Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18961221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189612214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18961221
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-12
- Tag1896-12-21
- Monat1896-12
- Jahr1896
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
296, 21. Dezember 1896. Nichtamtlicher Teil. 8669 es könnte wohl auf Grund des geltenden Rechts und in Ge mäßheit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 15. Dezem ber 1879 (Rechtsprechung Bd. I, S, 149) gegen manches In serat eingeschritten werden, das Mittel zur freiwilligen Steri lität, Beschränkung der Kinderzahl u. dergl. m. anpreist; einer Erweiterung der Gesetzgebung, um hiergegen vorzugehen, be darf es nicht. Die Petitionen befassen sich auch nicht sowohl hiermit, als vielmehr mit denjenigen Inseraten, welche die Eingehung einer unzüchtigen Verbindung zum Gegenstände haben. Der Gesetzentwurf, der in unmittelbarem Anschluß an den Prozeß Heinze entstand, beschäftigte sich ebenfalls hier mit, auch in dem neuen österreichischen Strafgesetzentwurf (Entwurf Schoenborn) ist eine Vorschrift hiergegen vorgesehen, und ebenso bestimmt der Stooßsche Entwurf eines schweize rischen Strafgesetzbuchs, daß, wer öffentlich auf eine Gelegen heit zur Unzucht aufmerksam macht und wer zur Veröffent lichung und zur Verbreitung solcher Mitteilungen wissentlich oder fahrlässig mitwirkt, mit Geld-, bezw. mit Gefängnisstrafe bestraft wird. Wenn das deutsche Strafgesetzbuch durch eine Vorschrift dieses Inhaltes ergänzt werden sollte, so würde den für den Inseratenteil verantwortlichen Redakteuren eine böse Rute ge bunden. Bei manchen hierher gehörigen Inseraten ist es allerdings ohne weiteres ersichtlich, daß ihr Zweck die An bahnung eines unsittlichen Verhältnisses ist. Wenn ein Inserat des Inhaltes erscheint, daß ein lebenslustiger Mann während der Ausstellung in Berlin für drei Wochen Wohnung bei einem alleinstehenden Mädchen oder einer jungen Witwe ohne Familie suche, so braucht über den Zweck dieses Inserates nichts weiter gesagt zu werden. Anders liegt aber die Sache bei der Mehrheit der hier in Betracht kommenden Inserate. Unbestreitbar ist bei zahlreichen Heiratsannoncen nicht die Eingehung der Ehe, sondern die Anbahnung eines vorübergehenden Verhältnisses der Zweck, auch bei zahlreichen Darlehens- und Unterstützungs gesuchen wird nicht sowohl hierauf, als auf die Einleitung eines unsittlichen Verhältnisses gerechnet; allein welches Mittel hat der Redakteur, um den wirklichen Zweck zu erkennen und aus der ihn verschleiernden und verhüllenden Fassung heraus zuschälen? Auch bei einer kleinen Zeitung, deren tägliche Inserate einige Dutzend betragen, ist dies vollständig un möglich, gar nicht zu reden von den Verhältnissen bei großen Zeitungen, wo im Verlaufe weniger Stunden Hunderte von Jnsertionsgesuchen geprüft und erledigt werden müssen. Eine Bestimmung dieses Inhaltes würde somit dem Re dakteur eine ganz unmögliche Aufgabe stellen, sie würde, da die Presse auf die Inserate nicht verzichten kann, zur Folge haben, daß der Inseratenteil von Strohredakteuren geleitet würde, die im schlimmsten Falle die erkannte Strafe ab- büßcn müßten. Die Ausdehnung der strafrechtlichen Verant wortlichkeit auf die fahrlässige Mitwirkung würde aber nicht nur den Redakteur, sondern auch den Buchhändler und Kol porteur der Strafe aussetzen, welche die ein verfängliches Inserat enthaltende Nummer verkaufen, ja auch die kaiser liche Postverwaltung, die sie versendet und den Abonnenten zustellt, würde bedenklich nahe an die Strafverfolgung heran komm eN. Es muß also von vornherein darauf Verzicht geleistet werden, die Redakteure für solche Inserate verantwortlich zu machen, wenn sie fahrlässig den unsittlichen Zweck nicht erkannt haben, gleichviel ob es sich um eine leichte oder schwere Fahrlässigkeit handelt. Nur dann würde die Be strafung des Redakteurs gerechtfertigt erscheinen, wenn er in Kenntnis des unsittlichen Zwecks eines auf die Anbahnung einer unzüchtigen Verbindung gerichteten Inserates dieses in der von ihm redigierten