1400 Nichtamtlicher Teil. 42, 21. Februar 18S8. s) Im Falle unverlangter Zusendung von Neuigkeiten L condition an Sorti menter, bei denen die Voraussetzungen des H12b nicht vorliegen, trägt der Ver leger die Gefahr von Verlust und Be schädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich verlangten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung, voraus gesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen Monatsfrist nach Eingang die Nichtannahme anzeigt. Das selbe gilt für die nicht verlangte Zusen dung von sogenannten Lagerartikeln. § 16. Neueste Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, von be stellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exem plaren zu liefern; er hat aber ohne be sonderes Befragen nicht die Pflicht, bei Ausführung der Bestellungen von dem etwa nahe bevorstehenden Erscheinen neuer Auflagen Mitteilung zu machen. tz 17. Verpackung. ») Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter rogelmäßig nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, die eine Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Rolle u. s. w. erfordern. § 20. Haftbarkeit für Sendungen. a) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz gemachten Sendungen beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren Ueber gabe an den Kommissionär des Adres saten oder an den Adressaten selbst. b) Für die Haftung der Kommissio näre gelten, soweit Leipzig als Kommis sionsplatz benutzt wird, folgende Bestim mungen: 1. Die Kommissionäre haften für alle verloren gegangenen Sendungen in der Höhe des betreffenden Faktura betrages. 2. Die Haftung verjährt in allen Fällen ein Jahr nach dem Termine, an dem die Verrechnung des Inhalts der Sen dung zu erfolgen gehabt hätte. 3. Den Mitgliedern des Vereins »Leip ziger Kommissionäre« wird diese Haft pflicht durch eine von dem Verein verwaltete Versicherungskasse abge nommen. Bezüglich dieser Versiche rungskasse gelten folgende Bestim mungen: a) Anspruch auf Entschädigung haben nur die Versicherten; /S) Versicherungspflichtig sind alle Buchhändler und Firmen, für die die Verkehrsordnung nach § 2 ver bindlich ist. Die Kommissionäre s) Im Falle unverlangter Zusendung von Neuigkeiten L condition an Sortis menter, bei denen die Voraussetzungen des tz 12b nicht vorliegen, trägt der Verleger die Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich verlangten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung, voraus gesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen vier Wochen nach Eingang die Nichtannahme anzeigt. Dasselbe gilt für die nicht verlangte Zusendung von sogenannten Lager artikeln. 8 16. Neueste Auslagen. Der Verleger ist verpflichtet, von be stellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exem plaren zu liefern; er hat aber ohne be sonderes Befragen nicht die Pflicht, bei Ausführung der Bestellungen von dem bevorstehenden Erscheinen neuer Auflagen Mitteilung zu machen. 8 17. Verpackung. ») Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, die eine Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Rolle u. s. w. erfordern. 8 20. Haftbarkeit für Sendungen. ») Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz gemachten Sendungen beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren Ueber gabe an seinen Kommissionär oder an den Adressaten selbst. b) Für die Haftung der Kommissio näre gelten, soweit Leipzig als Kom missionsplatz benutzt wird, folgende Be stimmungen: Die Haftbarkeit eines Kommissio närs beginnt in dem Augenblick, in dem er nachweislich eine Sendung zur Weiterbeförderung empfangen hat und endet in dem Augenblick, in dem er solche nachweislich ordnungsgemäß weiterbefördert hat. Die Haftbarkeit erstreckt sich auf den vollen Faktura betrag und gilt als verjährt, wenn sie ein Jahr nach dem Termin, an dem die Verrechnung des Inhaltes der Sendung zu erfolgen gehabt hätte, nicht geltend gemacht worden ist. DaS in Vorschlag Gebrachte deckt sich im wesentlichen mit dem § 390 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs: -Der Kommissionär ist für den Ver lust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf