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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1898
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- Erscheinungsdatum
- 04.03.1898
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- Deutsch
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Buchdrucker zu Mainz*), dagegen stammt die folgende Ini tiale aus dem kleinen Kinderalphabet Woensams. Die Ein leitung wird abgeschlossen durch einen alten Schnitt, der bei dem kölnischen Drucker Martin von Werden vorkommt, übri gens unter ähnlichen nicht der schönste ist. Die Zaretzkyschcn »Nachrichten über die Drucker« werden eingeführt durch ein Bild Kölns aus Rolcvinks l^oieulus tewporuw, geschlossen durch ein Wappen von Köln mit Schildhalter**), das bei ver schiedenen kölnischen Druckern vorkommt: 1528 in einem, wahrscheinlich von Oriente!! herrührenden Druck, 1531 in dem schon oben erwähnten Haselbergschen Lobspruch auf Köln, von Heinr. v. Neuß gedruckt u. a. Die Nachrichten über die Büchermarken werden mit einem Woensamschen, von zwei Kindern getragenen Wappen von Köln abgeschlossen; es kommt in zwei verschiedenen Schnitten 1529 und 1539 bei Petrus Littinus Buscius und Cervicornus vor. Ueber dem Verzeichnis der benutzten Litteratur findet sich ein kölnisches Wappen von Woensam, das aus der Marke Ludw. Hornkens und Nikolaus Kaisers ausgeschnitten zu sein scheint. Das Verzeichnis wird geschlossen mit einem schönen Schnitt, in dem sich in archi tektonischer Umgebung ein Wappen präsentiert. Es stammt von Woensam, denn die Architektur findet sich in einer Titel fassung dieses Künstlers für ein Buch der Offizin Soter, das Wappen ist das des kölnischen Erzbischofs Hermann von Wied. Ein Woensam - Sotersches Signet ist endlich das letzte vor den Tafeln, denn es zeigt die sonderbaren Haken im Schilde, die griechische Buchstaben vorstellen und das Wort 8uviig8 bedeuten sollen. In einem der Soterschen Signete (bei Heitz Nr. 127) ist das merkwürdige Zeichen durch die Umschrift Zxmbolurrr s-inits.tis erklärt. Den Schluß des Buches bildet ein, lei dem kölnischen Drucker Maternus Cholinus 1 558 entnommenes Signet. Das Heitzsche Wappen endlich stellt eine geflügelte Sophrosyne dar, die in der linken Hand ein Winkelmaß, in der rechten einen Zaum mit Gebiß trägt. Es wurde von den Straßburger Druckern Rihels gcsührt Den bisher erschienenen sieben bezüglichen Publikationen sollen dem Programm gemäß, das Heitz im ersten Bande aufstellt, noch drei oder vier weitere folgen und zwar Leipzig, Nürnberg und Augsburg und Genf. Die Sammlung wird nach ihrer Fertigstellung, was die Vollständigkeit betrifft, von keiner andern eines fremden Landes übertroffen werden. Deutscher Fleiß und Mut, verbunden mit zähem Aushalten in dem Streben nach dem Ziel, an dem kein Goldberg funkelt, wird sich dann wieder einmal bewährt haben, die Geschichte des Buchdrucks und die wechselvollen Schicksale des deutschen Holzschnitts werden davon profitieren. G Hölscher *) Zuerst abgebildet bei Lempcrtz, Beiträge zur altern Ge schichte der Buchdruck- und Holzschneidekunst. Köln 1838. **) Das Wappen ist interessant durch seine deutliche Wieder gabe der heraldischen Formen der Hermelinflocken, die die Ansicht bestätigen, daß der untere Teil des kölnischen Wappens nichts an deres ist als die Hermelin-Darstellung, hinweisend auf die Stadt patronin, die hl. Ursula; vergl. meine Abhandlung über das köl nische Wappen. Köln. Volksztg. 1893, Apr. 9. Kleine Mitteilungen. Ausnahme von Zeitungsmitteilungen in eine andere Zeitung. Gerichtsverhandlung. — Die National-Zeitung vom 1. März berichtet in eigener Sache folgendes: »Heute ist der Prozeh wegen angeblichen Nachdrucks, den der Hauptmann a. D. Bötticher, der bekannte Gegner Schliemanns, gegen die -National-Zeitung- veranlaht hatte, nach zweijähriger Dauer vor der IV. Straskammer des königlichen Landgerichts I zu Ende gekommen. Herr Bötticher halte von uns für eine Anzahl archäo logischer und ähnlicher Mitteilungen, die in den Jahren 1894 und 1895 in der üblichen Art aus der »Kölnischen Zeitung- abgcdruckt worden waren und als deren Verfasser Herr Bötticher sich uns gegenüber erklärte, Honorar verlangt. Sowohl wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für die gesamte Presse, als wegen der uns nicht..be hagenden Art, wie Herr Bötticher seinen Anspruch erhob, hatten wir diesen abgelehnt, worauf Herr Bötticher bei der Staats anwaltschaft