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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1898
- Sprache
- Deutsch
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allgemeinen Sammelwerkes der Gesetzgebung und Verträge betreffend den Schutz des gewerblichen Eigentums vorgegan gen, welches Werk von dem mit uns verbundenen Amt gegenwärtig herausgegeben wird.* **) ) 4. Auskunftserteilungen. Obschon der Text des Schlußprotokolls uns in dieser Beziehung nur gegenüber den Verwaltungen der Verbands länder verpflichtet, haben wir doch stets angenommen, seine Bedeutung reiche weiter, und wir haben nach Maßgabe der uns zu Gebote stehenden Mittel auf alle uns eingereichten Gesuche um Auskunft Antwort erteilt. Diese Gesuche sind ziemlich zahlreich und nehmen stets zu, wie aus den folgen den Ziffern über die beim Amt ein- und ausgegangene Korrespondenz ersichtlich ist: Jahr: Zahl der Korrespondenzen: 1888 595 1889 489 1890 483 1891 579 1892 588 1893 851 1894 676 1895") 721 Die bei uns eingezogenen Erkundigungen sind sehr ver schiedener Art. Einzelne Verwaltungen haben unsere Mit wirkung für die Vorbereitung von Landesgesetzen und inter nationalen Verträgen nachgesucht. Andere haben uns über bestimmte Vorschriften fremder Gesetze befragt. Was die Privaten anbelangt, so verteilen sich ihre Gesuche in zwei Klassen. Die einen befragen uns über die Ausdehnung ihrer Rechte und die Mittel, diese zu schützen; andere möchten wissen, ob diese oder jene von ihnen in Aussicht genommene Handlung rechtmäßig oder unrechtmäßig sei. Die Haupt fragen, in welchen wir am meisten unsere Meinung abgeben mußten, betrafen das Uebersetzungsrecht, die musikalischen Aufführungen und die photographischen Nachbildungen. Bei dieser Auskunftserteilung haben wir uns stets von dem Grundgedanken leiten lassen', daß es notwendig sei, im Publikum immer mehr die richtige Vorstellung vom Recht des Urhebers auf sein Werk zu verbreiten und zu befestigen, eine Vorstellung, die nur zu oft sogar bei Leuten der sogenannten gebildeten Stände fehlt. Im übrigen haben wir stets darauf geachtet, unfern Antworten nur den Charakter einer offiziösen Meinungsäußerung zu geben und darauf hinzuweisen, daß einzig und allein die Gerichte dazu befugt seien, durch ihre Urteile die Vorschriften der Gesetze u. s. w. auszulegen. Zu wiederholten Malen sind wir von privaten Gesell schaften dazu ausersehen worden, um Eingaben über Gesetzes vorschläge betreffend den Schutz litterarischer und künstlerischer Werke an bestimmte Verwaltungen gelangen zu lassen. Solche Missionen haben wir angenommen, weil wir uns sagen mußten, diese Art des Vorgehens biete nur Vorteile in Bezug auf Einfachheit und Schnelligkeit der Ucbermittelung, ohne irgend welchen Nachteil einzuschließen. Endlich ist uns eine Anzahl Gesuche zugekommen, um von uns Bescheinigungen, Zeugnisse oder Erklärungen zu erhalten, die sich auf die Frage der Er füllung der Formalitäten oder auf das Nichtoorgeschriebensein solcher Formalitäten in dem oder jenem Lande u. s. w. bezogen, worauf wir bald zu sprechen kommen werden. 5. Vorbereitung der periodischen Konferenzen. Artikel 5 des Schlußprotokolls überbürdet dem inter nationalen Amt die Aufgabe, die Verwaltung desjenigen Landes, wo eine solche Konferenz stattfinden soll, in deren Vorbereitung zu unterstützen. Da die erste derartige Konfe *) Es sind bis Ende 1897 davon die zwei ersten Bände er schienen (Uebers.). **) 1896 betrug die Zahl der Korrespondenzen 933. (Uebers.) renz in Paris zusammentreten soll,') so haben wir uns der französischen Regierung zur Verfügung gestellt, um die vor bereitenden Studien nach den in älteren Unionsverbänden, wie denjenigen des Weltpost- und Welttelegraphenvereins und der gewerblichen Union, gewonnenen Erfahrungen vorzunehmen. So haben wir denn die von der französischen Verwaltung mit Unterstützung des internationalen Amtes ausgearbeiteten Vorschläge zur Revision oder Auslegung der Berner Ueber- einkunft drucken und den Verbandsverwaltungen zustellen lassen, während die französische Regierung sich anheischig gemacht hat, diese Aktenstücke auf diplomatischem Wege den Nichtverbands staaten zu übersenden. Gleichzeitig haben wir die Verwaltungen gebeten, uns in einer bestimmten Frist ihre Bemerkungen und Gegen vorschläge einzureichen, um sie ebenfalls noch vor der Zu sammenkunft der Delegierten drucken und verteilen zu können. Infolge besonderer Umstände waren diese Fristen ver hältnismäßig kurz zugemessen, da der Zeitpunkt des Zu sammentritts der Konferenz ziemlich nahe herangerückt war. Wenn man bei zukünftigen Konferenzen eine längere Periode für die Vorbereitung einräumen kann, dann wird es leichter sein, auch die Fristen zu verlängern, was für die vorbereiten den Arbeiten und damit naturgemäß auch für die Arbeiten der Konferenz selber nur förderlich sein müßte. Das internationale Amt hat aus eigener Initiative, aber mit Genehmigung der französischen Regierung, den Verwal tungen verschiedene Aktenstücke übergeben, die dazu angethan sind, sie über die Forderungen der Interessentenkreise in den Fragen des geistigen Eigentums zu orientieren (z. B. die Zusammenstellung aller »Wünsche« von Kongressen u. s. w.). Ferner hat es eine Anzahl im Droit ä'^utsnr erschienener Aufsätze, deren Abfassung den Zweck hatte, die Prüfung der den Herren Delegierten unterbreiteten wichtigsten Fragen zu erleichtern, gesammelt und in Broschürensorm herausgegeben. III. Geplante Verbesserungen. Auf Grund der gewonnenen Erfahrung nehmen wir uns vor, in der Geschäftsführung unseres Amtes eine Anzahl Reformen zu verwirklichen, die alle durch Auskunftsgesuche von Verwaltungen oder Privaten oder auch durch bestimmte von einzelnen Schriftsteller- und Verlegergesellschaften ge äußerte Wünsche angeregt worden sind. Wir fassen sie in der nachfolgenden Aufzählung zusammen und hoffen, sie werden die rückhaltlose Billigung der Konferenz finden. Fürs erste gedenken wir unfern Archiven eine gewisse Ausdehnung dadurch zu geben, daß wir zu den eigentlichen amtlichen Texten diejenigen begleitenden Aktenstücke fügen, die sie vervollständigen oder erklären, wie Motive, Berichte, Cirkulare, parlamentarische Debatten u. s. w. Wir besitzen schon eine Anzahl Werke über das in unsere Thätigkeit einschlagende Gebiet. Dazu möchten wir nun nach und nach zur Gründung einer möglichst vollständigen Fach bibliothek gelangen, die die Werke aller Sprachen über Fragen des geistigen Eigentums enthielte. Eine solche Bibliothek würde uns sehr gute Dienste leisten und uns auch in den Stand setzen, den Verwaltungen, den Prak tikern und den Spezialisten viele nützliche Winke zu erteilen, sei es auf dem Wege der Korrespondenz, sei es, wenn sich dies thun läßt, durch Ausleihen von Büchern unter be stimmten Bedingungen. Die Anlage einer solchen Bibliothek ist mehrfach von Rechtsgelehrten oder von Fachgenossen- schasten, besonders in Deutschland und Frankreich, verlangt worden. Die Prüfung dieser Frage hat uns auf die That- *) Die erste Konferenz hat, wie gesagt, im Frühling 1896 in Paris getagt, die zweite wird bekanntlich zu Anfang des nächsten Jahrhundert« in Berlin stattfinden. (Uebers.) 120»
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