Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980118
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189801184
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980118
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-01
- Tag1898-01-18
- Monat1898-01
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
besorgten sprachlichen Uebertragungen nur unter Vorbehalt der einschränkenden Abmachungen ausüben, die in den die Uebersetzung gestattenden Vertrag zwischen Autor und Ueber- setzer möglicherweise ausgenommen worden sind. Ist aber das bezügliche Recht des Originalautors erloschen, dann be sitzt der Uebersetzer das Urheberrecht an seiner Uebersetzung nicht nur in Bezug aus das Recht der Wiedergabe, sondern auch in Bezug auf das Recht, diese ausschließlich öffentlich aufführen zu lassen (Art 13). Kapitel 2, das bisher von der öffentlichen scenischen Aufführung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke handelte, hat einige wesentliche Umänderungen erfahren. Diese erhellen schon aus der Kapitel-Ueberschrift, die folgendermaßen erweitert ist: »»und von andern Arten öffentlicher Wiedergabe von Schriftwerken««. Der neue Artikel 13 untersagt zuerst ganz kategorisch die öffentliche Aufführung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke im Original oder in Uebersetzung Während sodann nach dem Gesetze von 1877 das Vorlesen oder die öffentliche Aufführung vor genannter Werke vollständig freigegeben war, vorausgesetzt, daß sie ohne scenischen Apparat stattfand, verbietet der neue Artikel 13 unbedingt jede öffentliche Wiedergabe ohne die nötigen Dekorationen, sofern die betreffenden Werke noch nicht gedruckt worden sind. Sind sie schon veröffentlicht, so müssen sie dagegen einen Vorbehalt des Aufführungsrechts tragen. Die gleiche Regel ist auch für die rein musikalischen Werke festgesetzt. Auf das Betreiben der Musikakademie hat somit das Gesetz von 1897, freilich mit der eben genannten Einschränkung der Anbringung eines Vorbehalts, den Kom ponisten Gerechtigkeit widerfahren lassen. Die Tonwerke waren im früheren Gesetz gar nicht einmal erwähnt, während sie nun in den neuen Artikeln überall ausdrücklich angeführt sind. In dem ganzen Kapitel sind stets auch die Worte offentligt föredraga (föredragande) beigefügt worden, die, genau genommen, die Wiedergabe, die öffentliche Vor führung, das heißt im Hinblick auf die genannten Werke deren öffentliche Aufführung bedeuten Ebenso sind in den Straf bestimmungen auch die dem Komponisten durch unerlaubte Aufführungen zugefügten Schädigungen in Betracht gezogen. Diese Strafbestimmungen sind allerdings etwas milder gefaßt worden So wurde das Minimum der zu leistenden Entschädigung im Artikel 15 von 50 auf 25 Kronen her untergesetzt. Nach dem alten Artikel 15 mußte man ferner als Entschädigung für jede unbefugte Aufführung die gesamte Ein nahme hergeben, ohne Abzug derjenigen Summen, die durch gleichzeitige Aufführung eines andern Stückes eingegangen waren; nach dem revidierten Artikel aber wird in Zukunft in einem solchen Falle die Entschädigungssumme verhältnis mäßig niedriger bemessen werden Unter den weniger eingreifenden Abänderungen — wir lassen die bloß textlichen Umbildungen außer Betracht — lassen sich noch folgende erwähnen: Der Autor besitzt das ausschließliche Recht, sein Werk durch den Druck zu verviel fältigen, wobei der Druck auch die photochemischen Verfahren in sich schließt (Art. 1). — Hat sich der Verfasser eines Werkes nicht selbst genannt, so wird er in der Ausübung seiner Rechte durch den auf dem Titel des Werkes an gegebenen Verleger vertreten (Art. 8). — Ferner ist es erlaubt, den Vorbehalt, wodurch jede Wiedergabe von in periodischen Zeitschriften erschienenen wissenschaftlichen Bei trägen, litterarischen Werken und Arbeiten von einem ge wissen Umfange untersagt wird, nicht mehr allein an der Spitze des Artikels, sondern auch bloß an der Spitze des betreffenden Heftes der Zeitschrift anzubringen (Art. 12). — Nach Artikel 1 des Gesetzentwurfes sollte sich der Schutz auch auf Predigten, öffentliche Vorlesungen und andere Vorträge erstrecken, die zum Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Erholung veranstaltet werden (siehe Januarnummer des »Droit ä'^utsur« 1897, p. 8); im endgiltig bereinigten Text ist aber diese Ausdehnung des Schutzes fallen gelassen worden, wie übrigens auch die sehr beanstandete Unter scheidung zwischen Schriften politischen und nichtpolitischen Inhalts (Art. 12). 3. Kunstwerke. Trotzdem die alte Gesetzgebung über diese Kategorie von Werken für abgeschafft erklärt worden ist, so stützt sich doch das neue Gesetz von 1897 auf sie und ändert sie nur teil weise um, wobei auch auf eine genauere Fassung der Be stimmungen gesehen wurde. In einer der Krone im Dezember 1894 eingereichten Bittschrift (Droit ä'^uteur 1895, p. 121) hatte die schwe dische Künstlergesellschaft Svenska Kunstnärernas Före- ning vor allem die Beseitigung des alten Artikels 4 ver langt, wonach es gestattet war, die dem Staate oder Gesell schaften gehörenden Kunstwerke ohne jede Einschränkung frei zu kopieren und ebenso Kunstwerke für industrielle oder Fabrikzwecke frei zu verwenden. In letzterem Punkte hat die Künstlergesellschaft Recht bekommen, da diese weitgehende Erlaubnis im neuen Gesetze keine Aufnahme mehr fand. Dagegen war dies nicht der Fall hinsichtlich der dem Künstler gehörenden Rechte an solchen Werken, die der Staat erworben hat. Der neue Artikel 4 schreibt nämlich vor, daß, wenn ein Werk vom Künstler oder seinen Rechtsnachfolgern dem Staate oder einer Gesellschaft abgetreten wird, die Urheber rechte als in dieser Abtretung inbegriffen angesehen werden sollen; immerhin sind alle ausdrücklich getroffenen gegen teiligen Abmachungen Vorbehalten. Die schwedischen Künstler hatten auch die Ausnahme einer Bestimmung, die sich im deutschen Gesetze von 1876 (Art. 6, 1) findet, empfohlen, wonach die ohne gewinnsüchtige Absicht erfolgte Anfertigung einer nicht mit der Unterschrift des Künstlers versehenen Kopie erlaubt sein sollte Diese zu Mißbräuchen führende Be stimmung ist aber nicht Gesetz geworden Nach einer anderen neuen Vorschrift darf ein auf Bestellung ausgeführtes Porträt durch den Künstler nur mit Zustimmung des Bestellers oder dessen Erben oder Nachkommen wiedergegeben werden. Der Künstler wird jetzt auch gegen jede von ihm nicht autorisierte Ausstellung seines Werkes geschützt. Ferner dürfen die ihm zustehenden Rechte weder in seiner Hinterlassenschaft noch in derjenigen seiner Hinterbliebenen zur Bezahlung von Schulden gepfändet werden. Diese glücklichen Neuerungen sind jedoch durch folgende Einschränkungen ausgewogen: Der Künstler kann sich der Wiedergabe der auf öffentlichen Plätzen ausgestellten oder an Gebäudefassaden angebrachten Kunst werke nicht widersetzen, ebensowenig wie der Aufnahme einer Nachbildung seines Werkes in eine wissenschaftliche oder Schul zwecken dienende Zeitschrift; dabei ist letztere allerdings gegen Androhung einer Buße von 5—100 Kronen gehalten, den Namen und die Unterschrift des Künstlers anzugeben.*) Die gegenüber früher ausführlicher gehaltenen Straf bestimmungen sowie die Vorschriften über Entschädigung und Einziehung von Nachdrucksexemplaren sind mutatis mutamlis dieselben wie im Gesetz betreffend die litterarischen Werke. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen hinsichtlich der rück wirkenden Kraft des Gesetzes von 1897. Diese Bestimmungen sind, was Kunstwerke anbelangt, neu. 4. Werke der Photographie. Die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages zum Schutze der Photographieen war schon durch eine Petition des Photo graphenvereins vom 13. Juli 1891 nachgesucht worden, worin *) Eine ähnliche Bestimmung wurde in Bezug auf die Wieder gabe einer Photographie in das dritte schwedische Gesetz ausgenommen. 60*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder