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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1898
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- 1898-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1898
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- Deutsch
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32. 9. Februar 1898 Nichtamtlicher Teil. 1061 Er bestritt, daS Nachdruckwerk feilgehalten und verkauft zu haben, da er nur der Prokurist feiner Frau fei, der das Geschäft gehöre. — Da aber bereits das Landgericht diesen Einwand als unstichhaltig zurückgewiesen hat (Wr. hat persönlich die Bestellung auf die Exem plare gemacht), so erwies sich die Revision als unbegründet, und das Reichsgericht erkannte auf deren Verwerfung. Vom Reichsgericht. Drucker einer Zeitung. — Angeklagter S. zu P. hatte regelmäßig die beiden Innenseiten der in der Regel nur vier Seiten umfassenden Gazeta K. gedruckt, Angeklagter B. zu K. dagegen die erste und letzte Seite. DaS Landgericht zu L. erachtete aber letzteren deshalb als den Hauptdrucker, der als solcher allein auf dem Blatte als Drucker zu bezeichnen gewesen sei, weil er die erste, die Titelseite, gedruckt habe, durch die das Blatt als solches erst in die Erscheinung getreten sei. Das Reichsgericht erklärte dies unter Aushebung des Urteils als rechtsirrig, weil das Pretzgesetz einen ein heitlichen, verantwortlichen Drucker überhaupt nicht kenne, sondern den mechanischen Ursprung eines Preßerzeugnisses behuss der Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung festgestellt wissen wolle. Dies sei aber jeder Unternehmer, der selbständig bei Herstellung des Preßerzeugnisses mitgewirkt habe. Dies sei der Fall, wenn ein Unternehmer des Drucks sich eines anderen, wie eines Gewerbsgehilsen bediene, nicht aber da, wo zwei Unternehmer nebeneinander selbständig thätig würden. Daß die Thätigkeit des einen bewirke, daß er die Druck schrift zu einem selbständigen Schriftwerk erhebe, falle nicht in der Art in die Wagschale, daß dieser allein als Drucker erscheine. (Urt. IV. 2049/9? v. 9. Juli 1897, mitgeteilt von Stenglein in der Juristenzeitg. III, 4.) Aufsuchen von Warenbestellungen. (Entscheidung deS Kammergerichts zu Berlin. Mitgeteilt vom Geheimen Oberjustizrat Groschufs, Senatspräsident, Berlin.) — Ein Handelsreisender hatte, ohne einen Gewerbeschein gelöst zu haben, bei solchen Leuten Warenbestellungen ausgesucht, die weder Kausleute noch solche Gewerbetreibende waren, in deren Gewerbebetrieb Waren der an gebotenen Art verwendet wurden. Deshalb auf Grund des 8 55, 2 der Reichs-Gewerbeordnung, Artikel 9 des Reichsgesetzes vom 6. August 1896, der 88 1, 6, 18, 23 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 und des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1896 angeklagt, ist er freigesprochen worden, weil er nur bei solchen Personen gewesen war, die vorher eine gedruckte Erklärung des Inhalts unterzeichnet hatten, daß der Unterzeichner die vom Angeklagten vertretene Firma aufsordere, jetzt und in Zukunst ihre Reisenden, die den Wohnort des Unterzeichners besuchten, zu ihnen in die Wohnung zu schicken und Warenproben zwecks Ankaufs vorzulegen und Geschäfte mit ihnen abzuschließen. -Wenn der Berufungsrichter diese Erklärung dahin ausgelegt hat, daß darin eine vorgängige ausdrückliche Auf forderung zum Aufsuchen von Warenbestellungen zu erblicken sei, fo ist dies eine thatsächliche Erwägung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist. Dieser Aufforderung eine generelle Fassung zu geben, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Ar tikels 9 deS Reichsgesetzes vom 6. August 1896 und des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1896 nicht unzulässig. Daß die Aufforderung von der Initiative der Kunden ausgehen müsse, ist im Gesetz nicht vorgeschrteben. Wenn aber die Anregung hierzu von dem Lieferanten der Waren ausgegangen ist, so folgt hieraus nicht, daß die Aufforderung keine freiwillige, sondern eine er zwungene sei.» (Urteil Seite 612/97 vom 30. September 1897. Juristenzeitung III, 4.) Weltpostvereins-Statistik. — Die Statistik des Weltpost vereins für das Jahr 1896 wird voraussichtlich im April erscheinen; doch liegen dem internationalen Postbüreau in Bern, dem Organ des Weltpostvereins, bereits die Nachrichten aus den meisten europäischen Staaten vor. Gegen das Vorjahr zeigt sich bei allen Ländern eine Zunahme des Postverkehrs. Was die Gesamtstückzahl aller be förderten Postsendungen betrifft, so nimmt, wie die -D. Verk.-Ztg.» mitteilt, Deutschland den ersten Platz mit rund 4 Milliarden ein; danach kommen Großbritannien mit 3,1 und Frankreich mit 2,3 Milliarden. Die größte Zahl von Briefen befördert Großbritannien mit 1834 Millionen, dann kommt Deutschland mit 1395 und Frankreich mit 912 Millionen. Beim Postkartenversand steht Deutschland an erster Stelle mit 510 Millionen, dann folgt Großbritannien mit 314,5, Oesterreich-Ungarn mit 160,6 und Frankreich mit 56,6 Millionen. Im Postanweisungs verkehr steht Deutschland mit 110 Millionen an der Spitze, es folgen England mit 75 und Frankreich mit 36 Millionen. Der Gesamtgeld betrag des Postanweisungsverkehrs ist in Deutschland zehnmal so groß als in England und elfmal so groß als in Frankreich. Der Post paketverkehr betrug in Deutschland 157 Millionen Stück, in Eng land 6l, in Frankreich 45 und in Oesterreich-Ungarn 35,5 Mil lionen Stück. Postaufträge wurden in Frankreich 13, in Belgien 7,8 und in Deutschland 6 Millionen versandt, doch war die Ge samtsumme der eingezogenen Beträge in Deutschland am größten. Fünfundjechzlgsler Jahrgang. Die größte Einnahme aus dem Post- und Telegraphenverkehr er zielte Deutschland mit 339,7 Millionen Mark; dann folgten Groß britannien mit 229,3, Frankreich mit 186,6 und Rußland (einschließ, lich asiatisches Rußland) mit 128,2 Millionen Mark; doch hatte Deutschland nicht den höchsten Ueberschuß aus seinen Einnahmen. Fremdwörter-Verdeutschung. — Für die beste Verdeut- chung von zehn Fremdwörtern hatte der Zweigverein Berlin-Char- lottenburg des Allgemeinen deutschen Sprachvereins Preise aus geschrieben. Die Preisrichter hatten sich vorher über die Anwendung gewisser Grundsätze geeinigt; darunter war die Bestimmung, daß keine Verdeutschung den Preis erhalten solle, die bereits in be kannten Wörterbüchern verzeichnet stehe. Folgenden Verdeutschungen wurde, ohne daß indessen für jede von ihnen dadurch eine Empfehlung von seiten der Preisrichter ausgesprochen sein soll, derPreiS zuerkannt: 1) Cocon — Seidling. — 2) Konditor — Kunstbäcker, Conhitor- Waren — Kunstbackwaren. — 3) Konfitüren — Sülzfrüchte, Frucht sülzen. — 4) Galanterie-Waren — Zierkurzwaren — 5) Material- Waren — Haushaltwaren. — 6) Parfüm, Parsümerie, par fümieren — kein Preis. Die allein empfehlenswerten Verdeut schungen -Duft- (Duft - Waren , Duft - Wasser, Duft - Oel), -beduften- sind bereits in allen diesen Verbindungen in Sanders' Verdeutschungs-Wörterbuch enthalten. — 7) Quincaillerie — kein Preis. Die treffendste Verdeutschung: - Klingwaren- ist in Heyses Fremdwörterbuch gegeben. — 8) Makulatur — kein Preis. Die treffendste Verdeutschung: -Altpapier» ist in Hausdings Fremd wörterbuch enthalten. Für -makulieren» konnte keines der dar gebotenen Worte mit einem Preise bedacht werden. — 9) Jet — Schwarzstein. — 10) Kinematograph (als Schaustellung) — Lebebilder. Münchener Journalisten- und Schriftstellerverein. — Der Münchener Journalisten- und Schriststellerverein hat, wie die Allgemeine Ztg. meldet, im Anschluß an die Petition, die der V. Allgemeine deutsche Journalisten- und Schriftstellertag (Leipzig, 1897) an den Reichstag gerichtet hat und in der die Bitte ausge sprochen worden ist, -dem 8 360 Ziffer 11 des Retchsstrasgesetzbuchs, dem sogenannten Grobe-Unfug-Paragraphen, eine authentische Inter pretation zu geben-, eine gleichlautende Petition an die bayerische Kammer der Abgeordneten gerichtet. Die Schlußworte dieser Petition lauten: -In voller Zustimmung zu dem Vorgehen des V. Allgemeinen deutschen Journalisten- und Schriftstellertages wendet sich der -Münchener Journalisten- und Schriftsteller verein» an die Kammer der Abgeordneten mit der drin genden Bitte, im Interesse der allgemeinen Rechtssicherheit und zur Verhütung auch des Scheins willkürlicher Ver folgung von Preßäußerungen auf dem Wege mißbräuchlicher Auslegung des 8 360 Ziffer 11 des Reichsstrafgesetzbuchs, weiter auch zur Sicherung des der bayerischen Presse gewährleisteten Rechts der Aburteilung der Preßdelikte durch die Schwurgerichte dahin Beschluß zu fassen, daß die königliche Staatsregierung zu ersuchen sei, die Bevollmächtigten Bayerns im Bundesrat zu beauftragen, daß der § 360 Ziffer 11 des Reichsstrafgesetzbuchs eine zweckentsprechende authentische Interpretation erhalte.» Ferner beschloß, nach einer Mitteilung der Franks. Zeitg. der selbe Verein, an den Reichstag die Bitte zu richten, daß in 8 715 der Novelle zur Civilprozehordnung ausgesprochen werde, Bücher, Manuskripte und sonstige Hilfsmittel der Schriftsteller, Redakteure und Mitarbeiter an periodischen oder an anderen Druckschriften seien in den Kreis der unpfändbaren Gegenstände einzubeziehen. Reue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Haturas Hovitatss. Libliogrg.plns vsusr ürLodswuvgso ellsr I-äväsr auk äsm 6s5ists äsr Haturggsedledts rwä äsr sxavtso V/rsssnsobaktso. UsrÄUSgsgsbsu von k. Vrisäls-uäsr L 8obu in Lsrlio. XX. ladrgavA 1898. Xr. 1. (1s,vug.r.) 8". 8. 1 —92. Hr. 1—1537. lös Noutbl^ Lart, ok tbs Loglisb 6s,talogus ok books kor 1898. I^r. 13. gr. 8". 16 8. liOoäoo, 8aivp80L Uov, Nkrstou L Oowpav)', Uüvitsä. Personalnachrichten. Gestorben: am 6. Februar der berühmte Zoolog vr. Rudolf Leuckart, Professor an der Universität Leipzig. Geboren am 7. Oktober 1822 in Helmstedt, studierte er seit 1842 in Göttingen, wo er sich 1847 als Privatdozent sür Zoologie und Physiologie habilitierte; 1850 folgte er einem Rufe nach Gießen; 1869 übernahm er die Professur für Zoologie und Zootpmie in Leipzig. In ihm verliert seine Wissenschaft einen ihrer hervor ragendsten Gelehrten. Die Zahl seiner Schriften ist sehr bedeutend. Wir haben sie gelegentlich feines fünfzigjährigen Doktorjubiläums ausführlich verzeichnet (vgl. Nachrichten a. d. Buchhandel 1896, Nr. 46). 142
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