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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1898
- Sprache
- Deutsch
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eines maßgebenden Beurteilers bei einer höchsten Reichs behörde, denn die Anstalt soll im Gegensätze zu dem bisherigen Vorgehen anderer Länder nach dem Entwürfe zur Vermeidung aller Mißbräuche eine unter behördlicher Aufsicht stehende öffentliche Einrichtung werden, nicht eine von einer Gesell schaft ausgeübte Interessenvertretung. Ihr Zweck ist die Wahrung des Aufführungsrechtes des einzelnen Urhebers und feines Verlegers in Unterordnung unter das höhere Recht der Allgemeinheit auf Pflege der Musik in Schule, Kirche und Heer, sowie unter Berücksichtigung der Bedingungen und Be sonderheiten des deutschen Musiklebens in der öffentlichen Musikpflege. Gebührenfrei sollen deshalb sein: die nicht öffentlichen Ausführungen, die öffentlichen musikalischen Ver anstaltungen der Schule, der Kirche und des Heeres, soweit sie unentgeltlich dargeboten werden, die ohne Eintrittsgeld uiiternommenen Veranstaltungen von Musikvereinigungen, zu denen nur Vereinsmilglieder als Hörer zugelassen werden. Die Gebühr soll, zusammen für Urheber und Verleger, ein Prozent der Bruttvgesamteinnahme aller ,öffentlichen musi kalischen Aufführungen nicht übersteigen. Bei entsprechender Ermächtigung der musikalischen Urheber, diese Bedingung zu stellen, wird die Anstalt in der Lage sein, der Bevorzugung freier Werke entgegenzutreten, die Kosten der Geschäftsstelle zu bestreiten, ohne den Anteil für die neuen Werke zu kürzen, und Mittel für eine Unterstützungskasse hilfsbedürftiger Ton setzer aufzusammeln. Die Verwaltung soll ehrenamtlich von Musikern und Musikverlegern gemeinsam geleitet werden. Die Anstalt wird keine Agenten unterhalten, sondern als Pfleger allerorts Musikaliensortimentshändler oder, wo diese fehlen, mit der. Musik vertraute Buchhändler bestellen, die mit dem Musikleben ihres Ortes dauernd verknüpft sind und vermöge der Organisation des deutschen Buch- und Musikalienhandels der Anstalt nur geringfügige Spesen veranlassen. Diese Ein richtung, die die schonendste Behandlung des decentralisierten deutschen Musiklebens gewährleistet, wird die ortsansässigen Musikalien - Sortimentsyandlungen durch die Vermittelung des Erwerbes berechtigten Notenmaterials und durch die enge Fühlung mit der öffentlichen Musikpflege in ihrem Wirkungs kreise kräftigen. Für ausländische Urheber wird die Anstalt nur nach den deutschen Bestimmungen und nur insoweit thätig sein, als in den betreffenden Ländern Anstalten für Urheberrecht bestehen, die die deutschen Urheber und Verleger in gleicher Weise behandeln wie die Angehörigen ihres Landes. Als der einstimmige Beschluß der letzten Hauptversamm lung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler bekannt wurde, ließ sich die angesehene französische Musikzeitung, der Nsnestrsl (1897, Nr. 30), wohl mit einem leichten Seiten hieb auf die Gesellschaft ihres eigenen Landes, wie folgt, ver nehmen: »Ganz vortrefflich, unter der Bedingung, daß die neue deutsche Gesellschaft ohne Uebertreibung vorgeht, nicht unduldsam ist, Gerechtigkeit und Wohlwollen für die kleinen Unternehmungen hat, die keine großen Gebühren zahlen können, Wohlthätigkeitskonzerte verschont, sich nicht am Armen teile vergreist, sich nicht in Privataufführungen mischt, die Karussells auf den Messen weiter drehen läßt, ohne die Dreh orgeln zu besteuern, die Schulen nicht drückt, wohlgebildete, nicht anmaßende Agenten hat und endlich kein Hindernis für die Ausbreitung der musikalischen Kunst ist. Dann wird alles Wohlgefallen sein, und sie wird nur Segen auf ihrem Wege ernten«. Die öffentliche, ehrenamtlich geleitete Anstalt, die sich dem höheren Recht der Allgemeinheit auf Pflege der deutschen Musik willig unterordnet, jedwede Ausführungen unter ge wissen Normen ermöglicht, selbstsüchtiges Agententum ver meidet und, wo sie vollberechtigt Gebühren erhebt, sich mit 1°/o Gebühr begnügt, die Ausländer zur Anerkennung der deutschen Normen veranlaßt und den deutschen Urhebern ihr Recht im Auslande verschafft, dürfte hiernach wohl ein gesegnetes Wirken, vielleicht auch eine bescheidene Rückwirkung auf ähn liche Anstalten und Gesellschaften im Auslande erhoffen. Auch die Elsässer und Schweizer werden sich mit solchen Ein richtungen versöhnen, wenn sie die musikalischen Landvögte verjagt und nach Begründung einer eigenen freien, musika lischen Eidgenossenschaft die ihnen tatsächlich angethane Un gebühr verwunden haben werden. Für die Entwickelung der deutschen »Anstalt für musi kalisches Aufführungsrecht« wird die baldige Vornahme der von der Reichsregnrung geplanten und vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler längst vorbereiteten Revision der deutschen Urhebergesetze von größter Wichtigkeit sein. — Also »das deutsche Lied frei«, seine Schöpfer aber nicht vogelfreiI Kleine Mitteilungen. Telephon. — Folgende Mahnung an alle den Fernsprecher Benutzenden erlassen die -Berliner Neuesten Nachrichten-: In der 34. Sitzung des Deutschen Reichstags vom 7. Februar hat Prinz zu Schönaich-Carolalh daraus aufmerksam gemacht, daß durch die Art und Weise, wie das Publikum den Fernsprecher behandelt, durch das jortwährende Drehen und Klingeln die Nerven der Beamtinnen sehr angestrengt werden. Möge dem Herrn Abgeordneten dafür aufrichtiger Dank gezollt werden. Der allergrößte Teil der Sprechenden geht an den Fernsprecher heran, ohne eine Ahnung zu haben, in welcher Weise der Dienst sich im Fernsprechamt abwickelt. Die Reichs- Telegraphenbehörde hat zwar im Teilnehmerverzeichnis eine amt liche Anweisung erteilt, daß die Kurbel am Fernsprechgehäuse ein mal herumgedreht oder der Weckknopf kurze Zeit gedrückt werden soll; aber wer ließt das? Dazu hat niemand Zeit. Antwortet das Amt nicht sofort nach dem Anruf, so ist das Publikum un geduldig, und nun beginnt ein mehrfaches heftiges Drehen der Kurbel oder dauerndes Drücken des Knopfes, das aber ganz nutzlos ist, dagegen die durch den Hörapparat in den Stromkreis eingeschalteten Beamtinnen im höchsten Grade ge fährdet. Man stelle sich den Apparat bei den Aemtern folgender maßen vor: Die Beamtinnen sind jeden Augenblick bereit, die ge wünschte Vcrbindung sofort auszusühren, sie unterstützen sich gegen seitig nach beiden Setten hin. Zu gewissen Zeiten des Tages ist jedoch der Andrang der Sprechenden so groß, daß manchmal zehn Klappen und noch mehr fast auf einmal fallen. Es ist selbstver ständlich, daß nicht Alle auf einmal bedient werden können. Es fft also Pflicht des Publikums: Geduld zu haben. Durch ein maliges kurzes Kurbeldrehen ist die entsprechende Klappe auf dem Amt herabgesallen, und die Beamtin schaltet sich ein, um eine Verbindung nach der andern herzustellen. Wirb nun im Moment des Einschaltens das ungehörige, oft ununterbrochene Kurbeldrehen fortgesetzt, so werden die Nerven oer Beamtinnen in unverantwortlicher Weise geschädigt. Der elektrische Strom geht blitzartig durch ihren Körper und muß zeitig oder später den Ruin der Gesundheit herbeiführen. Um dieses zum größten Teil aus Unkenntnis beruhende Versahren zu verhüten, wird oorgeschlagen, dicht neben dem Fernsprecher eine deutliche Warnung für jedermann anzubringen. -Es wird zum Schutz der Beamtinnen streng gewarnt, mehr als einmal die Kurbel zu drehen oder dies öfter zu wieder holen. Die Antwort des Amts ist ruhig abzuwarlen - Schreiber dieses bekennt, daß er ebenfalls ohne Kenntnis der Vorschrift gefehlt hat; seitdem er aber auf den Fehler aufmerksam gemacht worden ist, hat er unzählige Male Gelegenheit gehabt, in öffentlichen und Privatlokalen das schädigende Dreyen 0er Fernsprechkurbel zu be obachten, und in vielen Fällen für eine höfliche Erklärung ein freundliches Ohr gesunden. — Wird das gesamte, den Fernsprecher benutzende Publikum erst von seinem gefahrbringenden Versahren Kenntnis haben, dann wird sicherlich ein Zuwtderhandeln gegen die Vorschrift nicht mehr vorkonimen. Betrügerische Kolportage. — Die Allgemeine Zeitung bringt folgenden Bericht über eine Verhandlung vor dem königlich bayerischen Oberlandesgericht in München: Der Buchhändler Levrecht Pfeffer in Nürnberg war vom Schöffengericht Ansbach wegen Betrugs zu einem Monat Gefängnis und 300 ^ Geld- strase, eventuell noch einen Monat Gefängnis, verurteilt worden. Pseffer hatte nämlich seine Reisenden, die den Vertrieb von soge nannten Haussegen zu besorgen hatten, dahin instruiert, sie sollten sich bei den Leuten darauf berufen, die Haussegen seien von Waisenkindern geseitigt, und ein großer Teil des Reingewinnes fließe den Waisenhäusern zu. Diese Angaben waren unrichtig und von Pseffer nur zu dem Zwecke erfunden, mehr abzusetzen. Thatsächltch kauften viele Leute nur mit Rücksicht aus oen vermeint-
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