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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1898
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- Deutsch
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33. 10. Februar 1898 Nichtamtlicher Teil. 1089 Nichtamtlicher Teil Nochmals die kaufmännischen (b;w. buchhändlerischen) Schiedsgerichte. (Vgl. Börsenblatt Nr. 15, 29.) Die im Börsenblatt Nr. 29 abgedruckte Petition der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungs-Gehilfen, sowie eine im vorigen Jahre erschienene Broschüre von vr. zur. Riesenfeld*), die auch Herrn Rechtsanwalt l)r. Haase für seinen Vortrag als Unterlage gedient zu haben scheint, geben mir Veranlassung, nochmals auf dieses Thema zurück zukommen. Der Inhalt obiger Petition gliedert sich in zwei Ab teilungen: 1. die Einrichtung besonderer kaufmännischer Eini gungsämter und 2. die Einführung eines vereinfachten, be schleunigten und verbilligten Verfahrens für Handelssachen bei den Amtsgerichten. Was Punkt 1 anbetrifft, so kann ich die Notwendigkeit besonderer Einigungsämter allerdings nicht einsehen, da die bestehenden Einrichtungen der Friedensämter bisher wenig Klagen verursacht haben. Nach der oben erwähnten Bro schüre, der ich zum größten Teil die nachfolgenden sta tistischen Angaben entnehme (die mich allerdings zum Teil zu ganz anderen Schlüssen führen als den Verfasser), sind z. B. die bei den Friedensämtern in Preußen erzielten Re sultate durchaus günstige. Im Jahre 1896 wurden nämlich in 12029 Streitsachen 8970 Vergleiche erzielt, gleich circa 75 Prozent. Schnelligkeit und Billigkeit lassen auch wenig zu wünschen übrig. . Sollte also für diesen Punkt lediglich das Bestreben, auch die Gehilfenschaft zur friedensrichterlichen Thätigkeit heran zuziehen, bestimmend gewesen sein? Dann müßte ich aller dings einen grundsätzlichen Gegensatz zwischen diesem Ziele und meinen Zielen konstatieren. Mir ist die Hinzuziehung der Gehilfenschaft an sich ziemlich nebensächlich; für mich ist sie ledig lich die notwendige Folge der Einrichtung kaufmännischer Schiedsgerichte, die mir als rechtsprechende Instanz aus den früher angegebenen Gründen als notwendig und allein zweckdienlich erscheinen, die aber naturgemäß nicht nur eine Parteigruppe zur Rechtsprechung heranziehen können. Etwas ganz anderes ist es, wenn die Schiedsgerichte bei den ihnen überwiesenen Klagen auch den Versuch der Einigung der Parteien machen, wie dies sowohl bei den Gewerbe-Schieds gerichten, als auch bei den Amts- und Landgerichten der Fall ist. Und hier zeigt sich eben die Thätigkeit der Schieds gerichte im günstigsten Lichte. Während bei den Amts gerichten in Preußen von 935 252 Streitsachen nur 82138 Vergleiche — 9 Prozent, bei den Landgerichten von 90974 Streitsachen sogar nur 3637 Vergleiche — 4 Prozent erzielt sind, stellt sich das Verhältnis bei den Gewerbe-Schiedsgerichten auf 44 Prozent, nämlich auf 19 067 Vergleiche in 44 359 Streitsachen. In Sachsen, das verhältnismäßig die meisten Schiedsgerichte hat, sind sogar 57 Prozent Vergleiche zu verzeichnen. Bei kaufmännischen, bezw. buchhändlerischen Schiedsgerichten würde sich aber voraussichtlich dieses Ver hältnis noch viel günstiger gestalten, weil hier die Gegensätze zwischen den Prinzipalen und Gehilfen nicht so groß sind wie im Gewerbestande und beide Teile daher leichter zu Ver gleichen geneigt sein werden. In Bezug auf den zweiten Teil der Petition muß ich *) Volkswirthschaftliche Zeitfragen. Vorträge und Abhandlungen, herausgegeben von der volkswirthschastlichen Gesellschaft in Berlin. 150. Heft: Riesenfeld, Gerichtsassessor vr. Conr. Ernst, Kaufmännische Schiedsgerichte. Gr. 8«. 44 S. Berlin, L- Simion. 