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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1898
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- Deutsch
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2844 Nichtamtlicher Teil. 86, 16. April 1898. C. A. Koch's Verlag (H. Ehlers L Co.) in Dresden. 2856 Lrüxsr, LotuvisriAksitsn äss Uii^Iiseüsn. 2.I'ysit: Lr^kuruii^s- ArLwwLtilc. 6 Ususpruedtiods Ldti3.n6>>ii>ASi>, ürsx. v. Llöppsr. 8stt 5: öselciiüi-nn, äis LsÜAuäluu^ srullrösiseüsr u. srl^ii»c5sr Ledrittvsrks. 1 Ustt 6: Ludlsiiäsr, <lg.s go^lissiis lagclvsssu. 1 Albert Langen in München. 2859 Key, mißbrauchte Frauenkraft. 1 Albert Nauck ä- Co. in Berlin. 2858 Appelius, zur Einführung in das Studium des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 1. Lfg. 80 H. Hugo Steinitz Verlag in Berlin. 2861 k°aldi> ^Vsttsr-kroguossu lull—Osrsinbsr 1898. 1 „Verlag der Grazien" in Berlin. 2857 Ois Orurisn. 8s tt I. 60 Norddeutsche Berlagsanstalt O. Goedel in Hannover. 2854 Präparationen für die Schullektüre griech. u. latein. Klassiker, von Krafft u. Ranke. Heft 28. Ca. 40 Ernst Wasmuth in Berlin. 2858 Ossobükts- u. IVarsudäussr. Usus ^uü. In Nupps 25 Wtegandt L Grieben in Berlin. 2856 Die Verhandlungen der vierten ordentlichen Generalsynode der evang. Landeskirche Preußens. 16 Nichtamtlicher Teil. Nationaler und internationaler Urheberrechtsschuh von Zeitungsartikeln. Die Fortbildung, die der internationale Urheberrechts schutz durch die Zusatzakte zur Berner Litterar-Konvention erfahren hat, mußte mit innerer Notwendigkeit dazu führen, die Unterschiede aufzudecken, die in Ansehung des Schutzes der Urheberrechte zwischen den nationalen Gesetzgebungen der jenigen Staaten, die ihr Autorrecht seit längerer Zeit nicht mehr modifiziert haben, und den internationalen Verträgen bestehen. Zu diesen Staaten gehört auch Deutschland, und wenn schon bislang die rechtsvergleichende Betrachtung des bezüglichen Gesetzesmaterials der Kulturstaaten keinen Zweifel darüber lassen konnte, daß das deutsche Recht in Ansehung dieser Materie den hochgesteigerten Bedürfnissen des modernen litterarischen Verkehrs nicht mehr entspricht, so wird die längere Anwendung der Bestimmungen der Zusatzakte diese Wahrnehmung noch in höherem Maße hervortreten lassen. Ein besonders in die Augen fallendes Beispiel hierfür bietet die Gestaltung des Schutzes gegen den Nachdruck von Artikeln, die in Zeitungen erschienen sind. Nach Maßgabe des Gesetzes von 1870 ist als Nachdruck nicht anzusehen: der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern mit Ausnahme von novellistischen Er zeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren mit dem Verbotsvermerk des Nachdrucks versehenen Mitteilungen. Die Zusatzakte verbietet einmal ohne weiteres den Abdruck von Feuilleton-Romanen, sodann, unter der Voraussetzung des Nachdrucksverbotsvermerks, den Abdruck aller in Zeitungen und Zeitschriften erschienenen Artikel, lediglich mit Ausnahme von Artikeln politischen In halts, Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten Die Zusatzakte hebt also weder die wissenschaftlichen Ausarbei tungen noch die größeren Mitteilungen besonders hervor, sie stellt vielmehr die ersteren wie die letzteren allen übrigen Zeitungsartikeln in Ansehung des Schutzes gleich. Hieraus ergiebt sich zunächst, daß ein Aufsatz, der nach Maßgabe des Gesetzes von 1870 auch durch die Aufnahme des Verbotsvermerks nicht gegen Nachdruck geschützt werden kann, weil er nicht