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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1898
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- 1898-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1898
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Das Amt des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst in Bern. Seine Organisation und Geschäftsführung in den Jahren 1888—1896. Bericht, eingereicht bei der ersten diplomatischen Konferenz zur Revision der Berner Uebereinkunft. (Paris, April 1896.)*) Das Jahr 1896, in dem die erste der periodischen Kon ferenzen des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst zusammentreten wird,**) ist zugleich das neunte Jahr des Bestehens eines Centralamtes dieses Verbandes. Nachdem somit während eines Zeitraumes von acht Jahren Erfahrungen gesammelt werden konnten, halten wir es für angebracht, einen Blick zu werfen auf das, was dieses Verwaltungsorgan geschaffen hat, und zu gleicher Zeit die hin sichtlich seiner Thätigkeit geltend gemachten Desiderata mit- zutcilen. Man hat in der That zu wiederholten Malen in den beteiligten Kreisen den Wunsch geäußert, es möchte die Nützlichkeit dieses Amtes dadurch erhöht werden, daß ihm die Mittel an die Hand gegeben würden, sowohl den Verwal tungen der Verbandsländer als auch dem Publikum im all gemeinen noch größere und wirksamere Dienste zu leisten. Wir können sogleich — einzig in der Absicht, die wirkliche gegenwärtige Lage zu kennzeichnen — beifügen, daß der Geschäftskreis und das Wirkungsfcld des Amtes und damit auch die Möglichkeit, die ihm im Schlußprotokoll der Berner Uebereinkunft von 1886 gestellten Aufgaben zu erfüllen, seit der Gründung beständig zugenommen haben. Dies wird sich beim Durchgehen des nachfolgenden Berichtes noch klarer ergeben. Er ist in drei Teile eingeteilt und behandelt die Einrichtung des Amtes, seine gegenwärtige Wirksamkeit und endlich die für seine ersprießliche Thätigkeit wünschenswert erscheinenden Verbesserungen. I. Organisation. Am ersten Januar 1888 eröffnet, wurde das Amt aus Gründen der Vereinfachung und Sparsamkeit unter dieselbe Leitung gestellt wie das schon bestehende Amt des Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Beide Aemter wurden damals provisorisch — unter der Oberaufsicht des Vorstehers des schweizerischen Auswärtigen Amtes — ins gesamt von einem Generalsekretär mit zwei Sekretären (je einem für die genannten beiden Hauptabteilungen) und einem Angestellten verwaltet. Nachdem diese provisorische Einrichtung fünf Jahre lang bestanden hatte, erachtete der schweizerische Bundesrat, dem die Ueberwachung der in Bern befindlichen internationalen Aemter obliegt, den Zeitpunkt für gekommen, um den Aemtern für gewerbliches und litterarisches Eigentum eine definitive Gestaltung zu geben. Zu diesem Zwecke arbeitete er ein neues Reglement aus und vervoll ständigte das Personal, um es diesem zu ermöglichen, größere Arbeiten zu übernehmen und seine Befugnisse in weiter gehender Art zu erfüllen. *) Der Bericht findet sich in den vor kurzem vom Berner Bureau ausgegebenen -^etss äs le. Oovtörsnos, isunis 5 karis c>n 15 -rvril an 4 Lls.i 1896». Die obige Uebersetzung veröffentlichen wir mit Genehmigung des Herrn Direktors Morel, dem wir auch an dieser Stelle unseren Dank für die gefällig erteilte Erlaubnis aussprechen. **) Die Konferenz trat am 15. April 1896 zusammen und dauerte bis zum 4. Mai 1896. (Uebers.) Ftiiisundsechzigster Jahrgang. Das am ersten Januar 1893 in Kraft gesetzte neue Reglement — im Bericht im Wortlaut aufgeführt, hier nur zusammengefaßt — weist die Oberaufsicht über das inter nationale Amt für geistiges (gewerbliches, litterarisches und künstlerisches) Eigentum dem eidgenössischen Departement des Auswärtigen zu. (Von diesem Departement ist die Ober aufsicht nach der Neuorganisation der Departements im Jahre 1895 auf das eidgenössische Justizdepartement übergegangeu.) Das Reglement setzt sodann den Bestand des Personals folgendermaßen fest: ein Direktor, ein Generalsekretär, zwei Sekretäre, einer für den Dienstzweig des gewerblichen, der andere für den Dienstzweig des litterarischen Eigentums, ein internationaler Markenregisterführer und ein Registrator, wo bei ausdrücklich bemerkt ist, daß jeder Beamte zur Arbeit in dem einen oder andern (gewerblichen oder litterarischen) Dienstzweig berufen werden kann Ferner werden einzelne Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung vom 7. De zember 1885 betreffend die internationalen Post- und Tele- graphenbüreaus auf die vereinigten Büreaus für geistiges Eigen tum anwendbar erklärt; diese Bestimmungen betreffen die Ausübung der Oberaufsicht, einmal die dem Bundesrat zu stehende Genehmigung der Geschäftsreglements, des jährlichen Voranschlages, der definitiven Anstellung, Absetzung und Be soldung der Beamten und der Reiseentschädigungen, sowie längere Urlaubserteilungen, sodann die durch das betreffende Departement erfolgende Bewilligung der Feriengesuche bis auf vier Wochen, der Zahlungsanweisungen, der Geschäfts berichte, der Dienstreisen, Mietsoerträge u. s. w. Endlich werden verschiedene Vorschriften betreffend Verantwortlichkeit, Besoldung und Jnkompatibilität der eidgenössischen Beamten auf die internationalen Beamten anwendbar erklärt. Die Befugnisse des internationalen Amtes, von dem wir hier sprechen, sind im einzelnen im Schlußprotokoll der Berner Uebereinkunft von 1886 angegeben und können dahin zusammengefaßt werderi, daß das Amt folgende Auf gaben hat: 1. Daten aller Art, die sich auf den Schutz des Urheber rechts an Werken der Litteratur und Kunst beziehen, zu sammeln; 2. diese zu ordnen und zu veröffentlichen; 3. Untersuchungen anzustellen, die von allgemeinem Nutzen und von Interesse für den Verband sind; 4. mit diesen verschiedenen Elementen eine Zeitschrift herauszugeben, um Verwaltungen und Publikum in dieser Materie zu unterrichten; 5. die von Verbandsmitgliedern eingereichten Auskunfts gesuche zu beantworten; 6. an der Vorbereitung der von Zeit zu Zeit statt findenden Konferenzen mitzuarbeiten. Die Verwirklichung dieses so gestellten Programms haben wir folgenderweise aufgefaßt und durchgeführt: II. Wirksamkeit. Gemäß den im Schluhprotokoll enthaltenen Angaben hat sich die Thätigkeit des Amtes hauptsächlich nach folgenden Richtungen hin bewegt: Sammlung von Aktenstücken, Studium der in Bezug auf den Urheberrechtsschutz entstehenden inter nationalen Fragen, Herausgabe einer besonderen Zeitschrift, Auskunftserteilung an Verwaltungen und Private, Vor prüfung der Vorschläge zur Revision des Unionsvertrages. 1. Sammlung von Aktenstücken. Wir haben sowohl bei den Verwaltungen, die uns von den Regierungen der Verbandsländer als die zur Führung der Korrespondenz mit uns bestimmten Organe bezeichnet 120
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