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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1891
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- Deutsch
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wiedergewählt. Herr Andro sprach im Namen der Wieder gewählten der Versammlung herzlichen Dank für diesen erneuten Beweis des Vertrauens aus und versprach nach besten Kräften auch ferne» hin für die Vereinsinteressen eintreten zu wollen. Ueber die Art und Weise, wie man am zweckmäßigsten unter Wahrung möglichster Diskretion die schwarze Liste schlechter Zahler, Manifestanten, Chikaneure rc. zur Kenntnis der Vereins mitglieder bringen könne, entspann sich nun eine lebhafte Debatte, die damit endete, daß der Vorschlag des Herrn Albert Thomas zur nahezu einstimmigen Annahme gelangte, der dahin ging: Alle Mitglieder haben ihre Angaben bis zum 1. Juli d. I. an den Vorstand einzusenden; dieser hat dann nach Sichtung und Ordnung der Namen eine allgemeine Liste zusammenzustellen und zur Cirkulation unter den Mitgliedern herumzusenden, so daß jeder leicht im stände sein kann, sich die ihm nötig er scheinenden Notizen zu machen. Diese Liste soll nach der Cirln- lation unter den Mitgliedern wieder an den Schriftführer zurück gehen und dort in Verwahrung bleiben, um nach außen hin die Angelegenheit so konfidentiell wie möglich zu behandeln. Etwa alle Jahre soll die Liste wieder ergänzt und redigiert werden, damit auch früher schlechte Zahler nach eintretender Besserung wieder ausgemerzt werden können. Zum letzten Punkte der Tagesordnung lagen keine Anträge vor; die Sitzung konnte daher, nachdem noch auf Borschlag des Herrn F. v Kittlitz der einstimmige Beschluß gefaßt worden war, die nächste Jahresversammlung des Kreisvereins wieder in Frankfurt a,M. und zwar am Vormittag mit darauffolgendem gemeinschaftlichen Mittagessen stattfinden zu lassen, bald nach 6 Uhr von dem Herrn Vorsitzenden offiziell geschlossen werden, aber lange noch blieben die Teilnehmer bei dem herrlichen Wetter in dem schönen Wiesbaden unter Führung der dortigen liebens würdigen Herren Kollegen zusammen, bis die Stunde des Scheidens schlug, und das Dampfroß sie wieder ihrem heimatlichen Herde zuführte. Wiesbaden (Frankfurt a/M.), den 31. Mai 1891. Carl Andrö. August Steyl. Ad. Stamm. Vermischtes. Vom österreichischen Buchhandel. — Der Ort der Haupt versammlung des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler am 20. Juni (3 Uhr nachmittags) ist nunmehr festgestcllt. Die Versamm lung wird, wie gewohnt, iin Saale der nieder-österreichischen Handcls- und Gewcrbckammcr, Wien 1, Wipplingerstr. 4 (k. k. Börse) tagen Zu der in Nr. 125 d. Bl. bereits mitgetcilten Tagesordnung ist inzwischen noch ein weiterer Gegenstand hinzugekommcn: Antrag des Herrn Wilhelm Müller, Abänderung der Verkchrsordnung betreffend. Die Herren Otto Gollmann in Troppau, Eduard Zenker in Troppau und A. BlaLek in Freiwaldau haben im Namen der öster reichisch-schlesischen Buchhändler der k. k schlesischen Landesregierung eine Denkschrift über die Erteilung von Teil-Licenzen zum Bücherhandel überreicht, in der sie die Aufmerksamkeit der Landesregierung auf die dem konzessionierten Buchhandel durch die Konkurrenz der Buchbinder erwachsenden Nachteile lenken. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Korrektors. — Landgerichtsrat vr. Kroncckcr veröffentlicht im -Deutschen Wochen blatt» über »Das Reichsgericht und die Strafbarkeit des Korrektors einen Aufsatz, welchem die »Bossische Zeitung« folgendes entnimmt: »Der erwachsene Mensch, welcher eine ihm nach Sprache und Denksphäre an sich verständliche Druckschrift liest, nimmt regelmäßig nicht nur von den Buchstaben, sondern auch von dem Inhalt der selben Kenntnis. Von dieser Regel des Lebens findet bezüglich des Korrektors eine Ausnahme statt. Derselbe hat lediglich die buchstäb liche Korrektheit des Druckes zu prüfen und nötigenfalls durch Beseiti gung etwaiger Fehler herzustcllcn. Diese Thätigkeit, sowie die Knappheit der ihm hierfür namentlich bei periodischen Druckschriften zugemessenen Zeit bringt es mit sich, daß er regelmäßig seine Aufmerksamkeit nur den einzelnen Buchstaben (bezw. Interpunktionen und anderen Zeichen) des Textes zuwendct, mit dem Inhalte der Druckschrift aber sich nicht be schäftigt,' jeder Korrektor, der anders handelt, ist für seine Funktion untauglich. Regelmäßig ist hiernach der Korrektor einer strafbaren Druck schrift nicht Gehilfe, weil er nicht »wissentlich- Hilfe leistet. Es kommen Fälle vor, in denen der Korrektor, im Widerspruch mit seiner Stellung, von dem Inhalt der Druckschrift Kenntnis nimmt. . . . Daß aber hier ein derartiger besonderer Fall Vorgelegen hätte, erhellt aus dem reichs gerichtlichen Urteile nicht. Nach demselben hat das Landgericht nur fcstgcstellt, daß Weber, »als er iin Dienste des Wcndt seines Amtes als Korrektor waltete, dcn Inhalt des Artikels beim Lesen der Kor rektur kennen gelernt hat-. Es ist nun möglich, daß das Land wiesen erklärt und auf Grund derselben jene Kenntnis festgestcllt hat. Wäre dies geschehen, so hätte es vom Reichsgericht zur Ver meidung von Mißverständnissen in geeigneter Weise angcdeutet werden müssen. Es ist aber auch möglich, und nach der Fassung des rcichsgcrichtlichcn Urteils wahrscheinlicher, daß das Landgericht seine bloß aus Rücksicht darauf für erwiesen erachtet, daß er die Kor rektur gelesen hat. In diesem Falle wäre die Feststellung eine rechts - irrtümliche, weil sie dcn Rcchtsbcgriff der inhaltlichen Kenntnis, stäblichen Bestandteile der Druckschrift ist keine Kenntnis des Inhalts. Das Reichsgericht, welches keine bloße Nichtigkeitsinstanz im Sinne des alten preußischen Prozeßrechts ist, »var sehr wohl befugt, eine solche formell richtige, aber materiell auf einem Rechtsirrtum beruhende Fest stellung umzustoßen, und es hat von dieser Befugnis in ähnlichen Fällen oft Gebrauch gemacht.- Reichsgerichtsentschcidung. — Der Redakteur Pataky in Berlin »var von der Anklage, Adressenmatcrial der Serbe'schcn Verlagsbuchhandlung in Leipzig nachgedruckt zu haben, freigesprochen, »veil eine solche Zusammenstellung kein selbständiges Gcistesprodukt sei. Auf die Revision der Inhaber jener Buchhandlung hob das Reichsgericht nach dem Landgericht II in Berlin. Gerichtsverhandlung. Unerlaubte Nachbildung von Werken der Kunst auf Prospekten. — Zu der in den Nummern ll3 und 119 d. Bl. behandelten Rechtsfrage liefert eine vor kurzem in Der Kunsthändler Herr Otto Troitzsch in Berlin hatte als Ge schäftsführer der -Bereinigung der Kunstfreunde- einen Prospekt Herstellen lassen, welcher die bunten Bildcr-Reproduktioncn der genannten Vereinigung empfahl und mit schwarzen Illustrationen geschmückt war. er sich eines Eingriffes in die Vcrlagsrechte der Verlagsfirma Rich. Bong in Berlin schuldig gemacht, da Herr Troitzsch nur das Recht für die bunte Reproduktion erworben hatte, während die Firma Rich. Bong Eigentümerin des schwarzen Buchdruckrechts war. Die genannte Firma stellte dcn Antrag auf Bestrafung des Herrn Troitzsch wegen Nach drucks. Die Strafkammer V des königl. Landgerichts I zu Berlin entschied jedoch, daß der Angeschuldigtc auf den Antrag der königl. Staatsanwalt schaft außer Verfolgung zu setzen sei, -»veil nach dem Ergebnis der ge führten Voruntersuchung nicht bezweifelt werden kann, daß der Ange schuldigte aus entschuldbarem rechtlichen Jrrtumc im guten Glauben gehandelt hat«. Hierdurch ist ausgesprochen, daß Herr Troitzsch nicht berechtigt war. als Besitzer des bunten Reproduktionsrcchts auch das schwarze Reproduktionsrccht in seinen Prospekten zur Anwendung zu bringen. Vom Antiquariat. — Die wertvolle Bibliothek von Ferdinand Gregorovius ging durch Kauf an Herrn Theodor Ackermann in München über. Die Sanskrit-Bibliothek des kürzlich verstorbenen Gasparc Gor- rerio, des Herausgebers des Ramayana und der Uttaracanda, wurde vom Antiquariat von H. Loeschcr's Hofbuchhandlung (Carl Clausen) in Turin erworben. Reiseführer-Katalog. — Einen sehr ansprechenden Katalog von Reisehandbüchern, Führern und Karten hat auch in diesem Jahre K. F. Koehlcrs Barsortimcnt in Leipzig zusammengestcllt und zu sehr gelegener Zeit soeben erscheinen lassen. Der Katalog ist als Ratgeber für die reiselustige Kundschaft des Sortimenters gedacht und bietet alle diesem Zwecke dienenden Erfordernisse. Er wird durch eine flott ge schriebene Vorrede von G — W. eingelcitct, deren Text in anmutigem Wechsel durch hübsche Illustrationen unterbrochen ist und namentlich durch letztere die Reiselust gewaltig anregt. Der Katalogtcxt selber ist systematisch geordnet und gewährt schnellen Ucberblick und ziemlich aus giebige Belehrung. Die Koehlcr'schc Firma tritt hierbei vollständig in den Hintergrund und erscheint eigentlich nur als Druckfirma auf der Rück seite des Umschlags, dessen Vorderseite dagegen einen reichlich bemessenen Raum für die ausgehende Sortimcntsfirma bietet. Wir zweifeln nicht,
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