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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1898
- Strukturtyp
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- Band
- 1898-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1898
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- Deutsch
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^»s 41. 19. Februar 1898. Nichtamtliche.. Teil. 1365 käuflich erworben hat und dem Urheber oder seinen Rechts nachfolgern eine Gebühr sichert, die jedoch den Betrag von der Bruttoeinnahme der Aufführung nicht zu über steigen braucht. Die Gebühr ist nur bei öffentlichen Ver anstaltungen zu bedingen, fällt aber bei Aufführungen in Kirche. Schule und Heer weg.« Der Verein der Deutschen Musikalienhändler trat also auch für Wegfall des Vorbehaltes ein, wollte jedoch willkür liche Verhinderung oder Erschwerung der öffentlichen Musik pflege seitens einzelner durch Aufstellung allgemeiner Normen vermeiden und namentlich die Bedürfnisse der großen Volks bildungsanstalten Schule. Kirche und Heer durchaus sichern. Derartige Normen müssen nach der besonderen Gestaltung des öffentlichen Musiklebens in den einzelnen Ländern ver schieden bemessen sein, und namentlich das deutsche Musik leben ist grundverschieden von dem der romanischen Völker. Ich habe deshalb mild, aber thatkräftig den von der Sooiöss äss gäitours st oowpositsurZ auf dem Dresdner Kongresse unternommenen Vorstoß, ein absolutes Aufführungsrecht mu sikalischer Werke für das Gesamtgebiet der Berner Konven tion zu fordern, zurückgewiesen und als Sachverständiger zur Vorbereitung der Pariser Konferenz im Auswärtigen Amte vor Wegfall des Vorbehaltes eine Regelung der einschlägigen Verhältnisse durch das deutsche Urhebergesetz verlangt. D?r Vorschlag der französischen Regierung und des Berner Bureaus auf einfachen Wegfall des Vorbehaltes ist denn auch in Paris unter Führung der deutschen Vertreter abgelehnt worden; dagegen ist als »Wunsch« beschlossen worden: »Daß die Ge setze der Verbandsländer die Grenzen bestimmen möchten, innerhalb welcher die nächste Konferenz den Grundsatz an nehmen könnte, wonach die veröffentlichten Tonwerke gegen die nicht genehmigte Aufführung geschützt werden sollen, ohne daß der Autor zur Anbringung eines Vorbehaltes ver pflichtet ist«. Die Deutsche Reichsregierung hat dem französischen Vor schläge laut der dem Reichstage vorgelegten Denkschrift des halb nicht zugestimmt, weil sie »durch die vor Beschickung der Pariser Konferenz veranstaltete Enquete in der bereits bei den diesseitigen Vorkonferenzen gewonnenen Ueberzeugung be stärkt worden ist, daß die Zeit zu einer internationalen Rege lung dieser, in das deutsche Musikleben tief eingreifenden Frage noch nicht gekommen sei, daß es vielmehr wünschens wert sein werde, in erster Linie die notwendigen, für die ver schiedenen Länder schwer einheitlich zu gestaltenden Aus nahmen von dem Schutze gegen Aufführungen vorbehaltlos veröffentlichter musikalischer Kompositionen, insbesondere im Interesse der verschiedenen Arten volkstümlichen Musiktreibens in Vereinen rc. beziehungsweise auf den Gebieten der Schule, der Kirchen- und Militärmusik in den einzelnen Ländern im Wege der inneren Gesetzgebung sestzusetzen, sowie die Bildung eines Syndikats, wie es beispielsweise in Frankreich für die Einziehung der Tantiemen aus den öffentlichen Aufführungen von Musikwerken besteht, auch für Deutschland anzustreben«. Wenn der Verfasser der eingangs erwähnten Flugschrift durch Abdruck eines Aussatzes mit von mir in Dresden ge sprochenen Worten den Vorsteher des Vereins der Deutschen Musikalienhändler vielleicht als Gegner der von der Regierung angebahnten Neuordnung aufgefaßt sehen will, so darf ich dem gegenüber diese Worte wohl durch die vorangehenden und folgenden ergänzen. Im Anschluß an das von dem Vor sitzenden Pouillet angeführte Wort kis,t lax der Gutenberg bibel sagte ich: »Schaffen wir wichtige Einrichtungen zur Verbreitung des Lichtes, verhindern wir aber den Mißbrauch, daß die Gashähne nach Willkür abgedreht, oder