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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1898
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- Erscheinungsdatum
- 15.02.1898
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- Deutsch
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1228 Nichtamtlicher Teil. 37, 15. Februar 1898. Nichtamtlicher Teil Nochmals die künftige Geltung der landes rechtlichen Vorschriften über Verlagsrecht. (Vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 214, 220.) Die im verflossenen Jahre an dieser Stelle behandelte Frage, ob von dem Inkrafttreten des neuen Handelsgesetz buchs an die durch Artikel 317 des geltenden Handelsgesetz buchs aufgehobenen Vorschriften der Landesrechte über Ver lagsverträge wieder in Kraft treten, ist neuerdings auch in der juristischen Presse von hervorragender Seite mehrfach be handelt worden, weshalb es angezeigt erscheint, sie noch mals im Anschluß an die betreffenden Auseinandersetzungen zu erörtern. Bekanntlich tritt Artikel 317 des bisherigen Handels gesetzbuchs, der die Formfreiheit eingeführt hat, am 1. Januar 1900 außer Kraft; das neue Handelsgesetzbuch kennt eine solche Bestimmung nicht, weil in dem bürgerlichen Gesetzbuch der gleiche Grundsatz anerkannt ist und deshalb seine besondere Hervorhebung im Handelsgesetzbuch überflüssig erschien. Nun mehr hat Lehmann in Band II der Deutschen Juristenzeitung S. 241 und 242 behauptet, daß mit Rücksicht darauf die Bestimmungen des preußischen Landrechts wieder auflebten, die für Versicherungs- und Verlagsverträge bestimmte Formen vorgeschrieben haben. Gegen diese Auffassung hat sich der Mitherausgeber der genannten Zeitschrift, Staub, ausgesprochen, Bd. II S. 422. Der bekannte Kommentator des Handelsgesetzbuchs ist der Meinung, daß die landrechtliche Vorschrift über Verlags verträge durch Artikel 317 für den Fall schlechthin auf gehoben wurde, daß der Buchhändler gewerbsmäßiger Ver leger war. Eine durch Reichsgesetz aufgehobene landesgesetz liche Bestimmung könne aber nicht dadurch wieder aufleben, daß das Reichsgesetz außer Kraft gesetzt werde; demgemäß seien die landrechtlichen Formvorschriften für Verlags- geschäfte auch weiterhin beseitigt, und, da der Buchhändler zu meist gewerbsmäßiger Verleger sei, so gelte für den Verkehr mit Verlegern und Autoren auch fernerhin in der Hauptsache die Formfreiheit. Diese Ausführungen Staubs haben Lehmann zu einer abermaligen Prüfung seiner Auffassung veranlaßt, deren Er gebnis in Holdheims Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen Jahrgang VII Nr. 1 veröffentlicht wird. Er hält seine Ansicht durch Staub nicht widerlegt; die land rechtliche Vorschrift sei durch Artikel 317 keineswegs aufge hoben, sondern in ihrer Tragweite nur durch einen Satz des Reichsrechts eingeengt worden. Da nun das Verlagsrecht außerhalb des Bereichs des Handelsgesetzbuchs falle, also gar keinen Teil der in Artikel 317 behandelten Materie bilde, so werde durch den Fortfall desselben die Einengung der früheren Tragweite beseitigt, und letztere übe wieder ihre ganze Wirksamkeit aus. Trotzdem zuzugeben ist, daß die Lehmannsche Argumen tation manches für sich hat, kann trotzdem die Richtigkeit des Ergebnisses, zu dem der genannte Rechtslehrer ge kommen ist, nicht zugegeben werden. Dieses Ergebnis steht nicht nur mit dem Bedürfnis des Verlagsgeschäftes einschließlich des Musikverlagsgeschäftes, sondern auch mit der ganzen neueren Rechtsentwicklung in Deutschland, die unbestreitbar das Bestreben hat, den Formenzwang durch die Formfreiheit zu ersetzen, derart in Widerspruch, daß es nur aus zwingenden Gründen angenommen werden könnte. Solche sind aber in den bisherigen Veröffentlichungen Leh manns nicht enthalten. Ob man die Bedeutung