42, 21. Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 1399 menter zu behalten nicht verpflichtet, wenn ohne vorherige Bekanntmachung und ohne einen bezüglichen Vermerk im Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten im Börsenblatte ein geringerer Rabatt als 25 Prozent gewährt wird. Der Sortimenter muß jedoch in solchem Falle dem Verleger sofort nach Empfang der Sendung und der Faktura Anzeige machen und das Werk auf Kosten des Verlegers innerhalb dreier Monate vom Empfang diesem oder dessen Kommissionär zustellen. 8 9. Vorausberechnete Teile eines Werkes. cl) Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der oben ange gebenen Fristen von dem Verleger zurück zuzahlen. 8 10. Fortsetzungen und Zeit schriften. ») Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung erhaltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden, so ist der Verleger zur Zurück nahme dieses Teiles verpflichtet, voraus gesetzt, daß ihm von der eingetretcnen Unmöglichkeit binnen angemessener Frist nach Eingang des zurückzusendenden Teiles Mitteilung gemacht, und daß die Zu stellung dieses Teiles innerhalb dreier Monate nach Eintreffen beim Sorti menter an ihn oder seinen Kommissionär erfolgt ist. Z 11. Allgemeines. ») Das Konditionsgut (Disponenden, sowie L condition oder bedingt gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) bleibt Eigen tum des Verlegers. Der Sortimenter ist für den Verlust und die Beschädigung des Gutes nur insoweit verantwortlich, als der Verlust oder die Beschädigung nicht auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns hätten abgewendet werden können. Für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verant wortlich. § 12. Neuigkeiten und Lager artikel. b) Die Zusendung von Neuigkeiten s, condition darf an solche Sortimenter, die derartige Sendungen allgemein an nehmen, und bei denen dieser Umstand durch die entsprechende Bezeichnung in dem jeweiligen neuesten Jahrgang des von dem Börsenverein herausgegebenen Adreßbuchs kenntlich gemacht ist, unver langt erfolgen, sowie an solche, die sie ausdrücklich verlangt haben. menter zu behalten nicht verpflichtet, wenn ohne vorherige Bekanntmachung und ohne einen bezüglichen Vermerk im Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten im Börsen blatte ein geringerer Rabatt als 25 Pro zent gewährt wird. Der Sortimenter muß jedoch in solchem Falle den Ver leger innerhalb acht Tage nach Em pfang der Sendung und der Faktura Anzeige machen und das Werk auf Kosten des Verlegers innerhalb' dreier Monate nach Empfang diesem oder dessen Kom missionär zustellen. 8 9. Vorausberechnete Teile eines Werkes. ä) Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der unter d) an gegebenen Fristen von dem Verleger zurückzuzahlen. 8 10. Fortsetzungen und Zeit schriften. s,) Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung erhaltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden, so ist der Verleger zur Zurück nahme dieses Teiles verpflichtet, voraus gesetzt, daß ihm von der eingetretenen Unmöglichkeit innerhalb vier Wochen nach Eingang des zurückzusendenden Teiles Mitteilung gemacht, und daß die Zu stellung dieses Teiles innerhalb dreier Monate nach ^Eintreffen beim Sorti menter an ihn oder seinen Kommissionär erfolgt ist. § 11. Allgemeines. ») Das Konditionsgut (Disponenden, sowie L condition sibedingt(j gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) bleibt Eigen tum des Verlegers. Der Sortimenter ist für den Verlust und die Beschädigung des Gutes nur insoweit verantwortlich, als der Verlust oder die Beschädigung nicht auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns hätten abgewendet werden können. Für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- uud Wassergefahr ist der Sortimenter verantwortlich. § 12. Neuigkeiten und Lagerartikel. b) Die Zusendung von Neuigkeiten L condition darf an solche Sortimenter, die derartige Sendungen allgemein an nehmen und bei denen dieser Umstand durch die entsprechende Bezeichnung in dem jeweiligen neuesten Jahrgang des von dem Börsenverein herausgegebenen Adreßbuchs kenntlich gemacht ist, unver langt erfolgen, sowie an solche Sorti menter. die unverlangte Zusendung von Neuigkeiten ausdrücklich erbeten haben. 18S»