trag nach seinem Buche so zeitig anzu geben, daß die Uebereinstimmung der beiden Konten noch herbeigeführt werden kann. o) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter alsbald nach der Buchhändler messe einen summarischen Rechnungs abschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, diesen Abschluß unver züglich zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. ä) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zu satzes forlsührt, haftet für alle im Be trieb des Geschäfts begründeten Verbind lichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. s) Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und von der Registerbehörde bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten durch Rund schreiben mitgeteilt worden ist. Eine solche Vereinbarung soll überdies in der in 8 3 angegebenen Weise bekannt ge macht werden. k) Auch wenn die Firma nicht fort geführt wird, so soll der Erwerber eines Sortimentsgeschäfts für Erfüllung sämt licher von dem Verkäufer eingegangen ge wesener Verpflichtungen besorgt sein. Wird das Geschäft aus der Konkurs masse erworben, so hat der Erwerber für die Verpflichtungen des Gemeinschuld ners natürlich nicht einzustehen. g) Verbindlichkeiten, die der Ver äußerer einer Verlagshandlung oder eines Sortimentsgeschäfts dem Börsen verein gegenüber hatte, insbesondere auch die dem Börsenvereine gegenüber für Verletzungen der Satzungen schon ver wirkten Strafen gehen auf den Erwerber jedenfalls über, gleichviel, ob er die Firma fortführt oder nicht. b) Tritt jemand als persönlich haf tender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelbuchhändlers ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die Firma nicht fortsührt, für alle rm Betriebe des Geschäfts des Einzelbuch händlers entstandenen Verbindlichkeiten desselben, insbesondere auch für alle dem Börsenverein gegenüber verwirkten Strafen. § 28. Aufhebung der Rechnung. ») Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch auf unbe schränkten Kredit. Der Verleger ist jeder- Betrag nach seinem Buche spätestens vier Wochen vor der Ostermcßabrech- NUNfl anzugeben, so daß die Ueber einstimmung der beiden Konten noch herbeigeführt werden kann. e) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter alsbald nach der Buch händlermesse einen summarischen Rech nungsabschluß über den Stand des vor jährigen Kontos zu übersenden Der Sortimenter ist versuchtet, diesen Abschluß innerhalb vier Wochen nach Empfang zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. § 28. Aufhebung der Rechnung, a) Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch auf unbe schränkten Kredit. Der Verleger ist > Die hier in ä bis b aufgestellten Grund sätze decken sich zum größeren Teil mit den Bestimmungen des H. G. B. und sind inso weit überflüssig. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie als rechisunverbindlich schädlich. Dies gilt insbesondere von den Sätzen, in denen Erwerber von Geschäften haftbar ge macht werden für Strafen, welche dem Vor besitzer seiten« des Börsenvereins auferlegt worden sind. Eine derartige Bestimmung ist rechtlich durchaus unhaltbar und un wirksam.