des Artikels 317 des bisher geltenden Handelsgesetzbuches gegenüber den landesrechtlichen Vorschriften über die bei Verlagsoertrügen zu wahrenden Formen als eine Einengung von deren Trag weite oder als eine Beseitigung derselben charakterisiert, ist im Grunde genommen nicht von der Wichtigkeit, wie es auf den ersten Blick der Fall zu sein scheint; denn selbst dann, wenn man mit Lehmann nur von einer Einengung der Tragweite spricht, entsteht die Frage, ob diese Einengung dadurch wieder verschwindet, daß die Vorschrift, welche sie veranlaßt hat, um deswillen in ein neues Gesetz nicht aus genommen wird, weil das ihr zu Grunde liegende Prinzip inzwischen für das ganze Rechtsgebiet Anerkennung gefunden hat. Diese Frage muß denn doch eher verneint als bejaht werden. Wenn das Reichsgesetz einer landesgesetzlichen Vor schrift derart entgegengetreten ist, daß deren rechtliche Wirk samkeit aufgehoben wurde, so kann ohne ausdrückliche Be stimmung des Reichsgesetzes von einem Wiederaufleben dieser Wirksamkeit nicht die Rede sein, und der Umstand, daß der Reichsgesctzgeber nicht die Absicht gehabt hat, die betreffende Materie erschöpfend zu regeln, kann demgegenüber nicht als derart wichtig bezeichnet werden, wie es nach den Aus führungen Lehmanns angenommen werden müßte Jedenfalls ist die Rechtslage die, daß auf Grund der vorhandenen Auslegungsmaterialien eine durchaus zweifels freie Lösung sich nicht ausstellen läßt. Da es nun für den Verlagsbuchhandel doch keineswegs vorteilhaft ist, längere Zeit unter einem unsicheren Rechtszustande zu leben und darauf zu warten, daß die Rechtsprechung zu der Frage Stellung nimmt, so wäre es sehr wünschenswert, wenn die Landesgesetzgebung durch den Erlaß von Ausführungsgesetzen zum Handelsgesetzbuche die Formsreiheit der Verlagsverträge zum Ausdruck bringen und damit die Aufhebung jener alten Bestimmungen aussprecheu wollte, durch die die Wahrung gewisser Formen für die Vereinbarung solcher Verträge vor geschrieben worden ist. Kleine Mitteilungen. Zollwesen. — Der Reichsanzeiger Nr. 31 vom 4. Februar brachte folgende Bekanntmachung des Reichskanzlers: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Januar d. I. beschlossen, die nachstehenden Bestimmungen, betreffend die Er teilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten, mit der Maßgabe zu genehmigen, daß dieselben am 1. April d. I. in Kraft treten. Berlin, den 3. Februar 1898. Der Reichskanzler. Im Aufträge: von Koerner. Bestimmungen, betreffend die Erteilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten. I. Die Direktivbehörden haben auf Anfragen über die Zoll tarifierung von Waren, deren Schluhabfertigung bei einer Zollstelle des Direktivbezirks beabsichtigt wird, sowie über die dabei in Be- tracht kommenden Tarabestimmungen und Tarasätze amtliche Aus kunft zu erteilen. II. Der Fragsteller hat anzugeben, L. ob er die gleiche Anfrage bereits an eine andere Direktiv. behörde gerichtet und welche Auskunft er von dieser er halten habe; b. ob und über welche Zollstelle die Ware bereits von ihm oder seines Wissens von anderen eingeführt worden sei und welcher Zollbehandlung sie dabet unterlegen habe; e. bei welcher Zollstelle des Direktivbezirks er die Schluß- abfertigung der Ware zu beantragen beabsichtige, oder daß und warum er eine solche nicht zu bezeichnen vermöge. III. Der Fragsteller hat ferner über die Beschaffenheit und den Ursprung der Ware die von der Direktivbehörde etwa erforderten Angaben wahrheitsgetreu zu machen und ihr so viele Warenproben zur Verfügung zu stellen, daß die erforderlichen technischen Unter suchungen ausgesührt werden können, außerdem eine Warenprobe bei der Direktivbehörde verbleiben, eine zweite nach erfolgter Iden-
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