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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1898
- Sprache
- Deutsch
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-s§ 78, 5. April 1898, 2597 Nichtamtlicher Teil. gewünschten Handhaben zu geben, was auch von der Ver sammlung einstimmig beschlossen wird Bei Punkt 10 bringt Herr Schmidt die Manipulationen einer Dresdener Verlags-Expedition einer christlichen Zeitschrift und der höheren Schulen zur Sprache und wünscht deren Ab stellung, Es wird hierauf erwidert, daß der Vorstand schon seit Jahren in jeder nur denkbaren Weise suche, einem hier zweifellos vorhandenen Mißstande zu steuern, leider bisher ohne nennenswerten Erfolg; doch werde auch weiter bei sich bietender Gelegenheit der Versuch, hier Abhilfe zu schaffen, wiederholt werden, Herr Heinze fragt an, weshalb das eine Wahlprogramm vom Vorstande aus mit anderen Vercinssachen, also gewisser maßen offiziell, versandt worden sei, worauf vom Vorstande erwidert wird, daß dies in gleicher Weise auch bei früheren Gelegenheiten geschehen sei und daß selbstverständlich auch jedes andere Wahlprogramm in gleicher Weise den Mit gliedern zur Kenntnis gebracht worden sein würde, wenn ein solches dem Vorstande zu diesem Zwecke zur Verfügung ge stellt worden wäre, was nicht geschehen sei. Einem weiteren Wunsche des Herrn Heinze, die Mitgliederlisten jedem Mit- gliede zuzustellcn, während sie bisher nach Auskunft des Vor standes nur zu inneren Verwaltungszwecken hergestellt wurden, soll alsbald entsprochen werden Auf Anregung des Herrn von Zahn soll dem heute wegen schwerer Erkrankung aus dem Vorstande geschiedenen Herrn Kämmerer für sein langjähriges treues Wirken im Vorstande der aufrichtigste Dank des Vereins ausgedrückt werden, zugleich mit den besten Wünschen baldiger Wieder genesung. Herr Huhle bringt den Dank des Vereins gegenüber dem heute abgetretenen Vorsitzenden zum Ausdruck, während Herr Schirrmeister den bisherigen Vorsitzenden bittet, sein reges Interesse und seine Kenntnisse, die er bisher in so dankenswerter Weise dem Vereine Jahre hindurch gewidmet habe, diesem auch ferner zu erhalten und ihm selbst, als seinem Nachfolger, mit Rat und That auch künftig zur Seite stehen zu wollen. Etwas Weiteres liegt nicht vor, und so wird die Ver sammlung um 12'/i Uhr geschlossen. Der bisherige Schriftführer: Moritz Schirrmeister. Kleine Mitteilungen. Neues Preßgesetz für Elsaß-Lothringen. — Der Bundes rat hat den hier vor kurzem erwähnten Entwurf eines neuen Preßgesetzes für Elsaß-Lothringen angenommen. Dieser bestimmt nach einer Mitteilung in der -Kölnischen Zeitung- im wesentlichen: 8 1, Die Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Presse vom 7, Mai 1874 mit Ausnahme der M 14, 23—29 und 31, sowie die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich über die Preßgewerbe kommen vom 1. April 1898 an als landesrechtliche Vorschriften in Anwendung, 8 2. Die Verbreitung einer außerhalb deS Reichsgebietes herausgegebenen Druckschrift oder einzelner Teile einer solchen in Elsaß-Lothringen kann von dem Ministerium verboten werden. Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf perio dische Druckschriften, die innerhalb des Reichsgebietes erscheinen, sofern ihr redaktioneller Teil ganz oder teilweise in einer fremden Sprache abgefaßt ist. 8 4. Druckschriften in einer fremden Sprache können vom Feilbieten im Umherziehen mit der in 8 42a der Gewerbeord nung bezeichneten Wirkung ausgeschlossen werden, auch wenn die Voraussetzungen in 8 56 Absatz 3 Ziffer 12 der Gewerbeordnung nicht vorliegen, 8 5, Die Vorschriften der bestehenden Gesetze über die Ver pflichtung der Eigentümer von periodischen Druckschriften zur Bestellung einer Kaution bleiben unberührt. Die Kaution haftet für die Kosten, Ersatzleistungen und Geldstrafen, zu welchen der verantwortliche Redakteur oder der Verleger einer periodischen Druckschrift rechtskräftig verurteilt werden. 8 6. Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze erläßt Fllnsundsechzlgster JahiM»g. das Ministerium: insbesondere ivird dasselbe ermächtigt, den Text der preßrechtlichen Vorschriften, wie er sich aus den Be stimmungen des 8 1 des gegenwärtigen Gesetzes und de« 8 43 Absatz 6 der Gewerbe-Ordnung ergiebt, durch das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen bekannt zu machen. Die Bedeutung eines derartigen Gesetzes für Elsaß-Lothringen würde sein, daß die strengeren Bestimmungen des jetzt dort gelten den älteren französischen Preßrechtes im allgemeinen durch das deutsche Preßgesetz ersetzt, daß aber einige besondere Bestimmungen getroffen wurden, die den der Regierung jetzt vermöge des so genannten Diktatur-Paragraphen in Elsaß-Lothringen zustehenden Befugnissen entsprechen. Zn letzterer Beziehung hebt die Nat.