Zeitung abdruckt; es würde also die Voraussetzung für die Strafbarkeit im wesentlichen ebenso zu formulieren sein) wie dies in § 1 Absatz 2 des Gesetzes Dicmndjechjigjier Jahrgang. vom 27. Mai 1896 über den unlauteren Wettbewerb ge schehen ist. Das Gleiche gilt natürlich auch von der Strafbar keit des Verlegers, Druckers, Verbreiters, Buchhändlers rc. Fälle, wo diese Personen den unsittlichen Zweck des Inserates bei Abdruck bzw. der Verbreitung gekannt haben — wohl zu unterscheiden von kennen mußten — sind aber so selten, daß damit die praktische Bedeutung einer solchen Strafandrohung gegen das Zeitungs- und Redaktionspersonal thatsächlich so gut wie ausgeschlossen wäre. Hierbei mag noch bemerkt werden, daß der ethische Nutzen einer solchen Vorschrift nicht minder bezweifelt werden muh wie die kriminalpolitische Tragweite, da gerade die raffiniertere Benutzung dieses Mittels für die Anbahnung unzüchtiger Verbindungen so verklausulierte Formulierungen zu finden weiß, daß die Feststellung des wahren Zwecks nicht leicht ist. Wer will denn der »Künstlerin«, welche Gönner der Kunst zum Zwecke der Ausbildung um ein Dar lehen von 1000 Mark bittet, Nachweisen, daß es ihr nur darum zu thun ist, einen reichen Liebhaber zu erlangen, und wie läßt sich konstatieren, daß die Dame, die eine Stelle als Reisebegleiterin auch bei alleinstehendem Herrn sucht, denselben Zweck mit ihrem Inserat verfolgt? Man wird also gut daran thun, auf eine solche Strafvorschrift keine allzu großen Erwartungen zu setzen, jedenfalls kann aber keine Rede davon sein, die bei der Herstellung und Ver breitung einer Druckschrift thätigen Personen für den Inhalt solcher Inserate, auch abgesehen von dem Falle der Wissent lichkeit, verantwortlich zu machen. Die Presse dürfte gut daran thun, sich bei Zeiten energisch zur Abwehr aller weitergehenden Bestrebungen zu rüsten. Kleine Mitteilungen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Nusilr-Llsssibsr aus (lern Verlags von Lrsitboxk L llsrtsl iu llsiprig. Osssmisusgabsn iu Länden, llsktsn und Lineel- nummsrn. 8". 212 8. mit vislsu kort.rs.it8 uucl biogrspbisebsn Notizen. Konzert-Handbuch. Lager von Breitkopf L Härtel in Leipzig. I. Orchestermusik deutschen und ausländischen Verlages. 8°. IV, 132 S. Osntralblstt kür Libliotbebsrvessn. Hrsg, unter ständiger Mit wirkung rsblrsiobsr ksobgenosssn äss In- uoä Vuslsndss von I)r. 0. Ls.rt.wig, Libliotbeksdirslrtor in Halls. XIII. lsbrg. 1896. 10. u. II. Lskt. 8". 8. 441—536. Leipzig, Vsrlsg von Otto Lsrrsssowite. Inbslt: 2usätrs nnä Berichtigungen eu meinem » Biblio graphischen Handbuch über clis Literatur kür hebräische Lpraobkunds» von M. 8tsinsebnsiäsr. — 2um ersten Buch druck in Nübingsn von Brok. I)r. X. 8tsitk. — Hin inter nationaler Xatalog der sxactsn IVisssnsohaktsn von 0. .Innerer. — Lin unerhörter 8chwindsl mit Lutbsrautographsn von O. Luebwald. — Rsosnsionsn und Xnssigsn. — Mitteilungen aus und über Bibliotheken. — Vermischte Notiesn. — Usus Lrsehsinuogsn auk dem Osbists des Bibliothekswesens. — Xntiguarischs Xatalogs. — ksrsoualnaehrichtsn. Philologie elassigus st Orientalin; ouvragss xour la jsunssss st pour strsnnss. Xntig.-Xatalog Nr. 12 von Lilkiksr-dulliar d in Senk. 8°. 32 8. Nb. IVohllsbsn's (London 1V.0.) montblz- gaestts ok snglisb litsraturs, eontaining a classillsd list ol xublieations issusd during tbs montb ol November, 1896. gr. 8". 16 8. Verhaftete Kolporteure. — Am 17. d. M. wurden in Waldshut zwei Kolporteure verhaftet, die miteinander arbeiteten, Subskriptionslisten fälschten, Provisionen einzogen und sich dann aus dem Staube machten. Die dortige Buchhandlung Heinrich Zimmer mann veranlaßte ihre Festnahme, nachdem ihre Ankunft bereits von Schopfheim gemeldet worden war. Die jenigen Herren Kollegen, die etwa in Mitleidenschaft gezogen sind, wollen schleunigst die Firma Heinrich Zimmermann dort hiervon in Kenntnis setzen. Der eine der Verhafteten ist groß, hager, mit dunklem Schnurrbart, der andere klein, mit rötlichem Kinnbart und unruhigem Auge. (Siehe auch Börsenblatt Nr. 293, S. 8622.) 1166
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder