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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1898
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- 1898-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1898
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- Deutsch
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46, 25. Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 1523 eine dem andern Teile ein Jahr zuvor zu machende An kündigung dieser Absicht«. Aber auch wenn diese Ankündigung, wie wahrscheinlich, nicht erfolgt sein sollte — denn man hat nichts davon gehört —, so konnte die Absicht der Aufhebung der Verträge als erwiesen gelten seit dem Vorgehen Englands im Jahre 1887. Deshalb ist denn auch in den jetzigen deutscherseits erfolgten Bekanntmachungen zur Aufhebung dieser Abkommen nicht von einer Kündigung und Außerkraft setzung derselben in einem Jahre, d. h. auf den 16 Dezember 1 898, die Rede, sondern diese Separatverträge haben ihre Geltung am 16. Dezember letzthin definitiv verloren. Diese Aufhebung führt in den Urheberschutzverhältnissen zwischen den beiden Reichen keine materielle Verände rung herbei. Wie Großbritannien staatsrechtlich die deutschen Autoren seit Ende 1887 nur noch nach Maßgabe der Berner Konvention schützte, so wahrt jetzt Deutschland auch äs fürs, nach ausdrücklicher Aufhebung der Sonderverträge, die Rechte der englischen Autoren ebenfalls nur noch auf Grundlage der Berner Uebereinkunft, wie es dies übrigens seit dem 5. De zember 1887 äs Koto schon that. Somit ergiebt sich fol gendes erstes wichtiges Ergebnis: Die Berner Konvention bildet im Verkehr zwischen Deutschland und Großbritannien seit dem 1k. Dezember 1897 die einzige Rechtsquelle für den vertraglichen gegen seitigen Schutz der Werke von Litteratur und Kunst. II. Wirkungen der Aufhebung der Separatverträge. Die Berner Konvention ist in allen Teilen günstiger für die Autoren und ihre Rechtsnachfolger als die aufge hobenen Verträge. Somit ist es klar, daß sie angerufen werden kann und muß für alle Werke, welche seit ihrem Inkrafttreten, also seit dem 5. Dezember 1887, zum ersten Male in Deutschland oder Großbritannien veröffentlicht worden sind. Für diese Werke tritt ab solut keine Aenderung ein. Alle deutschen, nach diesem Tage erschienenen Werke sind in England ohne weitere besondere Förmlichkeiten geschützt* **) ), wie auch Deutschland alle seit diesem Tage in England veröffentlichten Werke, sofern für sie die in StLiionsrs' KsII vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind, schützen muß. Die Schwierigkeit beginnt erst, wo es gilt, den Rechts stand für die vor dem Inkrafttreten der Berner Kon vention geschaffenen Werke zu bestimmen, mit anderen Worten, wo die Grenzen der rückwirkenden Kraft dieser Ueber einkunft für Deutschland festgestellt werden müssen"). Die Berner Konvention bestimmt in Artikel 14 folgendes: -Die gegenwärtige Uebereinkunft findet, vorbehaltlich der ge meinsam zu vereinbarenden Einschränkungen und Bedingungen, auf alle Werke Anwendung, welche in ihrem Ursprungslands zur Zeit des Inkrafttretens der Uebereinkunft noch nicht Gemeingut geworden sind.» Dieser Artikel ist in Ziffer 4 des Schlußprotokolls noch weiter erläutert worden; diese Ziffer 4 erhielt durch die Pa *) Urheber anonymer und pseudonymer Werke, welche den vollen Autorschutz erreichen wollen, müssen ihren wahren Namen in Leipzig eintragen lassen. **) Beim Studium dieser Frage wurde ich wieder lebhaft an jenen Ausspruch eines Delegierten erinnert, welcher an der Berner Konferenz von 1884 zur Ausarbeitung des UnionSvertrages sich nach dcr Aussage des Präsidenten Numa Droz über die Frage der Retroaktivität folgendermaßen geäußert hat: -Ohne Zögern gäbe ich den ersten Lehrstuhl des öffentlichen Rechts in meinem Lande demjenigen, der imstande wäre, auf zufriedenstellende Weise ein so schwieriges Problem in einem halben oder auch in einem ganzen Jahre zu lösen.» Uns liegt freilich die unendlich bescheidenere Aufgabe ob, eine Lösung dieses Problems für Deutschland nicht zu suchen, sondern die von ihm angenommene Lösung zu interpretieren; allein auch dies ist nicht leicht. riser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 folgende Fassung, welche seit dem 9. Dezember 1897 definitive Geltung erlangt hat: -4. Die im Artikel 14 der Uebereinkunft vorgesehene gemein same Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen: Die Anwendung der Uebereinkunft und der gegenwärtigen Zu satzakte auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser beiden Akte in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden be sonderen Abkommen enthalten sind. In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbands ländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmung treffen. Die Bestimmungen in Artikel 14 der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Nummer deS Schlußprotokolls finden in gleicher Weise auf das ausschließliche UebersetzungSrecht, wie eS durch die gegenwärtige Zusatzakte gewährt wird. Anwendung. Die vorgedachten Uebergangsbestimmungen finden auch bei weiteren Beitritten zum Verbände Anwendung.- Aus diesen Bestimmungen tritt vor allem folgender Grund satz klar hervor: Alle Werke, welche vor dem 5. De zember 1887 in ihrem Ursprungslande Gemeingut geworden waren, sind und bleiben nach der Berner Uebereinkunft auch Gemeingut in den übrigenUnions- staaten. Dies ergiebt sich übrigens auch aus Artikel 2, Absatz 2, der Berner Uebereinkunft, wonach der Genuß der Autorrechte in den andern Verbandsländern die Dauer des im Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen soll. Dagegen kann es eine ganze Anzahl Werke geben, welche in ihrer Heimat, im Lande ihrer ersten Veröffentlichung, noch geschützt sind, welche dies aber entweder in andern Verbands staaten aus Mangel an Vereinbarungen gar nie waren oder die auf Grund der vor der Berner Konvention abgeschlossenen Sonderverträge doch in einem andern Unionsstaate keinen Schutz beanspruchen können. Man denke an den preußisch englischen Vertrag von 1846. Dieser Vertrag machte den Schutz von der Erfüllung sehr verwickelter Förmlichkeiten ab hängig. Der englische Autor mußte zuerst sein Werk fsür dramatische und musikalische Werke die Wahrung seines Auf führungsrechtes) in ein Verzeichnis beim preußischen Ministe rium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten eintragen lassen und ein Pflichtexemplar von der besten Aus gabe an eine bestimmte deutsche Behörde abliefern. In Be zug auf das UebersetzungSrecht mußte er nach dem Zusatz vertrag von 1855 sein Werk innerhalb dreier Monate nach Erscheinen einregistrieren und hinterlegen, das Recht zur Uebersetzung sich darauf ausdrücklich Vorbehalten, innerhalb eines Jahres nach Registrierung einen Teil und binnen dreier Jahre die ganze Uebersetzung in einem der beiden Länder er scheinen und dieselbe eintragen lassen. Die Uebersetzung dramatischer Werke mußte sogar innerhalb 3 Monaten nach Einregistrierung und Hinterlegung des Originals erscheinen. Unter solchen Umständen ist es gar leicht denkbar, daß Werke, welche Ende 1887 noch vollen Schutz in England ge nossen (und noch genießen) und in Ststiovers' SaU richtig eingetragen sind, in Deutschland infolge Nichterfüllung der oben geschilderten lästigen Formalitäten herrenloses Gut wurden. Diese Werke durften also nach dem damals geltenden Ver tragsrecht von deutschen Verlegern in rechtmäßiger Weise ohne Befragen des Autors abgedruckt, wiedergegeben, übersetzt und aufgeführt werden, indem sich hiergegen keine Gesetzesvor schrift konnte anführen lassen. Die Frage, ob vom mora lischen Standpunkt aus der Nachdruck überhaupt je gebilligt werden kann, ist hier nicht beizuziehen. Solche am 5. Dezember 1887 in England noch geschützte Werke werden nun nach Maßgabe der allein ^rechtskräftigen Berner Konvention rück wirkend in Deutschland^geschsttzt, auch wenn sie dort vor Inkrafttreten dieser Konvention schutzlos ge wesen wären. 202«
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