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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1898
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Vom Deutschen Reichstag. Im Anschluß an den im gestrigen Börsenblatt (Nr. 11 vom 15. d M.) enthaltenen Bericht über die im Reichstag erfolgte erste Beratung des Antrags Prinz von Arenberg und Genossen, be treffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches, sei hier aus Nr. 20 des Börsenblatts vom 26. Januar 1897 der Wort laut des Antrages, soweit er den Buch- und Kunsthandel und die verwandten Gewerbe berührt, wiederholt: (Drucksachen des Reichstags Nr. 618.) Antrag Prinz v. Arenberg. Gröber (Württemberg) Letocha vr. Rintelen. vr. Spahn vr. Stephan (Beuthen). Der Reichstag wolle beschließen: dem nachfolgenden Entwurf eines Gesetzes die verfassungs mäßige Zustimmung zu erteilen: Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. (Die Abänderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs sind durch gesperrten Druck angedeutet.) In dem Strafgesetzbuch werden die 88 180, 181, 182 und 181 durch nachstehende unter den gleichen Zahlen aufgeführte Bestim mungen ersetzt und die folgenden 88 181a, 182a, 184a, 184b und 327a neu eingestellt: 8 180 ... . 8 181a . . . 8 182 ... . 8 182a . . . 8 182a. Arbeitgeber oder Dienstherren und deren Vertreter, welche unter Mißbrauch des Arbeits- oder Dienst verhältnisses, insbesondere durch Androhung oder Ver hängung von Arbeitsentlassung, von Lohnverkürzung oder von anderen mit dem Arbeitsverhältnis zu sammenhängenden Nachteilen oder durch Zusage oder Gewährung von Arbeit, von Lohnerhöhung oder von anderen aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebenden Vorteilen ihre Arbeiterinnen zur Duldung oder Ver übung unzüchtiger Handlungen bestimmen, werden mit Gefängnis bestraft. 8 184. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, auSstellt oder anschlägt, oder sonst verbreitet, wer sie zur Verbreitung herstellt oder zum Zweck der Verbreitung vorrätig hält, ankündigt oder an preist; 2. wer Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zu gänglich sind, ausstellt, oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist; 3. wer durch Ankündigung in Druckschriften unzüch tige Verbindungen einzuleiten sucht. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter Einem Monat ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann. 8 184a. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geld strafe bis zu dreihundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen aus stellt oder anschlägt, welche, auch ohne unzüchtig zu sein, durch grobe Unanständigkeit geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgesühl erheblich zu verletzen. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so treten die Strafen des 8 184 Absatz 2 ein Den im vorstehenden Absatz 1 bestimmten Strafen unterliegt, wer aus Gerichtsverhandlungen, sür die wegen Ge fährdung der Sittlichkeit die Oefsentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schrift stücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aerger- nis zu erregen. 8 184b. . . . L A27g,. Berlin, den 12. Januar 1897. Weibliche Angestellte. (Vgl. Börsenblati 1898 Nr. 3 > II. Daß Frau Eliza Jchenhäuser die jungen Mädchen allen Anforderungen gewachsen hält, die die sämtlichen kauf männischen Betriebe an den modernen Menschen stellen, ist bekannt und auch im Buchhandel, der in ihrer durch Detail kenntnisse nicht getrübten Vorstellung ein wahres Dorado für ihre Schützlinge ist, hat man die schriftstellernde Frau infolge ihrer Bestrebungen kennen gelernt. Dagegen dürfte es den Reiz der Neuheit haben, daß ein Buchhändler selbst in der Oefsentlichkeit nicht allein seinen eigenen Stand als vorzüglich geeignet zur weiblichen Eroberung hinstellt, sondern auch die schranken- oder, wie man in unserer Zeit der Marinevorlagen sagt, uferlose Ucberschwemmung aller kaufmännischen Berufe durch die schönere Hälfte der Menschheit für etwas sehr Schönes hält. Nichtsdestoweniger giebt es doch noch einen anderen Standpunkt, von dem aus die Sache sich erheblich anders darstellt, als sie der Buchhändler sieht, der in der Kölnischen Volkszeitung seine rosigen Ansichten entwickelt, wie solche dann auch im Börsenblatte zum Abdruck gelangt sind. In der Kölnischen Volkszeitung habe ich bereits diesen ent gegengesetzten Standpunkt vertreten. Der Verfasser bestreitet, daß man von einer unüber windlichen Konkurrenz reden könne, die die Frau dem Manne durch ihr Eindringen in alle Berufe macht. Er meint, wenn die Leistungen der Frau geringer seien, als diejenigen des Mannes, so werde dessen Arbeit immer besser bezahlt werden müssen; wären aber die Leistungen der beiden Geschlechter gleich gut, dann — wende man sich gegen die wirtschaft lichen Verhältnisse und kämpfe gegen das Ausbeutertum, wie es beim letzten großen Konfektionsausstande in erschreckendem Maße zu Tage getreten sei Aber betrachten wir einmal den Satz, daß die Kon kurrenz, die die Frau dem Manne bereitet, in keinem der beiden angeführten Fälle unüberwindbar sei. Thatsache ist zunächst, daß die weibliche Arbeit durchgehends schlechter be zahlt wird als die des Mannes. Arbeitet die Frau schlechter als der Mann, so ist sie überhaupt nicht konkurrenzfähig; denn in kaufmännischen Berufen sind schlechte Arbeiter, die also Fehler machen, deren Verbesserung bekanntlich viel mehr Zeit und Arbeit verschlingt als die von vornherein richtige Arbeit, überhaupt nicht zu brauchen, wenigstens bezahlt man solche Arbeit nicht (Lehrling). Die etwas größere oder ge ringere Befähigung zu einem raschen und richtigen Arbeiten bildet allerdings einen Unterschied für die Brauchbarkeit der Arbeitskräfte; aber dieser Unterschied bestand auch unter den männlichen Arbeitern bisher schon mehr als zur Genüge. Wären die Frauen noch schlechtere Arbeiter, als unsere bisher am wenigsten brauchbaren Gehilfen, so wäre damit über haupt ihre Unbrauchbarbeit ausgesprochen. Nichtsdestoweniger bleibt aber die Thatsache der schlechteren Bezahlung bestehen. Oder hat jemals ein männlicher Arbeiter für ein Monatsgehalt von 30 ^ täglich zehn bis vierzehn Stunden gearbeitet? Vor einigen Tagen ist vom kaiserlich statistischen Amte eine Zusammenstellung der in Deutschland ortsüblichen Tagelöhne publiziert worden, aus der hervorgeht, daß der Lohn für gewöhnliche Tagearbeiter, die nichts gelernt zu haben brauchen, nur in einem einzigen Bezirke, nämlich Oppeln, so tief sinkt, wie der Verfasser das »Salär« des Ladenfräuleins angiebt, während der Tagelöhner in anderen Gegenden Deutschlands bis auf das Dreifache steigt. Es leuchtet ein, daß die weib liche Arbeit, wenn sie schon an so bezahlte Personen vergeben
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