1 Jünfundsechzigster Jahrgang. allerdings sagen, daß ich mir einen nennenswerten Vorteil davon nicht versprechen kann. Wer jemals Gelegenheit ge habt hat, Gerichtsverhandlungen über weniger interessante Streitfälle, nach Art der Handelssachen im allgemeinen, bei zuwohnen, wer die Ueberbürdung der Richter, die Formali täten bei Behörden im allgemeinen kennt und dennoch eine wesentliche Abhilfe für einen Teil der Uebelstände (das Anwaltswesen und die Stellvertretung ist z B. nicht berück sichtigt!) erhofft, besitzt einen Optimismus, um den ich ihn beneiden könnte. Wenn es sich wirklich um die Unmöglichkeit der Errich tung kaufmännischer Schiedsgerichte handelte, so könnte man sich ja die kleinen Zugeständnisse gefallen lassen, die uns die Herren Juristen zu bewilligen geneigt sind. So lange diese Unmöglichkeit jedoch nicht besser erwiesen wird, als es bisher geschehen ist-, empfiehlt es sich doch, nach dem Besseren zu streben. Durch das gedeihliche Bestehen der Gewerbe-Schieds gerichte unter verhältnismäßig ungünstigeren Verhältnissen ist aber der Beweis der Möglichkeit der Errichtung gleich artiger kaufmännischer Schiedsgerichte erbracht. Der Haupt einwurf gegnerischerseits, daß ohne juristischen Vorsitz, der nicht überall zu beschaffen wäre, die einschlägigen Gcsetzesparagraphen nicht richtige Anwendung finden würden, scheint mir in Bezug auf iden Mangel an Juristen in keiner Weise berechtigt. Wir besitzen im ganzen Deutschen Reiche nur 284 Gewerbe-Schieds gerichte (in Bayern 20, in Sachsen 23), und da sollten sich in über 1000 Städten mit 10 000 Einwohnern nicht so viele juristisch gebildete Personen für dieses Amt finden lassen? Da der Handelsstand nur ca. 6 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmacht, so würde eventuell die Zahl der kaufmännischen Schiedsgerichte noch geringer sein können, als bei dem numerisch größeren Gewerbestande. Wie soll es damit erst in Oester reich aussehen, wo mit dem 1. Juli 1898 ein Gesetz in Kraft tritt, das die Einführung von Gewerbe-Gerichten und die Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten aus dem gewerblichen Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnis zum Gegenstände hat, das auch kaufmännische Dienststreitigkeiten unter seine Zu ständigkeit zieht und folgende Bedingung stellt: Vorsitzende müssen für das Richteramt befähigte richterliche Beamte sein, die vom Justizminister zu ernennen sind. Sind denn allein bei uns in Deutschland die Juristen so rar? Warum sollen sich ferner Gehilfenbeisitzer nicht in ge nügender Anzahl finden lassen, wenn sie sich, wie vr. Riesen feld in seiner Broschüre (S. 41) sagt, für Einigungsämter »mit Leichtigkeit« finden sollen und wenn doch auch den Kammern für Handelssachen, als zweiter gerichtlicher Instanz, Gehilfen laut Vorschlag der erwähnten Petition beigeordnet werden sollen? Was die von anderer Seite eingesandte, an sich sehr- dankenswerte Berichtigung in Nr. 17 des Börsenblattes be trifft, so mag sie theoretisch berechtigt sein und auch bei nur wenig zahlreich vertretenen Gewerben durch Beispiele belegt werden können. Bei allen größeren Gewerben ist es jedenfalls noch nicht in der Praxis vorgekommen, daß Beisitzer anderer Gewerbe zugezogen wurden, daß also z B. in Leipzig der Schuhmacher über den Buchdrucker rc. zu Gericht saß. Alle von mir befragten Gewerbetreibenden kannten diese Bestimmung bisher nicht, und es würde ja ein Leichtes sein, die Be stimmungsfreiheit des Vorsitzenden in dieser Beziehung mehr einzuschränken. Beim Kaufmannsstande würde sie, vielleicht mit Ausnahme des Buchhandels, auch nicht so einschneidend sein wie bei den verschiedenen Gewerben, und für den Buch handel wären eventuell buchhändlerische Beisitzer, wie dres schon früher begründet worden ist, im Gesetz vorzusehen. Im übrigen wüßte ich dem bisher Gesagten nichts weiter
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