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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1898
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- Deutsch
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44, 23. Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 1469 mit gleichzeitiger fester Preisangabe senden. Der betreffende Buchhändler geht anstandslos auf Treu und Glauben darauf ein und sendet dem Betreffenden eine Anzahl Bücher mit Preisangabe. Nach Umflutz einiger Zeit fragt der betreffende Buchhändler an, wie es denn mit seiner gewünschten An- sichts- und Auswahlfendung stehe. Was würde er sagen, wenn er zur Antwort erhielte: »Diese ist bei mir gar nicht mehr vorhanden; zu einer Rückgabe der Bücher bin ich indes Dir nicht verpflichtet, denn Du hast mir die Bücher lediglich auf Wunsch, »»auf An stehen«« offeriert, zu einem Kaufver trag ist es nicht gekommen und — deshalb bin ich nicht ver pflichtet, Dir die seiner Zeit übersandten Bücher zurückzugeben. Es besteht nur eine »»allgemeine Vorbesprechung«« über einen eventuellen Kauf, nicht jedoch ein fester klagbarer Vertrag, daher besteht auch für mich keine — Rückgabepflicht; ich kann Deine Bücher ruhig behalten, brauche sie Dir noch viel weniger zu bezahlen I« Dieses analoge Beispiel, in Parallele gestellt zu dem von uns besprochenen, vom Münchener Landgericht entschiedenen Fall, zeigt deutlich, wie weit das Münchener Gericht mit seinen Urteilsmotiven fehlgegangen ist, wenn es die Rück gabepflicht von zur Auswahl und Einsichtnahme gewünschten Manuskripten mit fester Preisangabe vom Zustandekommen eines Verlagsvertrages über diese Manuskripte abhängig machen will. Kleine Mitteilungen. Ueber Gerichtsferien. (Vgl. Nr. 2 d. Bl.) — Nachdem wir (in Nr. 2 d. Bl.) aus der Deutschen Juristenzeitung (Otto Lieb mann, Berlin) eine abfällige Meinung des Gerichtsassessors Sethe in Posen über die Einrichtung der Gerichtsferien hier mitgeteilt haben, wird es erlaubt sein, hier auch einer gegenteiligen Meinung Raum zu geben, deren Ausführung wir in Nr. 5 der Deutschen Juristenzeitung (3. Jahrgang) finden. Diese Ausführungen lautrn: -Der Ruf -Fort mit den Gerichtsferien-, Nr. 1 d. Bl. 1898, entbehrt zwar nicht eines gewissen idealen Zugs, aber in den Ruf einzustimmen vermögen wir nicht, müssen ihm vielmehr den anderen entgegenstellen: vivant tsrias bumavas. Auch wir wollen bei dieser Gelegenheit nicht pro äowo, sondern pro mundo sprechen. -Der geschichtliche Grund für die Einrichtung des teilweisen Gerichtsstillstandes wirkt noch gegenwärtig fort, wenngleich vielleicht nicht in dem ursprünglichen Matze. Unsere landwirtschaftliche Be völkerung beträgt noch jetzt über 40°/„ der Gesamtbeoölkerung und bildet, von den großen oder größeren Städten abgesehen, den Hauptbestandteil des Rechtspublikums. Für diese Bevölkerung ist aus klar ersichtlichen sozial-politischen Rücksichten die Rechtsstille, der Prozetzfriede, im allgemeinen eingesührt. -Sodann liegt in unserem hastigen, strebenden und arbeit samen Leben eine Notwendigkeit für eine regelmäßige Erholung, die sich in den breitesten Schichten — sogar bis hinauf zu den Kinderkolonieen — geltend macht. Nach dem Verkehrsleben fällt die Erholungszeit gerade in die Sommermonate, die den Ferien zeitraum umfassen, und in dem das beteiligte Publikum — also Parteien, Zeugen, Sachverständige — unbeläftigt, des Gerichts zwanges in seinen verschiedenen Arten ledig zu sein wünscht und will. -Ferner verkennt der Ruf nach Beseitigung der Gerichtsferien den großen Wert, welcher in der ständigen Zusammensetzung der Gerichte und in der Vertretung der Streitsache durch den selben Rechtsanwalt beruht. Es darf an diesem Werte nicht unnötigerweise gerüttelt, nicht die Gefahr eingeführt werden, wodurch eine Menge Ferienbeschlüsse, Ferienurteile, Ferienpräjudize geschaffen werden, welche bei der ordentlichen Besetzung nie erfolgt wären, vielleicht im klaren Widerspruch mit früheren Ent scheidungen der ordentlichen Kammer, des ordentlichen Senats stehen. Und auch dort, wo diese Rücksichten etwa außer Erwägung bleiben könnten, nämlich im amtsgerichtlichen Prozeß, ist an den Er- fahrungSsatz zu erinnern, daß der Prozeßgang weder an Schnellig keit noch sonst wie gewinnt, wenn er aus einer richterlichen Hand zeitweise in eine andere übergeht. Ueber die königlichen Worte des -cito, oito« geht uns doch die Güte der Rechtsprechung. -Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Kreis der Ferien sachen keinen numsrus olausus bildet, daß vielmehr jede Streitsache auf Antrag zur Feriensache erwachsen kann. Also überall, wo ein wirkliches Bedürfnis für die Beschleunigung vorliegt, hat der Gesetzgeber der Partei gesährdetes Wohl voll und ganz an erkannt. Selbstredend kann über dies Wohl nicht die Partei, die Fünfundsechzigster Jahrgang. ihren Streit regelmäßig als sehr eilig ansehen wird, sondern nur die sachliche Prüfung des Gerichts entscheiden. Hervorzu heben ist außerdem, daß der gefährdeten Partei gegebenenfalls stets die Rechtsmittel des Arrestes und der einstweiligen Verfügung, welche unbedingte Feriensachen sind, zur Seite stehen. -Endlich ist noch auf eins einzugehen. Bei der Erörterung des 8 201 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes im Reichstag, am 24. November 1876, welche, was ebenfalls bezeichnend, die Frage, ob Ferien sein sollten, gar nicht, sondern ausschließ lich die Frage ihrer Dauer behandelte, wurde bereits vom Minister Leonhardt darauf hingewiesen, daß es keine Ver waltungsferien gäbe. Darauf antwortete der Berichterstatter Hauck sehr treffend: Warum hat man keine Verwaltungsferien? AuS dem einfachen Grunde, weil die Verwaltungssachen lauter Feriensachen sind, weil man also keine Ferien einführen kann. »Es bleibt hiernach dabei, daß die Gerichtsferien, die bei allen Kulturvölkern gang und gäbe sind, und die, soviel uns bekannt, von unserer Bevölkerung niemals angefochten wurden, zum Vor teil des Publikums eingeführt, und deshalb aufrecht zu erhalten sind. Eine mittelbare, nebenbeigehende Wirkung der Ferien ist allerdings die, daß die wünschenswerte zeitweise Ausspannung der Richter und Anwälte auf diesem Wege wesentlich erleichtert wird. -Als Schluß mag bezüglich der Ferienwirkung ein Wunsch ausgesprochen werden, der bei der Aenderung der Civilprozeß. Ordnung sehr leicht erfüllt werden könnte. Es herrscht jetzt bei den kurz vor den Ferien zugestellten Klagen der Uebelstand, daß Beklagter eine dreimonatige Einlassungsfrist, also eine ungemein lange Zeit für seine Rechtsverteidigung erhält. Diesem Uebel- stande könnte einfach abgeholfen werden durch die Einschiebung der Worte in § 201 Absatz II der Civilprozeß-Ocdnung: sowie auf Einlassungsfristen. Landgerichtsrat Brettner, Kottbus.- Büchererzeugung in Italien. — Ueber den Zuwachs der italienischen Regierungsbibliotheken in den Jahren 1894, 9b, 96, der bekanntlich, was die gedruckten italienischen Bücher betrifft, hauptsächlich aus den eingelieferten Pflichtexemplaren besteht, ent hält das Lollsttino dslls pubblieaeioui Italiaus riesvuts per dirilto äi stampa der Florenzer National-Central-Bibltothek vom 31. De zember v. I. folgende Angaben. Die 32 Regierungsbibliotheken haben zusammen im Jahre 1894: 128b Handschriften, 56 573 Bände und 79551 Broschüren, im Jahre 1895: 516 Handschriften, 43481 Bände und 62 357 Broschüren, endlich im Jahre 1896: 1334 Handschriften, 40118 Bände und 62573 Broschüren erworben. Die meisten Handschriften kommen auf die öibliotsoa dlaeionals Osntrals in Rom, nämlich 1073, die Universitätsbibliothek in Padua empfing 872, die öibliotsoa dlamoiials Osntralg in Florenz 542, die Libliotsoa Oasanatsoss in Rom IdO, die öibliotsea kalalina in Parma 84, die LIbliotsoa Xngslioa in Rom 76 u. s. w. Von den gedruckten Werken kommen die meisten auf die llibüotsoa llaeiouals Osntrals in Florenz, nämlich 24698 Bände und 74704 Broschüren; die Libliotsea Osntrals in Rom empfing 16713 Bände und 24174 Broschüren, die Libliotsea dlaeiouals in Mailand 10472 Bände und 13451 Broschüren, die Libliotses. dlarionals in Turin 8866 Bände und 18966 Broschüren, die Universitäts-Bibliothek in Neapel 9656 Bände und 6441 Broschüren, die Universitäts-Bibliothek in Pavia 6784 Bände und 2549 Broschüren, und so fort bis herunter zur Libliotsoa Vsutimilig.ua in Catania, deren Zuwachs an Bänden und Broschüren im Jahre 1894 0 und in den Jahren 1895 und 1896 je 17 betrug. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Haturas Hovitatss. Lidliogrgpliis ususr Lrsodsiuuugsu allsr Uändsr auk äsm Osbists äsr Haturgssotnelrts und dsr sxaetsn üVisssusodattsu. Usrausgsgsbsu vou It. krisdländsr.v 8oün iu Lsrliu. XX. llairrgaug 1898. dir. 2. (laauar.) 8". 8. 93-124. dir. 1538—1990. Usvus biblio-ieouogrLpüigus. 8ous 1a äirsotiou ds Nm. Lisrrs Uaurs st d'Lz'Iac. 5. auuös. 2. ssris. dir. 4. (ksbruar 1898.) 8". 8. 61—120. karis, Rsxsrtoirs dss vsutss pudligusg vatalogusss, 9, rus du ^audourg koissouuisrs. Vom Wiener Kommissionsplatz. — Unter der Ueberschrist -Empfohlene Bestellungen- finden wir in der Oesterreichisch-unga- rischen Buchhändler-Correspondenz folgende Mitteilung; -Die Ver einigung sämtlicher Wiener Kommifionäre bittet dringend um Be achtung der nachfolgenden Mitteilung: Bei der großen Ausdehnung Wiens ersuchen wir, im allgemeinen nur Zettel zu empfehlen, deren Adressaten im I. Bezirke (Stadt) domizilieren. Zettel z. B. an Braumüller (VIII. Bezirk), Breitenstein (IX.), Da- berkow (VII.), Freytag L Berndt (VII.), Graescr (IV.), Hölzel - (IV.), Maaß (VI.), Pichler (V ), Tempsky (IX.) und andere bitten wir nur in wirklich dringenden Fällen zum Einholen zu empfehlen und nicht auf umgehende Zusendung zu rechnen. — Sonn- und Feiertags haben fast alle Firmen geschloffen 195
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