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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1891
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910520
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2928 Amtlicher Teil. I? 113. 20. Mai 1891. Herr Konsul Jos. Bielefeld-Karlsruhe: Meine Herren, wenn ich hier das Wort ergreife zur Verkehrsordnung, so geschieht es, um mich eines Auftrags zu entledigen, den die gestrige Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins mir erteilt hat. Der Deutsche Verlegerverein hat in seiner gestrigen Hauptversammlung mit erfreulicher Stimmeneinheit be schlossen, Ihnen zu empfehlen, die Verkehrsordnung im allgemeinen Interesse in der vorliegenden Fassung en bloo anzu nehmen. (Vielfaches Bravo!) Meine Herren, wir verhehlen uns nicht, daß die vorliegende Verkehrsordnung nicht das er träumte Ideal einer solchen ist, und daß manche Wünsche, die sowohl in unsereni Verein gehegt wurden, wie sie in unserem Entwurf einer Verkehrsordnung vorgelegt worden sind, nur zum Teil oder gar nicht berücksichtigt wurden und werden konnten. Es werden jedoch hier im Saale eine Anzahl von Jnleressentengruppen vorhanden sein, dis in der gleichen Lage sind wie wir. Aber ich glaube nicht, daß es jemals gelingen wird, alle Wünsche, die von den verschiedenen Seiten ge hegt werden, in einer Verkehrsordnung unterzubringen. Meine Herren, lassen Sie hier nicht das Bessere den Feind des Guten sein. Es ist uns hier etwas Gutes geboten; es ist uns eine Verkehrsordnung vorgelegt, die einen ganz entschiedenen Fortschritt in unserer buchhändlerischsn Gesetzgebung bietet, und wir haben alle Ursache, den Herren, welche sich mit aner kennenswerter Hingabe der schweren Aufgabe unterzogen den vorliegenden Entwurf zu bearbeiten von Herzen dankbar zu sein. Ich möchte Ihnen deshalb unfern Antrag warm empfehlen. Gleichzeitig will ich hinzufügen, daß der Verlegerverein beschlossen hat, im Falle der Annahme der Verkehrs- ordnung seine bisher aufgestellten Geschäftsgrundsätze fallen zu lassen und an deren Stelle die Verkehrsordnung treten zu lassen (Bravo!), und ich vin beauftragt, in diesem Sinne die Mitglieder und Vorstände der anderen Verlegervereine zu bitten, ein Gleiches zu thun. (Bravo!) Wir haben die lleberzeugung, Laß, wenn seitens der Verleger diese Verkehrsordnung angenommen wird, der deutsche Buchhandel ein Werk schafft, das ihm für lange Zeit eine Regelung des ganzen Verkehrs sichern wird. Wir möchten Ihnen empfehlen, wie wir es auch gethan haben, alle gegenteiligen Anträge und Wünsche zu verschieben, bis der Börsenverein, nachdem vielleicht während einiger Jahre die heutige Verkehrsordnung auf ihre praktische Verwertbarkeit geprüft werden konnte, zu deni Entschluß kommt, eine Revision derselben vorzunehmen. Bis dahin vertagen Sie Ihre Wünsche! Bis dahin werden Sie aber auch eine Reihe von Erfahrungen gesammelt haben, und es ist zu hoffen, daß wir dann ein vollständig reifes Werk zu stände bringen. Meine Herren, ich empfehle Ihnen, die Verkehrsordnung in der heute vorliegenden Fassung on bloo anzunehmen. (Vielseitiges Bravo!) Vorsitzender: Ehe wir diesen Antrag weiter verfolgen, gebe ich Herrn Prager das Wort zur Begründung des Berliner Antrags. Herr R. L. Prager-Berlin: MeineHerren! Auch wir Berliner haben uns mit dieser Verkehrsordnung eingehend beschäf tigt, wir haben bedauert, daß der Entwurf, der von Berlin gemacht worden ist, nur sehr wenig oder fast gar nicht berücksichtigt worden ist; aber auch wir haben geglaubt, weitere Wünsche zurückstellen zu sollen, da )a in einer größeren Versamm lung eine Beratung der einzelnen Paragraphen nicht gut thunlich ist, und ein derartiges Werk ja immer auf einem Kompromiß beruht. Wir haben deshalb vieles, z. B. schon den Grundgedanken der Verkehrsordnung, daß sie nicht ein Usancenkodex sein soll, nicht zu bekämpfen versucht; wir wollen auch viele andere Bestimmungen, die bedenklich erscheinen, in den Kauf