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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1898
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- 1898-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1898
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- Deutsch
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82. 12. April 1898. Nichtamtlicher Teil. 2725 Viele Nationalökonomen seien der Ansicht, daß eine solche Preiserhöhung dem Eigentümer des Grundstücks eigentlich gar nicht zukomme. Dem könne man entgegenhalten, der Ge brauch sei noch so und das Gesetz habe eine andere Bestimmung »och nicht getroffen. Dagegen sei zum Gesetz geworden und in den Brauch übergegangen der zweite der Heiden Faktoren des Tauschwerts, nämlich derjenige, der durch die Arbeit heroorgerufen werde, die das Produkt dem Gebrauch anpasse. Der Landmann oder der Eigentümer des Korns, des Brettes, der Baumwolle erhalte nur eine Entschädigung für die Arbeit, die er auf die Herstellung des Korns, des Brettes, der Baum wolle verwendet habe; aber für die Arbeit der Verwandlung des Korns in Mehl, des Mehls in Brot erhalte der Müller und der Bäcker, und für die Anpassung des Brettes in die Form eines Tisches oder eines andern Gegenstandes der Tischler, der Holzfchnitzer u. s. w seinen Lohn So Hütten also die ausländischen Autoren nur das Recht, eine Belohnung für das zn erhalten, was sie wirklich gemacht hätten, d. h. für ihre Erzeugnisse in der eigenen fremden Sprache und für die in dieser Sprache veröffentlichten Bücher, aber nicht für diejenige Arbeit, die diese Werke und Bücher dem Gebrauch der russischen Leser angepaßt hqbe. Die Arbeit des Verfassers mache sich nur durch das bezahlt, was er selbst gemacht habe, d. i. durch die Bezahlung des Kauf preises für das, was er selbst in seiner Sprache heraus gegeben habe Und von dem Moment an liege üherhaupt eine unbezahlte Benutzung fremder Arbeit nicht mehr vor; denn die Arbeit sei durch den Kauf der Produkte des Autors, d h der Bücher, die er oder sein Perlpger heraus- gegcben habe, bezahlt. Der Uebersetzer kaufe ein solches Buch, von dem Millionen von Exemplaren abgesetzt werden könnten, er kaufe es ebenso, wie der Bäcker das Pfund Mehl oder der Tischler das Brett kaufe aus Tausenden von Centnern Mehl oder Millionen von Brettern, die dqs Eigentum einer Mahl- oder Schneidemühle sein mögen. Beide Mühlen fühlten sich durch diesen Kauf für ihr Eigentum und ihre Arbeit voll kommen entschädigt, obgleich Bäcker und Tischler nur einen kleinen Bruchteil des Wertes jener Arbeit bezahlt Hütten, und dieser Kauf gebe dem Tischler und dem Bäcker das volle Recht, eine weitere Arbeit zur Anpassung dieses Brettes oder Pfundes Mehl für irgend einen anderen Zweck vorzunehmen, ohne an die betreffende Mühle etwas weiteres zahlen zu müssen Keiner der beiden früheren Eigentümer des Brettes oder des Mehles habe moralisch oder juristisch das Recht, irgend einen Anteil an dem Lohne zu beanspruchen, den andere nun mehr für ihre eigene neue Arbeit erhielten, wie groß auch die Menge derselben gewesen sei und der Lohn dafür. Beziehe sich eine ökonomische Arbeit nur auf eine Anpassung für den Gebrauch und verteile sie sich auf eine Reihe von allmählichen Anpassungen (Körner, Mehl, Semmel; — Flachs, Garn, Gewebe;— Holz, Balken, Bretter, Tisch), so erhalte jede neue Stufe der Anpassung den Lohn, der gerade auf diese Stufe der Arbeit falle, und der Eigentümer jeder vorher gehenden Stufe begnüge sich mit dem Betrage, den er für die Arbeit oder das Recht auf seiner Stufe erhalten habe. Für das litterarische Eigentum ein anderes Eigentumsrecht ver langen zu wollen, hieße so viel wie das für alle gemeinsam bestehende Eigentumsrecht aufheben und die im Publikum eingebürgerten moralischen Begriffe von einem Recht auf Ent schädigung für entfremdetes Eigentum und für geleistete Arbeit zerstören. Nachdruck (Kontrafaktion) und Uebersetzung seien natürlich nicht ein und dasselbe. Der Nachdruck sei wirklich eine Ver letzung des Eigentumsrechtes und des Rechts der Arbeit, weil die Arbeit des Autors eben dadurch bezahlt werde, daß das Manuskript gedruckt und die reproduzierten Exemplare, indem sie in den Handel gebracht werden, die Entschädigung für die Arbeit bildeten. Ein unbezahlter Nachdruck von un berufenen Personen würde die Entschädigung für die Arbeit verringern: I) dadurch, daß ein Nachdruck unterschoben werde an die Stelle des Originals des Verfassers; 2) dadurch, daß der Tauschwert des Originals verringert werde, weil der Nachdruck die Zahl gleicher Produkte auf dem Markte ver mehre; 3) dadurch, daß bei einem billigeren Verkaufe des Nachdrucks, bei dem die Hauptsache — die litterarische Arbeit — nicht bezahlt sei, die Ausgabe des Verfassers ganz vom Markte verdrängt werden könne, und 4) dadurch, daß bei der Freiheit des Nachdrucks der Autor nie für sein Werk einen Verleger finden, ja, es auch selbst kaum herausgeben könnte, weil er wüßte, daß sich sofort Nachdrucke seiner Bücher auf dem Markte einfinden würden. Nichts von alle dem komme bei der Herausgabe einer Uebersetzung vor Absatz und Tauschwert unterlägen hierin eigenen, besonderen Bedingungen; so könnte z. B. eine in einem unkultivierten Lande angefcrtigte Uebersetzung nur in 2—3 Exemplaren Absatz finden, in Rußland werde sie in 1000 Exemplaren in 15 Jahren abgesetzt. Eine Uebersetzung sei nicht nur das neue Produkt eines weiteren Stadiums der Anpassung, sondern auch ein Produkt, bei dem das ganze ökonomische Risiko wie auch die Entschädigung der neuen Arbeit nur insoweit von der ursprünglichen Arbeit abhänge, als die Güte der Semmel oder des Tisches von der Güte des Mehles oder des Brettes abhänge; aber diese Güte habe schon ihre Analogie: ein gutes Buch finde ebenso wie ein gutes Mehl oder ein gutes Brett einen höheren Preis als schlechte Gegenstände dieser Art; d. h der Autor habe schon für jene größere Güte eine höhere Entschädigung erhalten. Alles dies spreche gegen den Nachdruck, aber nicht gegen die Uebersetzung. Dje Uebersetzung verdränge das Original nicht, sie mache ihm keine Konkurrenz. Sie sei ein selbstän diges Werk, das einen ganz andern Konsumenten habe, so wie wenn z. B. der Müller aus Mehl zweiter Sorte Mehl erster Sorte mache*) oder wenn eine Fabrik aus Sirup Zucker anfertige oder wenn der Schneider einen Rock von einem Körperwuchs auf einen anderen umändere. Hier liege überall neue anpasfende Arbeit vor, und nur diese neue Arbeit werde bezahlt, weil die alte Arbeit schon in dem verkauften Pro dukte ihre Entschädigung gefunden habe. — Einige Redner machten geltend, der Mangel an einer Konvention sei nicht moralisch und erniedrige Rußland in den Augen der übrigen europäischen Völker. Dabei werde aber ganz außer acht gelassen, daß auch die Russen für die Uebersetzung ihrer Werke kein Honorar verlangten, also den westeuropäischen Schriftstellern ganz dieselben Rechte ge währten, die sie selbst genössen. Wenn man noch vor mehreren Jahren sagen konnte, die russische Litteratur sei arm, so sei ein solcher Einwand jetzt nicht mehr am Platze, wo die Namen Turgenjews, Tolstojs, Dostojewskijs und vieler anderen russischen Schriftsteller auf den Lippen von ganz Europa schwebten und wo die russische Litteratur nach dem eigenen Bekenntnis der Ausländer dort einen großen Einfluß ausgcübt habe. — »Wenn die Ausländer wenig russische Bücher übersetzen, wir aber viele fremde Bücher ins Nufsische übertragen, so ist dies unsererseits nicht eine Schuld, sondern im Gegenteil ein Verdienst: wir interessieren uns für die gesamteuropäische Litteratur und verfolgen sie, die Westeuropäer thun dies mit unserer nicht. Wer ist also zu tadeln? Aber wir lassen den Westeuropäern gern das volle Recht, alles zu benutzen, was wir haben, und deshalb liegt weder etwas Un moralisches noch die nationale Ehre Erniedrigendes darin, wenn auch wir. uns ganz dieselben Rechte wahren Wir, die wir ohnehin schon die Groß-Käufer der ausländischen Bücher sind, *) Wie man sich dieses Verfahren zu denken hat, ist dem Ver fasser der deutschen Bearbeitung des Berichts nicht klar geworden. Jttufundsechzigster Jahrgang. 359
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