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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1898
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- Deutsch
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14, 19 Januar 1898. Nichtamtlicher Teil. 489 großen Wert legen würde. ES ist also etwas ganz anderes hier bei diesem Anträge, als wenn wir ein organisches Ganzes, z. B. das bürgerliche Gesetzbuch oder das Straf gesetzbuch zu beraten haben Das war ein organisches, in sich zusammenhängendes Ganzes, wo der Einzelne, wenn er das Ganze wollte, sich bei diesem oder jenem Punkte unterordnen müßte im Interesse, das Ganze zu bekommen. Hier liegt es aber ganz anders. Dieser Antrag ist nur Flickwerk an dem schon bestehenden Straf gesetzbuch. Ich will einmal ein Beispiel anführen. Als wir seiner Zeit über den Bau des Reichstagsgebäudes be schlossen, da konnte man nicht sagen: »wenn dieses Einzelne, Fenster oder Treppe, nicht so und so wird, so verweigere ich es«, sondern da hieß es: das Neichstagsgebäude wird gebaut, oder es wird nicht gebaut. Da konnte man nur über das Ganze abstimmen. Wenn sich aber drei oder vier Jahre später herausstellte, daß eine Treppe im ersten Stock oder ein Fenster im dritten Stock oder meinetwegen ein Ofen im zweiten Stock der Reparatur bedürfen, und es werden diese drei Reparaturen der Bequemlichkeit halber in einem An träge zusammengefaßt, so liegt das ganz anders. Da kann man die Treppe gewähren und den Ofen ablehnen, da kann man ein neues Fenster bauen und die Treppe ablehnen Es würde unpraktisch sein, wenn man die Bewilligung der drei Reparaturen von der Bewilligung aller drei Reparaturen abhängig machen wollte. In derselben Lage sind wir hier. Der Antrag enthält vier ganz verschiedene Materien, von denen die eine oder die andere außerordentlich reparaturbe dürftig ist, eine dritte vielleicht auch, aber weniger; wenigstens ist die Uebereinstimmung des Hauses über die Reparaturbe dürftigkeit nicht dieselbe. Darum sage ich: wenn das nun so bleibt, daß dieser Antrag als ein geschlossenes solidarisches Ganze zur Abstimmung kommt, so liegt die Gefahr außer ordentlich nahe — ich sage nicht, daß sie unbedingt vor handen ist, aber sie liegt sehr nahe —, daß.wegen eines Paragraphen der ganze Antrag abgelehnt wird, und wir wieder nichts erreichen. Ich habe mir darum viel Mühe gegeben und mir über legt, ob es irgendwie zu machen sei, zwingenderweise durch Anträge unsererseits die gesonderte Verhandlung herbci- zuführen. Ich bin aber zu dem Resultat gekommen, daß nach der Geschäftsordnung resp. nach der hier herrschenden Praxis das nicht gut geht. Ich kann es nicht erzwingen. Ich will daher zunächst den Weg der gütlichen Vermittlung versuchen, und ich erlaube mir daher an die Herren Antrag steller die Bitte zu richten, es zu gestatten, oder es im Interesse der Sache selbst herbeizuführen, daß die schließliche definitive Abstimmung über die einzelnen Materien gesondert gehalten werde, und zwar so, daß über jede einzelne Materie, also über 180, 181, 181s. zusammen, definitiv abgestimmt wird, dann über die anderen Paragraphen, also über 88 182, 182 a zusammen, dann über Z 184 und Abänderungs paragraphen 184a, b allein und endlich über 8 327a allein Dann kommen wir zu dem Resultat, daß wir jede einzelne Gruppe annehmen können, und die Regierung sagen kann: »diese Gruppe nehmen wir an, jene nicht«; dann erreichen wir wenigstens sicher etwas, nämlich 88 180 und 181, also gerade das, worauf wohl alle Seiten Wert legen. Ich darf jetzt schon sagen, daß der Herr Vorredner Spahn mir gegenüber sich nicht abgeneigt gezeigt hat, auf diesen Weg einzugehen. Ich bin der festen Ueberzeugung, namentlich schon aus der Kommissionsverhandlung, daß die Herren Antragsteller mit einem derartigen Ernst an die Sache selbst wollen, daß ich glaube, ich würde sie verletzen, wenn ich daran