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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1890
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- Erscheinungsdatum
- 15.12.1890
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- Deutsch
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7170 Nichtamtlicher Teil. 290, 15. Dezember 1890. Nichtamtlicher Teil. Zu dem Limas'schen Entwurf eines neuen Gesetzes ;um Schutze von Werken der bildenden Kunst.*) Der ganze Kunstverlagsbandel wird Herrn Quaas dafür dankbar sein, daß er durch seinen Entwurf die Aufmerksamkeit der Interessenten auf das Gesetz vom 9. Januar 1878 gelenkt hat. Tenn dieses Gesetz bedarf in der That einer baldigen Revision, der recht wohl der Quaas'sche Entwurf zu Grunde ge legt werden könnte. Es sei mir nun gestaltet, an dieser Stelle aus einige Punkte dieses Entwurfes, hauptsächlich auf Grund einer Anzahl neuer gerichtlicher Entscheidungen, näher cinzugehen. Im ersten Teil des Z 8 versucht der Entwurf die Be seitigung der Mängel des Z 6 Al. 2. des Gesetzes vom 9. Januar 1876, welcher die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden Kunst durch die plastische Kunst, oder umgekehrt, sreistellt Mau sollte meinen, der Unterschied zwischen plastischer und zeichnen der Kunst sei ein so in die Augen fallender, daß niemals darüber Zweifel entstehen könnten, ob eine Nachbildung plastischer oder zeichnerischer Natur sei. Und doch haben die bekannten Pro zesse von Goupil Nächst in Paris u. Berlin gegen Schierholz L Sohn in Plaue i/Th. wegen Nachbildung durch Lithophanie (Entscheidungen des Reichsgerichtes in Civils. XVIIl, l 82, in Strafsachen XVI II, 321), seiner ein Prozeß derselben Firma wegen Nachbildung durch Diaphanie auf Lampenschirmen (Entsch d Reichsgerichts in Strass. XVll, 365), endlich der im Börsenblatt vom 12. August v. I. besprochene Rechtsfall »Verlagsanstalt Bruckmann, München, a/a Bleul, Berlin-, gelegentlich dessen der künstlerische Sach- verstöndigenverein zu Berlin eine» mit Reliefpressung nachträg lich versehenen Buntdruck lwrribilo (lictu als pH stisches Kunst werk erklärte, — diese drei Fälle haben genugsam erwiesen, wie nötig eine deutlichere Fassung jenes Alinea 2 des H 6 sei. Z 8 Al. 3. »Aufnahme einzelner Werke der bilden den Kunst in ein Schriftwerk.« Herr Quaas eliminiert in diesem Alinea die in dem Al. 4 des Z 6 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 aufgenommene Bedingung, daß das Schriftwerk als Hauptsache erscheinen muß. Diese Bedingung scheint mir jedoch außerordentlich nötig zu sein, wie mehr fach geführte Prozesse erweisen. So haben z. B. sowohl die Photographische Union wie Franz Hansstaengl, beide in München, gegen E. A. Seemann in Leipzig Klage erhoben wegen unbe rechtigter Aufnahme von Abbildungen in der »Zeitschrift für bildende Kunst« (s. Börsenbl. vom 7. Januar 1886 und vom 18. März 1889). Meiner Auffassung nach will das Gesetz nur Abbildungen gestatten, wie sie z. B. der Lübkesche »Grund riß der Kunstgeschichte« enthält. Da aber, wo die Reproduk tionen einen prätentiöseren Charakter annehmen, wie z. B. in den Photogravüre-Beilagen der Seemannschen »Zeitschrift für bildende Kunst«, kann der Schutz dieser Bestimmung meiner Meinung nach nicht beansprucht werden. Wenn daher Herr Ouaas diesen Passus überhaupt ändern will, so wäre es Wohl nötig, das Verhältnis zwischen Text und Abbildung näher zu präzisieren. Was nun den Begriff »Erläuterung des Textes« anbelangt, so ist hierfür das Urteil des Reichsgerichtes vom 23. Mai 1887 (Entscheidungen in Civilsachen XVlll, ISO) in teressant, durch welches dem Huttlcrschen Verlage in München auf Antrag des Bildhauers I. Beßrer daselbst untersagt wurde, autotypische Reproduktionen von dessen im Dom zu Augsburg befindlichen, die 14 Kreuzweg-Stationen darstellenden Plastiken in ein religiöses Erbauungsbuch aufzunehmen, da es sich in diesem Falle nicht um eine Erläuterung, sondern um eine Ausschmückung des Textes handle. "I S. B.