die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht, be antragt hatte, die auch, nachdem die Staatsanwaltschaft sie abgelehnt, auf Beschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft erfolgte, und zwar in Bezug auf neun Mitteilungen. Ueber die Frage, ob ein ver botener Nachdruck vorliege, wurden nunmehr drei Gutachten des königlichen littcrarischen Sachverständigen-Vereins (Vorsitzender Wirklicher Geheimer Rat Professor Lambach) eingeholt. DaS erste stellte fest, daß bei fünf von den neun Mitteilungen schon ihrem ganzen Inhalt nach von verbotenem Nachdruck keine Rede sein könne. Das zweite, für Herrn Bötticher besonders un günstige Gutachten prüfte die verbleibenden vier Mitteilungen unter Vergleichung des von dem Verfasser benutzten Materials, dessen Einreichung das Gericht angeordnet hatte, näher und gelangte zu dem Schluffe, daß drei davon -lediglich mehr oder weniger genaue Wiedergaben fremder Geistesarbeit und des halb überhaupt nicht als schutzberechtigte Schriftwerke im Sinne deö Gesetzes vom 11. Juni 1870 zu erachten sind.- Das dritte Gutachten ging bezüglich der letzten noch übrigen Mitteilung dahin, daß sie, soweit das vorgelegte Material in Betracht komme, als selbständige wissenschaftliche Ausarbeitung und da her als schutzberechtigt zu erachten sei; es müsse dem Angeklagten überlassen bleiben, nachzuweisen, ob hier etwa anderes Ma terial Herrn Bötticher als Quelle gedient habe. In der heutigen öffentlichen Verhandlung führte Chefredakteur Köbner aus, daß die -National-Ztg.- nach den Gutachten in acht von neun Fällen vollkommen mit ihrer Auffassung Recht behalten habe; in dem neunten komme nach seiner Ansicht das Gutachten nur auf ein vou ligust heraus. Er wolle aber betreffs desselben, damit der Prozeß zu Ende komme, keine weiteren Beweise versuchen, sondern er berufe sich bezüglich dieses einen, unent schiedenen Punktes auf den § 18 Absatz 2 des Gesetzes über das Urheberrecht, wonach im Falle des guten Glaubens bei einem Abdruck jede Strafbarkeit ausgeschlossen ist. Herr Bötticher versuchte die Gutachten des königlichen litterarischen Sachverständigen- Vereins anzufechten und stellte neue Beweisanträge. Der Staats anwalt schloß sich durchweg den Aussührungen des Angeklagten an und erklärte, daß er nicht in der Lage sei, einen Strafantrag zu stellen. Nach kurzer Beratung verkündete der Gerichtshof, indem er die neuen Beweisanträge des Herrn Bötticher ablehnte, die vollständige Freisprechung des Angeklagten; die Kosten fallen der Staatskasse zur Last.» Bücherbestellungen von Seminaristen. — Das -Central blatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen- (1898, Nr. 2) veröffentlicht folgenden ministeriellen Erlaß: 30) Bücherbestellungen der Zöglinge der Seminare und der Präparandenanstalten. Berlin, den 18. Dezember 1897. Es sind neuerdings wieder Fälle vorgekommen, in welchen Kolporteure, Buchhändler und sogar Autoren ihre Werke den Seminaristen und Präparanden angeboten, selbst ausgedrungen haben. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium wolle daraus Veranlassung nehmen, den Seminar-Direktoren re. erneut die strengste Aufsicht zu empfehlen. Es handelt sich dabei nicht allein um Bücher, deren Inhalt in sittlicher Beziehung bedenklich ist, sondern auch um solche Schriften, die an sich unschädlich sind, durch deren Anbietung aber die Seminaristen zu unnötigen Ausgaben angeregt, im weiteren Verlaufe zum Schuldenmachen verleitet würden. An sämtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien. Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnisnahme. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. Bosse. An sämtliche Königliche Regierungen. 0. III. 3756. Benutzung der Staatsarchive. — Ueber die Benutzung der Staatsarchive zu wissenschaftlichen Zwecken hat der Präsident des Staatsministeriums Fürst zu Hohenlohe folgende Bestim mung erlassen: In Abänderung der ßZ 28 und 29 der -Instruktion für die Beamten der Staatsarchive in den Provinzen- vom 31. August 1867 wird bestimmt, daß die Archivvorsteher, bezw. Staatsarchi- vare Reichsangehörigen, die in Archivalien aus älterer Zeit bis einschließlich 1700 zu wissenschaftlichen Zwecken Einsicht zu nehmen wünschen, die Erlaubnis unter den vorgeschriebenen Bedingungen selbständig erteilen dürfen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der obigen Paragraphen in Kraft.
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