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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1898
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- 1898-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1898
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- Deutsch
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46. 25. Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 1525 mutz und sie nicht als unrechtmäßig gerichtlich verfolgen darf. Der deutsche Veranstalter einer solchen Uebersetzung hinwieder besitzt nicht etwa selber das ausschließliche Uebersetzungsrecht an dem englischen Werke; seine Uebersetzung als solche ist allerdings geschützt; niemand darf sie Nachdrucken; aber von nun an gehört das Uebersetzungsrecht wieder dem englischen Autor, wenn er die oben angegebene Bedingung erfüllt hat 3. Aufführung. Wie steht es mit der Aufführung englischer dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke? (Von den musikalischen Werken spricht die Verord nung nicht.) Hierbei kann es sich meines Erachtens wiederum nur um Werke handeln, welche vor dem 5. Dezember 1887 erschienen sind, denn alle nach dem Inkrafttreten der Berner Uebereinkunft erschienenen Werke sind durch Artikel 9 dieser Uebereinkunft gegen öffentliche unerlaubte Aufführung ge schützt. In ihrer Schutzfähigkeit tritt durchaus keine Aen- derung ein. Ist aber ein solches vor dem 5. Dezember 1887 in Eng land veröffentlichtes Werk in Deutschland bis zum 16. De zember 1897 durch einen Theaterdirektor, wenn auch ohne Genehmigung des Autors, aber doch in gesetzlich erlaubter Weise (weil in Deutschland in Bezug auf das Aufführungs recht nicht geschützt) im Original oder in Uebersetzung auf geführt worden, dann ist und bleibt das ausschließliche Auf führungsrecht definitiv erloschen. Jedermann darf ein solches Werk nunmehr aufführen und zwar in der Originalsprache oder in der Uebersetzung: das heißt aber keineswegs, daß es nun jedermann auch Nachdrucken dürfe. Von den rein musikalischen Werken spricht die Verord nung vom 29. November 1897 nicht; die angegebene Ein schränkung hat somit für sie keine Geltung. Tragen englische vor Ende 1887 erschienene Kompositionen den Vorbehalt des Aufführungsrechts nach Artikel 9, »Nos--. 3 der Berner Kon vention, so ist dieses Recht nunmehr in Deutschland zu respektieren, wenn das Werk in England noch Schutz genießt. * » * Man pflegt zu sagen, daß solche Uebergangsbestimmungen, wie die eben analysierten es sind, zum Schutze der sogenannten wohlerworbenen Rechte dienen. Unserer Auffassung nach werden durch Nachdruck und Nachbildung, auch wenn die Ge setze und Verträge sie nicht verbieten, keine Rechte erworben, sondern es wird ein Zustand geschaffen, dem der Gesetzgeber von heute auf morgen ganz wohl ein radikales Ende be reiten dürfte. Die Billigkeit verlangt aber, daß diesem früheren schutzlosen Regime Rechnung getragen werde und zwar während einer gewissen Frist; sie verlangt, daß man in legitimer Weise entstandene Interessen schone Bei dem in Deutschland gewählten System kommt dieses loyale Entgegenkommen zur vollen Geltung; höchstens wird man auf autorenfreundlicher Seite finden, daß es sogar etwas zu weitherzig ausgeübt worden sei, da das Auf führungsrecht im Falle einer früher stattgefundenen Aufführung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke für den Autor vollständig verloren geht. Die Bestimmungen der Verordnung vom 29. November 1897 und der Bekanntmachung vom 3. Februar 1898 glauben wir noch einmal in folgender Weise zusammenfassen zu können. 1. Sie berühren in keiner Weise die Verleger von eng lischen Werken oder Uebersetzungen, welche nach dem 5. De zember 1887 entstanden sind; diese Werke sind durch die Berner Konvention von 1886 und die Zusatzakte vom 4. Mai 1896 vollständig geschützt. 2. Sie berühren Verleger von englischen Werken, welche vor dem 5. Dezember 1887 veröffentlicht wurden, nur insofern, als diese Werke — wenn in England geschützt, in Deutschland ungeschützt — vor dem 16. Dezember 1897 Jlln,und>echzigs>er Jahrgang. zum Gegenstand einer (erlaubten) Ausbeutung gemacht worden sind, sei es durch Veranstaltung einer Nachdrucks ausgabe, einer Uebersetzung oder einer öffentlichen Aufführung. Dann blribt eine solche Uebersetzung unantastbar, das Auf führungsrecht solcher dramatischen oder dramatisch-musikalischen, in Deutschland schon aufgeführten Werke ist verwirkt. Der Abdrucker jedoch hat seine Angelegenheit in der oben an gegebenen Weise (siehe Reproduktion) bis Ende März nächsthin zu ordnen und erhält dann noch für vier Jahre, bis Ende 1901, das Privilegium, seine Abdrucksvorrichtungen zu benutzen. 3. Englische Werke, welche vor dem 5. Dezember 1887 geschaffen, in England, noch geschützt sind, in Deutschland aber bis zum 16. Dezember 1897 Gemeingut waren, trotzdem aber bis zu diesem letztern Datum unangetastet blieben, werden nunmehr nach Maßgabe der revidierten Berner Konvention unbedingt und ohne Einschränkungen geschützt Prof. Ernst Röthlisberger. Kleine Mitteilungen. Post. — Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Po st wesen, zugegangen. Artikel 1. Der Z 1 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird durch folgende Be stimmungen ersetzt: Das Porto beträgt für den frankierten gewöhnlichen Brief bis zum Gewicht von 20 g einschließlich 10 bei größerem Gewichte 20 H. Bei unfrankierten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 10 -H, ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zu schlagporto wird bei unzureichend frankierten Briefen neben dem Ergänzungspocto angesetzt. Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zufchlagporto nicht be legt, wenn ihre Eigenschaft als Dienstsache durch eine von der Reichs-Postverwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem Um schläge vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungsbereich der Orts- brieftaxe (Stadtbriefgebühr, 8 SO, 7 des Gesetzes über das Post wesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf Nachbar, orte auszudehnen, die durch den Verkehr eng verbunden sind. Artikel 2. Die §8 1, 2, 27, 28 und 30 bis 33 des Gesetzes über das Post wesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 finden auch An wendung auf Briefe, die innerhalb ihres mit einer Postanstalt versehenen UrsprungSorts verbleiben. Artikel 3. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem in Kraft. Der Begründung entnimmt das Leipziger Tageblatt folgendes: Bis zum 1. Januar 1872 hatte als Gewichtsgrenze für den einfachen Brief das Zollloth gegolten. Die Einführung der neuen Maß- und Gewichtsordnung bedingte auch hier eine Umwandlung. Da ein Loth Zollgewicht bei genauer Umrechnung dem Gewicht von 162/g g entspricht, so bestand nur die Wahl, die Briefgewichts stufe mit 15 oder 20 g abzugrenzen. Man entschied sich damals für die Abrundung nach unten. Das Publikum aller Klassen und Erwerbszweige empfand die Zurückschiebung der Gewichts grenze um 1^/g g als eine Erschwerung des Briefverkehrs. Der Bewegung sür die Erhöhung der Gewichtsgrenze hat sich mit besonderem Nachdruck auch die deutsche Papierindustrie angeschlossen, weil das Publikum mehr und mehr von dünnem, leicht durch schlagendem Papier Gebrauch machte und die gesteigerte Nachfrage nach solch minderwertigem Papier auf die Solidität der Papier industrie ungünstig zurückwirkte. Einen starken unausgesetzt wirkenden Antrieb hat die Bewegung dadurch erhalten, daß Oester reich-Ungarn seit dem 1. Januar 1883 die Gewichtsgrenze des ein fachen Brieses sür den inneren Verkehr von 15 auf 20 g erhöht hat. Die Reichspostoerwaltung hatte gegen die gleiche Maßregel bisher nur finanzielle Bedenken im Hinblick aus den zu erwartenden be trächtlichen Einnahmeausfall. Allerdings ist der Ausfall lange nicht so groß, wie er in den Jahren 1893 und 1894 von Vertretern der Reichspostoerwaltung aus Grund irrtümlicher Schätzungen im Reichstage angegeben worden ist. Immerhin beträgt nach neueren statistischen Ermittelungen die Gesamtzahl der jährlich aufgelieferten Briefe (ausschließlich der Ortsbriese) un Gewicht von über 15 bis 20 S im inneren Verkehr des Reichspostgebietes 24058800, im Ver kehr mit Bayern und Württemberg 745900 und im Verkehr mit 203
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