-Bl. Nr. 274 vom 26. Rov. d. I. Z 14, der sogenannte Kupferstecher-Paragraph, verleiht dem Kupferstecher >c. für seinen Stich re. den Rechtsschutz eines zweiten Urhebers. Durch den Ausdruck »Rechtsschutz« ist aller dings gegenüber dem 8 7 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 schon ein wesentlicher Fortschritt geschaffen, denn die Fassung dieses 8 7 ist so unglücklich wie nur möglich. Offenbar war es nur die Absicht des Gesetzgebers, dem nachbildeuden Kupferstecher re. ! für seine Werke den gleichen Schutz gegen Nachbildung zu! verleihen, welchen die originären Werke des erfindenden I Künstlers durch das Gesetz vom 9. Januar 1876 erhalten habe». Leider drückt sich das Gesetz sehr ungenau aus, indem sagt,daß der Kupferstecher in Bezug auf das von ihm hervorgebrachte I Werk das »Recht eines Urhebers« habe, während es doch! offenbar nur meint »den Schutz des Rechtes eines Urhebers«. Eine allzu wörtliche Auslegung dieses Paragraphen würde also I ein dem originären Rechte des Urhebers parallel laufendes des I nachbildenden Kupferstechers re. statuieren, welches letzterer nach! Belieben ausnützen könnte. Er dürfte also von seinem Kupfer-1 stich das Holzichnittrecht, das photographische Recht, ja sogar das I Farbendruckrecht vergeben, ohne daß der eigentliche Urheber des! Werkes etwas dagegen einwenden könnte. Daß hierdurch eine» heillose Verwirrung notwendigerweise entstehen muß, liegt aus! der Hand; denn der H 7 stellt die handwerksmäßigsten Leistungen I eines Holzschneidergehilsen, welcher in einem jener großen I Ateliers, die neuerdings in Stuttgart, Leipzig, Berlin -c. ent standen sind, arbeitet, mit den Radierungen eines Waltner,! Kocpping oder Raab völlig in eine Linie! Indem der Gesetz-1 geber den Nachbildner schützen wollte, dachte er sicherlich nicht I an die großen Holzschneide-Ateliers, die jetzt fast jede große I illustrierte Zeitung besitzt, oder an die kaufmännisch betriebenen! Holzschneidefirmen, die aus »L Comp« endigen! Ihm schwebte»! künstlerische Individualitäten vor! Um nun jener Verwirrung zu steuern, möchte ich am! Schluß des ß 14 im Quaas'sche» Entwürfe nicht sagen »Den! Rechtsschutz eines zweite» Urhebers«, sondern deutlicher »den! gleichen Schutz gegen Nachbildung, wie ihn der Urheber! bezüglich der Nachbildung seiner Werke genießt«; mit! andren Worten, der Kupferstecher :c. soll bezüglich der Nach-s bildung seines Stiches re. nur ein Verbietungsrecht haben Aus handwerksmäßige Hervorbringungen großer moderner Fabrik- Reproduktionsateliers sollte dieser Paragraph aber keine Anwen-I düng finden! Z 23. Hier hat der Verfasser den Fall übersehen, der in! einer Klage der Photographischen Gesellschaft in Berlin gegen! die Kunsthändler Scholl und Forndran in München ausgetragen! worden ist. Das Börsenblatt 1886, Nr. 61 und 146 berichtet! darüber: Die Photographische Gesellschaft hatte von dem Professor! Richter das ausschließliche photographische Vervielfältiguugs-I recht seines bekannten Bildes »Die Königin Luise« erworben.! Scholl und Forndran veranstalteten einen Farbendruck nach! diesem Bilde, ohne den Urheber, resp. dessen Rechtsnachfolger! zu fragen. Diese stellten nun keinen Strafantrag, wohl aber! die Photographische Gesellschaft, welche ja nur das photographische! Recht besaß. Der Erstrichter stellte das Verfahren ein, weil er! die Photographische Gesellschaft nicht für legitimiert hielt, aus! Grund des ihr übertragenen photographischen Vervielsältigungs-I rechtes den, in fraglichem Falle allerdings unberechtigt unter-! nommenen Farbendruck zu verfolgen. Das Reichsgerichts (Entscheidgn. in Strafsachen XIV, 217) trat dieser Ansichtl nicht bei: »auch der Inhaber eines beschränkten Verlags-! rechtes sei selbständig befugt, jede, also auch die außerhalb) des ihm eingeräumten Gebietes liegende widerrechtliche Nach ! bildung des Originalwerkes zu verfolgen, wosern nach den kon-s kreten Umständen sein Rechtsanteil gefährdet sei.« Vielleicht wäre!
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