-Ztg. aus der Begründung folgendes hervor: -Die unmittelbare und vorbehaltlose Einführung des deut schen Preßrechtes erscheint nicht angängig, da einzelne Bestim mungen des Reichsrechtes den Forderungen, die nach den in Elsaß-Lothringen gegebenen Verhältnissen zu stellen sind, nicht genügend Rechnung tragen. Noch heute find, namentlich von außen her, Bestrebungen thätig, die gegen die Vereinigung Elsaß- Lothringens mit dem Deutschen Reiche gerichtet sind, und wenn diese auch, dank dem erstarkten Bewußtsein der dauernden Zugehörigkeit des Landes zum Reiche, nicht mehr den Boden finden wie ehedem, so müssen doch der Regierung die Mittel zur Verfügung stehen, ihnen da. wo sie am häufigsten und am stärksten auftreten, rasch und wirksam zu begegnen. -Im Hinblick auf die Notwendigkeit der bezeichneten Vor behalte ist von einer formellen Einführung des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 als eines Reichsgesetzes Abstand ge nommen worden, da es als ein wenig erwünschter Zustand er schiene, daß die Reichsgesetze in den einzelnen Staatsgebieten eimn fachlich verschiedenen Inhalt aufweisen, es wird vielmehr als zweckmäßig erachtet, das Reichspreßgesetz mit den erforder lichen Zusätzen einstweilen als landesrechtliche Norm in Kraft zu setzen. . . . -Die Vorschriften in 8 14 des Reichspreßgesctzes, wonach die Verbreitung einer im Ausland erscheinenden periodischen Druck schrift nur dann verboten werden kann, wenn gegen eine Nummer derselben binnen Jahresfrist zweimal eine Verurteilung auf Grund der 88 41 und 42 des Strafgesetzbuches stattgesunden hat, ist zu erfolgreicher Abwehr der gehässigen Angriffe, die von einem Teil der ausländischen Presse fortgesetzt gegen die durch den Frankfurter Friedensvertrag geschaffene Rechtslage gerichtet werden, völlig unzureichend. Zum Teil sind diese Angriffe, trotz ihres aufreizenden Charakters, strafrechtlich überhaupt nicht zu sassen; aber auch denjenigen, die zu einer Verurteilung Anlaß geben, würde die Maßregel des Verbots der Druckschrift, da sie erst nach zweimaliger Verurteilung binnen Jahresfrist gegen eine Zeitung ergriffen werden kann, viel zu langsam Nachfolgen. Da zu kommt, daß sich der 8 14 des Reichsgesetzes nur aus periodische Druckschriften bezieht, die Agitation aber sich jeder Art von Preß- erzeugnissen für ihre Zwecke bedient. Die Befugnis zu rafchem Einschreiten gegen ausländische Druckschriften aller Art kann da her nicht entbehrt werden. -Der zweite Absatz des Paragraphen ermächtigt das Mini sterium, gegen periodische Druckschriften, die zwar im Inlands, aber in einer fremden Sprache erscheinen, in gleicher Weise voc- zugehen, wie gegen im Ausland herausgegebene Druckschriften, Man kann zugeben, daß bei den in Elsaß-Lothringen gegebenen Sprachenverhältnissen, namentlich im Bezirk Lothringen, die Herausgabe von Zeitungen in französischer oder zugleich in fran zösischer und deutscher Sprache in gewissem Umfange einem Be dürfnis entgegenkommt. Die Gründung und die Verbreitung solcher Zeitungen sollen, wie bisher, keinen anderen Vorschriften, als denen des allgemeinen Rechtes unterliegen. Da aber die Gefahr nicht ausgeschlossen ist, daß solche Blätter, welche sich an erster Stelle an den einer fremden Sprachgemeinschaft ungehörigen Teil der Bevölkerung wenden, gerade infolge der Sprach- verhältnisse Bestrebungen und Einwirkungen, die mit den Interessen des Landes nicht vereinbar sind, dienstbar werden, so muß die Regierung ein wirksames Mittel der Repression zur Verfügung haben. -Eine der hier vorgeschlagenen analoge Bestimmung findet sich in dem gegenwärtig geltenden Preßrecht der französischen Republik. Durch 8 5 werden die Vorschriften des geltenden Rechtes über die Bestellung der Kautionen ausrecht erhalten. Die Frage der Haftung der Kautionen ist mit Rücksicht darauf, daß an die Stelle des Geranten der verantwortliche Redakteur tritt, in Anlehnung an Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1819 selbständig dahin geregelt worden, daß eine Inanspruchnahme der Kaution erfolgt für die Kosten, Ersatzleistungen und Geld strafen, zu welchen der verantwortliche Redakteur oder der Ver leger in dieser ihrer Eigenschaft rechtskräftig verurteilt werden.» 342
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