriffen werde. Es lag sür die Strafkammer umsomehr Veranlassung vor, sich in dieser Richtung auszuiprechen, als Angeklagter, wenn er auch, wenigstens nach Inhalt des Sitzungsprotokolls, seinen zur Zeit der Vervielfältigung vorhandenen guten Glauben an das Vor liegen eines den Schutz gegen Nachdruck nicht genießenden Werkes nicht speciell behauptet hat, jedenfalls nach Inhalt des Urtheils die Existenz dieses Schutzes bestritten und die Strafkammer die Schutzbercchtigung in der rechtlich zu keinem Bedenken Anlaß gebenden Ausführung anerkannt hatte, daß nicht bloß die Ueber- schristen zu den publicirtc» Erkenntnissen des königl. preuß. Oberverwaltungsgerichts von den Herausgebern selbständig ver faßt worden sind, sondern auch der Text der Erkenntnisse mehr oder weniger einer Ueberarbeitung durch Beifügung von Zu-
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