nehmen. Aber H 7 glauben wir nicht annehmen zu können. Unser Antrag geht deshalb dahin, diesen A 7 fallen zu lasse»; dann würden wir ebenfalls für die on bioo-Annahme der sämtlichen übrigen Paragraphen gern stimmen. Was uns bewegt, gegen diesen Paragraphen zu stimmen, ist einerseits die unklare Fassung, und andererseits der Sinn des Paragraphen. Rehmen Sie diesen Paragraphen an, wie er hier steht, ohne weitere Hintergedanken, so ist dasjenige, was in dem Paragraphen berechtigt ist, bereits im H 4 gesagt. Dort heißt es ausdrücklich: der Verleger bestimmt den Preis. So lange ein Verleger ein Buch besitzt, ist kein Mensch in der ganzen Welt in der Lage, diesen Preis zu ändern. Die Fassung sagt: ohne besondere Erlaubnis des Verlegers darf weder der Ladenpreis noch der Nettopreis eines Werkes abgeänderl werden. Meine Herren, der Ladenpreis ist ein vom Verleger festgestellter, der ist unmöglich von einem Dritten abzuändern. Noch weniger der Nettopreis; denn unter Nettopreis versteht man denjenigen Preis, zu dem ein Buch von dem Verleger an den Sortimenter abgegeben wird. Das ist also ganz unmöglich. Der Sinn des Paragraphen ist ja freilich ein anderer. Der Sinn ist, daß kein Buch an einen Händler zu einem billigeren Preise, als dem Verleger-Nettopreise abgegeben werden darf. Herr A. Goldschmidt hat, um Sicherheit über diesen Paragraph zu bekommen, sich an den Vereinsausschuß gewendet, und Herr Albert Brockhaus hat in dankenswerter Weise den Beschluß ausführlich begründet; die Begründung scheint uns aber doch nicht sehr glücklich zu sein. Wenn wirklich einmal ein Barsorlimenter eine große Partie eines Werkes bezogen hat und sie nicht anzubringen im stände ist, so sehe ich in der That gar nichts darin, finde es vielmehr ganz begreiflich, daß der Barsortimenter diese Partie auch zu einem billigeren Preise, auch nötigenfalls unter dem Preise des Verlegers abzustoßen versuchen wird. Geschädigt ist der Verleger nicht, denn der Verleger muß seine Kalkulation mit diesem Preis machen. Außerdem kann er, wenn er Derartiges fürchtet, sich ausbedingen, daß der betreffende Barsorlimenter nicht zu einem Verkauf unter dem Verleger-Nettopreis berechtigt ist. Also um derartiger weniger Fälle willen eine so drastische Bestimmung zu treffen, scheint mir nicht angebracht. Jeder Barsortimenter und jeder Sortimenter überlegt sich vorher sehr, ob er eine Partie beziehen soll, und ein derartiges Verfahren, Partien zu beziehen, und sie nachher mit ganz unwesent- lich geringem Ausschlag oder gar Verlust zu verkaufen, scheint mir doch nicht eine Sache zu sein, die sehr häufig vorkommt, und die für den Barjvrtimenrer noch viel unwünschenswerter sein wird als für den betreffenden Verleger. Deshalb sind wir gegen diesen Paragraphen. Der Paragraph trifft gerade dasjenige nicht, was er treffen will, er trifft aber unter Um ständen einen Sortimenter, der ein bezogenes Buch nicht absetzen kann und nun dieses Buch auszubieten versucht. Es ist nun allerdings in einem Brief, den Herr Koebner die Freundlichkeit gehabt hat an mich zu schreiben gesagt: wenn derartige Dinge bona üäs gemacht werden, so fällt das selbstverständlich nicht unter diesen Paragraphen. Ja, meine Herren, dann muß der Sortimenter in jedem Fall seine bona tickos Nachweisen, und bekanntlich ist nichts schwerer nachzuwsisen als das. Es ist weder in dem Brief noch hier etwas von Herrn Koebner angeführt worden, als daß derartige Dinge einmal vorgekommen seien. Um einen solchen Paragraphen zu machen, mußte aber eine Häufung von Fällen da sein, welche zeigen, daß eine Schädigung des Verlegers geradezu durch derartige Unterbietungen eintritt. Das ist aber gar nicht der Fall, auch gar nicht versucht worden, nachzuweisen. Höchstens ist einem Sortimenter einmal dadurch geholfen worden; und lassen Sie auch einmal einen Sortimenter ein derartiges Buch billiger beziehen, so wird es sich immer um Bücher handeln,
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