42, 21. Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 1401 sind ohne besonderen Auftrag er mächtigt, die Versicherungsgebühr an die Kasse abzuführen. ?-) Versicherungsberechtigt sind alle übrigen über Leipzig verkehrenden Firmen. 6) Die Versicherungsgebühr beträgt jährlich 50 H für jede Firma Auf Antrag des Vereins Leipziger Kommissionäre kann vom Vorstand des Börsenvereins im Einverständ nis mit dem Vereinsausschuß eine Erhöhung dieser Prämie verfügt werden, wenn dies zur Erhaltung der Versicherungskasse erforderlich erscheint. Als Aenderung der Verkehrsordnung soll eine solche Erhöhung nicht gelten. e) Als verloren gegangen ist eine Sendung erst dann anzusehen, wenn die von dem Kommissionär vorgeschlagenen Nachforschungen ordnungsmäßig angestellt worden sind und zu einem Ergebnis nicht geführt haben. L) Die Anmeldung eines Verlustes bei der Versicherungskasse unter bricht den Lauf der Verjährung. (Vergl. die Bestimmung Absatz 2.) »)) Ein etwaiger Ueberschuß der Ver sicherungsprämien über die zu zahlenden Entschädigungsbeträge wird nach Jahresschluß zu gleichen Teilen an den Unterstützungs verein deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen in Berlin, an den Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehülfen - Verband in Leipzig und an die Buch händler- Markthelfer - Krankenkasse in Leipzig verteilt. Ueber die Auf bringung der Mittel zur Deckung eines etwaigen Verlustes ent scheidet die Hauptversammlung. L-) Der Vorstand des Börsenvereins erläßt im Einverständnis mit dem Vorstande des Vereins Leipziger Kommissionäre eine besondere Aus führungsverordnung hierzu. § 21. Kosten. Die Kosten für die direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, wenn er die direkte Beförderung ausdrücklich vorge schrieben hat, und wenn sie genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist; andernfalls hat der Absender diese Kosten zu tragen. 8 24. Rechnungsverkehr. b) Der Verleger ist verpflichtet, einem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, einen so genannten Transportzettel, zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen, oder, wenn eine Differenz vorhanden sein sollte, den Be- Umständen beruht, die durch die Sorg falt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.« Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, daß es zur Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns gehört, den Nachweis darüber führen zu können, wo das ihm anvertraute Gut geblieben ist, wann und an wen er dasselbe ordnungsgemäß weiterbefördert hat. Obwohl die Bestimmung des H. G. B. 8 390 ausreicht, empfiehlt es sich doch, eine dem Sinne nach gleichlautende Anordnung in die Verkehrsordnung aufzunehmen, weil einerseits der Kommissionär des H. G. B. sich nicht deckt mit dem buchhändlerischen Kommissionär und weil andererseits die zur Zeit giltige Verkehrsordnung (8 20) ab weichende Bestimmungen enthält. Es ist Sache der Leipziger Kommissio näre, Vorsorge zu treffen, um sich durch Ver sicherung gegen Verluste zu decken, die durch Unregelmäßigkeiten oder Veruntreuungen am Kommissionsplatz Leipzig entstehen können. Glauben sie, die ihnen hieraus erwachsen den Kosten aus eigener Tasche nicht tragen zu können, so ist es ihnen unbenommen, durch Erhöhung der Kommissionsgebühr ihre Kommittenten in Anspruch zu nehmen. Es würde sich schwerlich ein Kommittent wei gern, die geringfügige Summe von 50 jährlich, die als Versicherungsgebühr in Aus sicht genommen ist, zu tragen. § 21. Kosten. Die Kosten für die direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, wenn er die direkte Beförderung ausdrücklich vor geschrieben hat, und wenn sie genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist; andernfalls hat der Absender etwaige Mehrkosten zu tragen. 8 24. Rechnungsverkehr, b) Der Verleger ist verpflichtet, einem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Habens seines vorjährigen Kontos, einen soge nannten Transportzettel, zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen, oder, wenn eine Differenz vorhanden sein sollte, den In manchen Fällen wird der Absender im Interesse des Bestellers von den Vorschriften abweichen. Er wird unter Um ständen unter Band liefern, wenn Postpaket vorgeschrieben ist, und umgekehrt. Es wäre kaum gerecht, den Absender für derartige Abweichungen von der Vorschrift verant wortlich zu machen. günsundsechzigster Jahrgang. 187