daß der un entbehrliche Leuchtstoff allzusehr besteuert werde«, und schloß: *) 2°/, n. d. Schweizer Gesetz v. 3. August 1883, Art. 7. Fliufimdskchzigster Jahrgang. »Heißen Sie also den Grundsatz jdes Urheberrechtes an der musikalischen Aufführung gut, treten Sie für den Fortfall des Vorbehaltes ein, aber überlassen Sie den einzelnen Staaten, die Grenzen gegenüber der Musikpflege festzustellen«. Auf dem Dresdener Kongresse kam es zunächst nur darauf an. eine Schematisierung zu verhindern und dem im deutschen Reichslande mit so voller Unkenntnis und Miß achtung des deutschen Musiklebens unternommenen Vorgehen der französischen Losists äs8 6äitsur8 st eowpo8itsur8 das deutsche Musikgebiet zu versagen. Ich konnte mich darauf beschränken, dieser internationalen Versammlung gegenüber als jedenfalls in Deutschland gebotene Bestimmung den rechtmäßigen Erwerb des vom Urheber genehmigten Noten materiales für die Aufführung anzuführen; schon damals aber waren alle anwesenden Komponisten und Musikverleger darüber einig, daß die nähere Regelung und Durchführung der Aufführungsrechte an musikalischen Werken durch eine selbständige deutsche Anstalt unter Berücksichtigung der be sonderen Verhältnisse des deutschen Musiklebens zu erfolgen habe. Darüber hatte ich mich auch gegenüber dem Vertreter der französischen Gesellschaft offen ausgesprochen, und dieser hatte das Verlangen gerechtfertigt gefunden, wenn er auch den Aufschub der grundsätzlichen Frage durch die oorgängige Einzelregelung der Staaten bedauerte. Inzwischen war durch Veröffentlichungen aus den Reichs landen. der Schweiz und Belgien so viel Mißachtung aus ländischer Musikpflege seitens der französischen Gesellschaft bei der Handhabung der Aufführungsrechte nachgewiesen worden, daß zunächst größte Zurückhaltung seitens der deutschen Kom ponisten und Verleger geboten war; war doch der Litterar- schutzoertrag zwischen der Schweiz und Frankreich infolge dessen gefallen, wie schon früher ein ähnlicher Vertrag Ruß lands mit Frankreich deshalb gekündigt worden und Rußland damit grundsätzlich gegen jeden derartigen Vertrag mit ande ren Ländern gestimmt worden war. Der Verein der Deut schen Musikalienhändler zog sich deshalb in seiner Haupt versammlung Ostermesse 1896, die vor Bekanntwerden der Pariser Beschlüsse stattfand, vorläufig auf den von seinem Vorsteher in Dresden geltend gemachten Standpunkt des Zu wartens zurück und beschloß erst in der Hauptversammlung des folgenden Jahres, als die Reichsregierung die Regelung des Aufführungsrechtes angenommen und durch die dem Reichstage vorgelegte Denkschrift die Bildung eines deutschen Syndikates für wünschenswert erklärt hatte, die Begründung einer derartigen Anstalt anzubahnen. Für diesen einstimmig von der Hauptversammlung gefaßten Beschluß, an dem auch der Verfasser der Flugschrift teilnahm, waren die voran gegangenen Ausführungen des Vorstehers maßgebend, »inner halb der durch die besonderen Bedingungen der deutschen Musikpflege gebotenen Grenzen selbst aufbauend und fördernd vorzugehen und insbesondere eine Anstalt zur Ausübung der bestehenden und weiter gesetzlich festzulegenden Rechte der musikalischen Aufführungen zu begründen, bei der Mißbräuche, wie sie leider bei der französischen Gesellschaft in der Schweiz, in den deutschen Reichslanden, in Belgien und in Frankreich selbst festgestellt worden seien, vermieden werden und über haupt jede Willkür ausgeschlossen sei«. Der geschäftsführende Ausschuß des Vereins der Deut schen Musikalienhändler im Vereine mit dem Urheberausschusse desselben Vereins hat inzwischen in gründlichen Vorberatungen getagt und einen Entwurf zu »Satzungen der Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht« festgestellt, den auch das Di rektorium des »Allgemeinen deutschen Musikvcreins«, als Vertretung deutscher Tonkünstler, Komponisten wie Musik dirigenten. nach vorangegangener Ermächtigung durch dessen Generalversammlung, einstimmig gutgeheißen hat. Augenblicklich befindet sich der Entwurf in den Händen 182
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