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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1898
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- 1898-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1898
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- Deutsch
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2724 Nichtamtlicher Teil. 82, 12. April 1898. Nichtamtlicher Teil. Rußland und die Litterarverträge. (Vgl- Börsenblatt 1897 Nr. 273., II. Die im ersten Artikel »Rußland und die Litterarverträge« (in Nr. 273 d. Bl 1897) erwähnte ordentliche Versammlung des russischen Schriftstellerverbandes hat im Januar d I. statt gefunden, und sie hat sich über die von französischer Seite angeregte Separatkonvention mit Frankreich ganz im Sinne des an jener Stelle schon mitgeteilten Zeitungsartikels von S. N Juschakow ausgesprochen, nämlich verneinend, so daß es nicht nötig ist, auf diesen Teil der Verhandlung hier näher einzugehen Dann kam die Rede auf litterarische Konventionen überhaupt, und es sprach sich auch hierbei die große Mehr zahl der Redner gegen solche Konventionen aus. Nur einige traten für sie ein und auch diese nur bedingungsweise. Den Stein des Anstoßes bildet in Rußland bekanntlich immer nur der Schutz der Uebersetzungen, während gegen den Schutz der Originale auch dort niemand etwas einzuwenden hat Einige Redner suchten nachzuweisen, daß die russische Presse gar nicht in Konventionen mit ausländischen Schrift stellern treten könne, weil die Konvention ein zweiseitiger Vertrag sei und ein solcher nur dann möglich werde, wenn beide Parteien rechtsfähig und gleichberechtigt seien. Während nun die ausländischen Schriftsteller in Bezug auf ihre Werke vollkommen rechtsfähig seien, seien die russischen Schriftsteller in dieser Beziehung ganz und gar rechtsunfähig. Der ausländische Schriftsteller oder Verleger könne z. B. ohne jede Anstrengung und mit nur unbedeutenden Kosten (abgesehen natürlich von den technischen Herstellungskosten, die hier nicht in Betracht kommen) sein Werk herausgeben; in Rußland dagegen müsse ein Buch, bevor es erscheinen könne, tausend Hindernisse überwinden, die große Kosten verursachten, und daher auch den Verkaufspreis des russischen Buches erhöhten. Diese Hindernisse nähmen ihren Anfang schon mit der Eröffnung der Buchdruckerei. Um nur die Konzession zu einer solchen zu erlangen (die noch bei weitem nicht jedem zugäng lich sei), sei schon viel Mühe, Zeit und Geldaufwand er forderlich. Dann stoße man beim Anstellen der Setzer auf eine Menge verborgener Klippen; so sei es z. B. ver boten, jüdische Setzer anzustellen. »Aber auch, wenn das Buch schon gedruckt ist und es die Censur, die mit neuem Zeit- und Geldaufwand verbunden ist, überstanden hat, ist die Reihe der Hindernisse noch nicht überwunden: das Recht, mit Büchern zu handeln, das Recht, ein Buch in den Leihbibliotheken zu führen — von seiner Zulassung in Volks bibliotheken, Schulen u. s. w. gar nicht zu reden — ist in so hohem Grade beschränkt, daß nur der geringste Teil der herausgegebenen Bücher das Recht einer allgemeinen Verbreitung erlangt.« Dazu sei auch dies alles nur zu er reichen nach monatelangem Warten und nach neuen Be mühungen, die abermals mit Geldkosten verbunden seien Unter solchen Umständen sei es rein unmöglich, von einer Konvention mit den ausländischen Schriftstellern zu reden. Es wurden auch noch einige andere Eigentümlichkeiten der russischen Preßverhältnisse hervorgehoben, die sich nicht einmal mit den Preßverhältnissen Oesterreichs, geschweige denn anderer westeuropäischer Staaten vergleichen ließen Denn selbst in Oesterreich wende gegen die Presse die Behörde nicht Maßregeln an, die sich z. B. auf Ernennung und Ver setzung von Redakteuren, auf die Entfernung von Mitarbeitern, auf die Bestätigung der Verleger in ihren Rechten u. s. w. russische Schriftsteller würde sich weit lieber jeder beliebigen Prokuratur unterziehen, als dem administrativen Verfahren Ferner fanden einige Mitglieder des Verbandes, Litte- rar-Verträge seien wenigstens insoweit unmöglich, als eine Zahlung für das Recht der Uebersetzung in die russische Sprache gefordert werde. Der Gründe seien mehrere:?- Erstens: rein praktische. Die Erfahrung habe gelehrt, daß selbst Uebersetzungen von Werken hervorragender Denker, wie Spencers »Prinzipien der Soziologie«, Wundts »Ethik« u. s w., die seit 1882 in einer bescheidenen Anzahl von Exemplaren (1000 bis 1200) erschienen seien, teils bis heute noch nicht bis zur Hälfte verkauft, teils zwar verkauft seien, aber erst in einem Zeitraum von 10—18 Jahren. Zweitens sei es tat sächlich unmöglich, einen Vertrag mit ausländischen Autoren abzuschließen, weil man bei der Lage der russischen Presse einen Termin der Zahlung des Honorars gar nicht bestimmen könne; denn selbst ein Buch, das alle Stadien der Censur durchlaufen habe und schon auf den Markt gelangt sei, könne doch in jedem beliebigen Moment wieder aus dem Verkehr, aus der Leihbibliothek u. s. w. gezogen werden. Drittens gehe man auf das Wesen der Sache ein und betrachte sie vom Standpunkt der ökonomischen Wissenschaft, so könnten zwei Fälle eintreten: -») die Arbeit des Uebersetzers mache aus dem Erzeugnis eines fremden Schriftstellers ein fast ganz neues Werk, wie es z. B. in Lermontows Uebersetzung von Goethes Gedichten, oder in Michajlows Uebersetzung der Gedichte Heines u. s. w. geschehen sei. In solchen Fällen sei der Tauschwert der Dichtung des fremden Autors schwer zu bestimmen; — b) die einfachste Arbeit des Uebersetzers entspreche dem, was man in der gewöhnlichen ökonomischen Produktion die Anpassung für den Gebrauch nenne. Die Nationalökonomie unterscheide bekanntlich zwei Arten des Wertes — den innern Wert und den Tauschwert. Nur der Tauschwert werde bezahlt, weil der innere Wert (z. B. der Wert der Luft, des Lichts, des Kornes, des Mehls, der Arbeitsleistung u. s. w.) sehr groß sein könne, der Tausch wert aber doch gleich Null, wenn der Gegenstand im Ueberfluß vorhanden sei, wie die Luft, das Licht, oder wenn kein Bedürfnis, keine Nachfrage danach bestehe, oder wenn er dem Gebrauch nicht angepaßt sei. Ganz ebenso könne es sich auch — nach Mei nung der Redner — mit einem litterarischen Werke ver halten. Sein innerer Werk könne sehr groß sein; aber wenn keine Nachfrage danach bestehe oder wenn es in einem Lande erscheine, wo man die Sprache, in der es verfaßt sei, nicht kenne, so sei sein Tauschwert für alle, die diese Sprache nicht kennen, gleich Null. Der Tauschwert eines Produkts und folglich auch die Verpflichtung, es zu bezahlen, werde sonach durch zwei Fak toren bestimmt: 1) durch die Entwickelung des Bedürfnisses nach dem Produkt; 2) durch die Arbeit, die auf die Anpassung desselben zum Gebrauch verwendet worden sei. Weder der eine noch der andere der beiden Faktoren hänge von der Arbeit und von der Anstrengung der Ver fasser der ausländischen Werke ab. Der erste Faktor, das sei: das Bedürfnis nach Lektüre und die Entwickelung dieses Be dürfnisses, werde durch das Bildungsniveau des betreffenden Landes bedingt, und wenn das Land dem Autor fremd sei, so habe er mit der Bildung desselben gar nichts zu thun; diese hänge vielmehr von den eigenen Anstrengungen und Arbeiten des Landes ab. Hier könnte man ein Parallele zwischen dem genannten beziehen. Freilich könne man auf die Strenge der Prokuratur I Faktor und der Veränderung ziehen, wenn der Wert eines (d. i. der Staatsanwälte) in Oesterreich Hinweisen; aber jeder I Grundstücks durch die Anlage einer Eisenbahn gesteigert werde.
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