unter den Begriff der »größeren Mit teilung« im Sinne des Z 7b des Gesetzes fällt, inhaltlich der Zusatzakte allerdings des urheberrechtlichen Schutzes teil haftig werden kann und zwar einfach dadurch, daß sein Nachdruck untersagt wird. Dies bedeutet aber für den Schutz des Urheberrechts der in der Tagespresse veröffentlichten Artikel einen ganz erheblichen Fortschritt, dessen praktische Bedeutung nicht zu unterschätzen ist. Anscheinend legt man in Frankreich auf den Schutz der Veröffentlichungen geringeren Umfangs mehr Wert als in Deutschland, trotzdem nicht zu verkennen ist, daß sich auch hier seit Erlaß des Gesetzes von 1870 eine gewisse Aende- rung in der Beurteilung der Frage seitens der unmittelbaren Interessenten vollzogen hat. Die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit eines Aufsatzes hängt von seinem größeren oder kleineren Umfang gewiß nicht ab. Eine Mitteilung von zwanzig Druckzeilen Umfang kann unendlich viel bedeutender sein und mit ganz anderem Recht den Anspruch auf die Qualifikation als geistige Arbeit erheben, als eine solche, die zweihundert Zeilen umfaßt. Es muß daher eine Umformung dieser Bestimmung des § 7 b dahin angestrcbt werden, daß zwischen ihr und Artikel IV der Zusatzakte insoweit Ueber- einstimmung hergestellt wird, als es sich um den Schutz von größeren und kleineren Mitteilungen handelt, deren Nachdruck untersagt ist. Die Zusatzakte bestimmt des weiteren in Artikel IV, daß bei Artikeln, die nicht mit dem Verbot des Nachdrucksoermerks versehen sind, der Abdruck nur unter der Bedingung gestattet ist, daß die Quellenangabe nicht unterlassen wird. Das Ge setz von 1870 kennt eine verwandte Verpflichtung nicht. So weit dieses den Abdruck freigiebt, ist die Bemerkung, daß Quellenangabe verlangt werde, ohne rechtlichen Wert; der jenige, der nachdruckt, ohne die Quelle anzugeben, macht sich des strafbaren Nachdrucks nicht schuldig. Die Rechtslage nach Inhalt der Zusatzakte ist eine andere; hier ist die Quellenangabe Bedingung für den straflosen Nachdruck, so daß durch ihre Nichtbeachtung der Thatbestand des unerlaubten Nachdrucks hergestellt wird. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch dem Schutze der Urheberrechte der in der Presse veröffentlichten Artikel eine wesentlich bedeutendere Intensität gegeben wird. Die Quellenangabe ist fortan im internationalen Verkehr nicht mehr in das Belieben des Nachdruckenden ge stellt, sondern sie ist zur Rechtspflicht gemacht, deren Ueber- lretung die civil- und strafrechtlichen Folgen des Eingriffs in das Urheberrecht nach sich zieht. Während also der in einer deutschen Zeitung zuerst ver öffentlichte Essay, dessen Qualifikation als wissenschaftliche Ausarbeitung und größere Mitteilung nicht möglich ist, in Deutschland ohne weiteres nachgedruckt werden darf, begründet der Nachdruck ohne Quellenangabe in einem der Staaten, die die Zusatzakte unterzeichnet haben, den Thatbestand des Nach drucks. Es wird schwerlich bestritten werden können, daß dieser Unterschied zwischen dem nationalen und dem inter nationalen Schutz durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann, und daß es daher die Aufgabe der Entwicklung der nationalen Gesetzgebung sein sollte, sich insoweit der inter nationalen Gestaltung des Urheberrechtsschutzes anzuschließen. Daß die Quellenangabe für diejenige Presse, die Original artikel veröffentlicht, von bedeutendem Wert ist, bedarf keiner Beweisführung.
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