zweifelte, daß, während sie allerdings bei Behand lung des Ganzen als Solidum größere Chance hätten, für einzelne im ganzen nicht so beliebte Paragraphen, sie nicht Fünsundsechzigsler Jahrgang. doch im Interesse der einzelnen Sachen auf meinen Antrag gern eingehen und auf die eventuellen Chancen der solidaren Beratung verzichten werden Ob nun die Sache so zu handhaben ist, daß über jede einzelne Gruppe auch eine besondere zweite und dritte Lesung stattfindet, darauf kommt es mir nicht an, das stelle ich an heim; ich würde es nicht einmal für opportun erachten wegen der Zeitversäumnis. Ich möchte nur bitten, die Sache so zu handhaben, daß die definitive Schluhabstimmung über diese vier Gruppen gesondert stuttfindet. Was nun das Einzelne anlangt, so wissen Sie ja alle, daß diese Gesetzesvorlage hervorgerufen ist wesentlich durch den Fall Heinze Dieser Vorfall warf ein grelles Schlaglicht auf gewisse Zustände, die, wie ich gleich sagen will, und wie vorher auch schon mit Recht hervorgehoben ist, nicht nur hier in Berlin, sondern auch in vielen anderen größeren und kleineren Landstädten herrschen. Es stellte sich damals als dringend notwendig heraus, daß gesetzgeberisch in diesem sehr dunkeln Punkt einmal eingegriffen wurde Gleichzeitig stellte der Fall damals sehr deutlich dar, daß sich in unserer Straf gesetzgebung eine ganz unzweifelhafte Antinomie befindet. Nun kommt der namentlich in der Presse und in ge wissen anderen Kreisen sehr angefochtene 8 184, der sogenannte Buchhändlerparagraph. Hier will ich zunächst folgendes her vorheben. Die Befürchtungen, die die Buchhändler seinerzeit dagegen geltend gemacht haben, scheinen mir jetzt, nach der Fassung, wie sie die Kommission vorgeschlagen hat, nicht mehr in dem Umfange begründet zu sein. Es handelt sich hier namentlich um den Fall, der damals angeführt worden ist, daß ein Buchhändler Werke von einem anderen Buch händler zugeschickt bekommt, die mit dem Paragraphen in Widerspruch stehen würden, und die im Ballen zunächst ein gepackt liegen bleiben: es kommt in der Zeit eine Revision, man findet die Werke bei ihm, und er würde strafbar sein. Das war nach der früheren Fassung des Paragraphen zutreffend: wie der Paragraph aber jetzt lautet: wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, oder sonst ver breitet, wer sie zur Verbreitung herstellt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, ankündigt oder anpreist, namentlich wenn man die Kommissionserklürungen und Motive dazu nimmt, so ist es unzweifelhaft ausgeschlossen, daß das bloße Vorfinden der Bücher bei ihm schon strafbar ist, sondern es muß noch irgend ein Umstand erwiesen sein, der schließen läßt, daß er sie zum Verkauf freihält, indem er sie zum Beispiel im Laden auslegt, anpreist oder der gleichen. Das bloße Vorfinden der Werke an sich ist also nach dem Paragraphen nicht strafbar, und unter diesem Ge sichtspunkt ist also die Befürchtung der Buchhändler, die sie damals hatten, wohl nicht mehr in ihrem ganzen Umsang begründet Die Nr. 3 desselben Paragraphen dagegen ist mir als Richter wieder zu weit: was soll ich damit machen: »wer durch Ankündigung in Druckschriften unzüchtige Verbindungen einzuleiten sucht«? Ja, was kann da alles hineingestopft, was kann alles darunter gefunden werden! Der vermut lichen Tendenz stimme ich bei, aber der Fassung nicht. Gerade die Herren, die als Nichtjuristen, so mehr aus gutem Herzen, der Vorlage gegenüberstehen, möchte ich bitten, uns Juristen deshalb, weil wir aus der Fassung manchmal einen Widerspruch entnehmen, nicht für Leute mit bösem Herzen anzu sehen. Wir wollen dasselbe, sagen aber: so geht es nicht, weil wir dabei naturgemäß an die praktische Handhabung denken müssen. Nun kommen die 88 184a und b, die von dem Herrn Kollegen Spahn in so lebhafter und schöner Weise verteidigt 66
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