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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1891
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910521
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
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2970 Amtlicher Teil. 114, 21. Mai 1891. 8 23. Ablehnung direkter Sendungen. Zu direkten Sendungen ist der Verleger nicht verpflichtet 1. bei Ausgabe von Neuigkeiten; 2. bei Bestellungen von Sortimentern, mit welchen der Ver leger nicht in offener Rechnung steht, wenn der Fakturabetrag nicht vorher in seinen oder seines Kommissionärs Händen sich be findet oder falls nicht Nachnahme des Betrags mit der Sendung vorgeschriebeu wird. VIII. Jahresrechnung. 8 24. Rechnnngsverkehr. Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rechnung (Jahresrechnung, vom 1. Januar bis 31. Dezember lau fend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Rechnungsverkehr mit kürzeren Terminen bedarf besonderer Vereinbarung. Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, den sogenannten Transportzettel, zu über senden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen oder bei Vorhandensein einer Differenz die Sunime nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die llebereinstimmung der beiderseits geführten Konten noch vor der Buchhändlermesse her- beigcsührt werden kann. Der Verleger ist verpflichtet, deni Sortimenter unmittelbar nach der Buchhändlermesse einen summarischen Rechnungsabschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, den Abschluß sofort zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. Beim Uebergange einer Verlagshandlung an eine andere Person oder Firma gehen, in Ermangelung gegenteiligen Vorbe halts, mit dem Zeitpunkte der ordnungsmäßigen Bekanntmachung die Aktiven, unter Wahrung der dem Sortimenter in betreff des in seinen Händen befindlichen Konditionsgutcs zugestandenen Rechte, auf den Erwerber über. 8 2S. Alte und neue Rechnung. Unter „alter Rechnung" werden alle Buchungen, welche in der bevorstehenden, unter „neuer Rechnung" alle jene verstanden, welche in der daraus folgenden Buchhändlermesse zur Regelung zu gelangen haben. 8 26. Buchhändlermesse. Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalenderjahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Disponenden) durch Remission, Disponierung und Zahlung, erfolgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, in der fol genden Buchhändlermesse. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt; sie endet mit dem Sonnabend dieser Woche. 8 27. Meßagio. Auf Zahlungen, welche in der Buchhändlermessc oder zuvor geleistet werden, wird, wenn sie das Konto des vorhergehenden Jahres vollständig ausgleichen, seitens des Verlegers dem Sorti menter ein Meßagio von einem Prozent gewährt. 8 28. Aushebung der Rechnung. Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch aus unbeschränkten Kredit; demgemäß ist der Verleger jederzeit berechtigt, unter vorheriger Anzeige den Rechnungsverkehr einzu schränken oder in Barverkehr umzuändern. Hat der Sortimenter in der Buchhändlermesse seine Ver pflichtungen gegen den Verleger nicht erfüllt, so ist der letztere berechtigt, auch für die Disponenden und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern. IX. RemittcnLe» und Disponenden. Z 29. Meß-Remittenden und -Disponenden. Bestimmungen betreffend Meß-Remittenden oder -Disponen den sind seitens des Verlegers bis zum 31. Januar zu versenden oder im Börsenblatt bekannt zu geben, widrigenfalls der Verleger die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen für Rücksendung ge strichener Disponenden nicht beanspruchen kann. § 30. Frist für Meß-Remittenden und -Disponenden. Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, dis poniert gewesenen oder ä conäition gelieferten Artikel, welche der Sortimenter nicht verkauft hat oder welche er nicht in alter Rech nung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Re- mittenden spätestens am Sonnabend nach Kantate bei dem Ver leger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später eintreffende Remittenden anzunehmen; er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich- Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen, vorausgesetzt, daß die betreffenden Remittenden- und Dis- ponenden-Fakturen bis zum Sonnabend nach Kantate in den Besitz des Verlegers gelangt waren. 8 31. Prüfung der Remittenden- und Disponenden- Fakturen. Der Verleger ist verpflichtet die Prüfung der Remittenden- und Disponendenfaktur des Sortimenters ohne Verzug vorzunehmen und dem Sortimenter etwaige Differenzen und Streichung von Disponenden anzuzeigen. 8 32. Frist für Remittenden von gestrichenen Disponenden. Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er dazu berechtigt ist, innerhalb vier Wochen nach Empfang der bezüglichen Ausforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zu zustellen. Zu späterer Rücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oester reich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen, vorausgesetzt, daß die betreffenden Disponenden- Fakturen bis zum Sonnabend nach Kantate in den Besitz des Ver legers gelangt waren. 8 33. Remittenden von Konditionsgut. Der Verleger ist nicht verpflichtet, ü conäition gelieferte Werke zurückzunehmen, wenn sie Spuren der Benutzung oder Beschädigung an sich tragen, welche durch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Versendung, Aufbewahrung oder Verpackung entstanden sind, und sofern diese nicht auf Kosten des Sortimenters vollständig wieder beseitigt werden können. Der Verleger ist nicht berechtigt, die Rücknahme von in Rech nung oder bar gelieferten Exemplaren eines Werkes an Stelle von k conäition gelieferten Exemplaren derselben Auflage zu verwei gern, wenn hierfür kein anderer Grund vorliegt, als mangelnde Identität der Exemplare und wenn der Bezug in ein und dem selben Kalenderjahre stattgefunden hat. Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von ä conäition ge sandten Werken oder früherer Abrechnung über dieselben als zur Buchhändlermesse, müssen aus der Begleitsaitur seitens des Ver-
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