Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189802215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980221
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-02
- Tag1898-02-21
- Monat1898-02
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bestimmt er den sich für den Sortimenter nach Abzug des Rabatts ergebenden Nettopreis, sowie die Zahl von Frei exemplaren und andere Vergünstigungen. b) Ohne besondere Erlaubnis des Verlegers darf weder der Ladenpreis, noch der Nettopreis eines Werkes ab geändert werden. H 7. Rechtsgültigkeit der Be stellungen. as Bestellungen erfolgen rechtsgültig regelmäßig durch Bestellformulare, die die Firma des Bestellers handschriftlich, aufgedruckt oder aufgestempelt tragen, durch Briefe oder durch Telegramme. b) Den einzelnen Firmen bleibt es überlassen, für den Verkehr untereinander zu bestimmen, ob Bestellungen unter An wesenden oder durch Fernsprecher als rechtsgültig zu behandeln sein sollen. 8 8. ch.Hat der Verleger auf Grund von Bestellungen, die er irrtümlich für fest oder gegen bar erfolgt angesehen hat, fest oder gegen bar geliefert oder hat er ein anderes als das bestellte Werk ge liefert, so ist er verpflichtet, das gelieferte innerhalb dreier Monate von der Liefe rung ab zurückzunehmen, auch die Kosten für Hin- und Hersendung zu tragen, wenn ihm der Sortimenter eine bezüg liche Anzeige binnen angemessener Frist nach Eingang der Sendung gemacht hat. Der Sortimenter hat nur den bezeichneten Anspruch auf Aufhebung der Bestellung und Zurücknahme des Gelieferten, sowie auf Kostenerstattung, nicht aber auch einen Anspruch auf Preisminderung oder Schadenersatz, außer wenn den Verleger ein absichtliches Verschulden trifft. s) Hat der Verleger die Absendung von fest oder bar bestellt gewesenen Werken schuldhaft verzögert, so ist er ebenfalls verpflichtet, sie zurückzunehmen, wenn der Sortimenter binnen ange messener Frist nach Empfang die Zurück nahme verlangt. f) Ein vom Verleger auf feste Be stellung geliefertes Werk ist der Sorti- stimmt er die Bezugsbedingungen für den Sortimenter. Z 7. Rechtsgültigkeit der Be stellungen. Bestellungen erfolgen rechtsgültig auf mündlichem Wege, durch Bestellformu lare, die die Firma des Bestellers hand schriftlich, aufgedruckt oder aufgestempelt tragen, durch Briefe oder durch Tele gramme. 8 8. ck) Hat der Verleger auf Grund von Bestellungen, die er irrtümlich für fest oder gegen bar erfolgt angesehen hat, fest oder gegen bar geliefert oder hat er ein anderes als das bestellte Werk ge liefert, so ist er verpflichtet, das gelieferte innerhalb dreier Monate von der Liefe rung ab zurückzunehmen, auch die Kosten für Hin- und Hersendung zu tragen, wenn der Sortimenter eine bezügliche Anzeige innerhalb acht Tage nach Ein gang der Sendung abgesandt hat. Der Sortimenter hat nur den bezeichneten Anspruch auf 'Aufhebung der Bestellung und Zurücknahme des Gelieferten, sowie auf Kostenerstattung, nicht aber auch einen Anspruch auf Preisminderung oder Scha denersatz, außer wenn den Verleger ein absichtliches Verschulden trifft. e) Hat der Verleger die Absendung von fest oder bar bestellten Werken schuld haft verzögert, so ist er ebenfalls ver pflichtet, sie zurückzunehmen, wenn der Sortimenter innerhalb vier Wochen nach Empfang die Zurücknahme verlangt. k) Ein vom Verleger auf feste Be stellung geliefertes Werk ist der Sorti- betrifft, so ist die Form, wie sie vorgeschlagen, zu unbestimmt. Soll dem Sortimenter verboten werden, einseitig — ohne Zustimmung des Verlegers — auf dessen Fakturen den Nettopreis ab zuändern? Dies ist schon jetzt nach Gesetz und Rechtsanschauung unstatthaft. Soll dem Sortimenter verboten sein, Bücher, die er in fester Rechnung bezogen und welche er an seinen Kundenkreis nicht absetzen konnte, zu herabgesetztem Nettopreise an andere Buchhändler zu verkaufen? Ein solches Verbot wäre nicht zu billigen. Ueber- dies gestattet die Restbuchhandelsordnung (§ 2) dem Sortimenter unter Umständen, den Ladenpreis aufzuheben. Will man die sog. Bar-Sortimenter treffen, so müßte dies mit klaren Worten ausgesprochen werden. Eine Notwendigkeit zu solcher Maßregel liegt nicht vor, da Uebel- stände nennenswerter Art in dieser Be ziehung nicht hervorgetreten sind, auch das Eintreten solcher kaum zu erwarten steht. Würde der Bar-Sortimenter die ihm vom Verleger gebotenen Sondervorteile benutzen, um dem Verleger durch Unterbietung Kon kurrenz zu machen, so muß er gewärtigen, daß ihm weder der betreffende Verleger noch andere Verleger fernerhin Verlagsarttkel mit besonderen Vorteilen liefern. Es unterliegt keinem Zweifel, daß nach Gesetzgebung und Rechtsprechung eine münd liche Bestellung ohne weiteres gültig ist. Dies gilt auch dann, wenn sie durch den Fernsprecher erfolgt, vorausgesetzt, daß die mündliche Bestellung durch den Fernsprecher als erwiesen gilt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder