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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1881
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- Erscheinungsdatum
- 07.11.1881
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- Deutsch
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4956 Nichtamtlicher Theil. 257, 7. November. entschlossen, eine „neue Ausgabe" davon zu veranstalten. Und allerdings trug der Titel des Nachdrucks die Worte: „Mit Königl. Württembergischer allergnädigster Genehmigung " Württem berg gehörte eben zu den deutschen Ländern, wo der Nachdruck nicht nur gestattet, sondern aus volkslvirthschaftlichen Gründen höheren Orts sogar begünstigt war. Natürlich bezeichnete Mack lot seinen Nachdruck auch als „wesentlich verbessert", während Brockhaus ihm später mit leichter Mühe das Gegentheil nach wies. Der Nachdruck war gleich dem Origiualwcrk auf zehn Bände berechnet, er sollte in der Zeit vom I. Juli 181K bis zum 15. Mai 1818 an bestimmten genau angegebenen Tagen erscheinen. Dabei lag das Originalwerk damals in seiner zweiten und dritten Auflage erst bis zum sechsten Baude vor und kein Mensch konnte wissen, ob es selbst ganz genau seine Er scheinungstermine würde einhalten können: ein Beweis von wahr haft rührendem Vertrauen von Seiten des Spitzbuben in die Gewissenhaftigkeit des ehrlichen Mannes! In der That erschien der letzte Band des Originalwerkes erst im Oktober 1818, so daß sein illegitimer Bruder auch nicht „am 15. Mai 1818" sondern erst im Frühjahr 1819 das Licht der Welt erblicken konnte. Sofort nach Empfang der Ankündigung that nun aber Brock haus doch energische Schritte. Ein genaues Studium der württem- bergischen Gesetzgebung hatte ihn längst überzeugt, daß er gegen die angekündigte Ausgabe nichts machen konnte; es galt also, wenigstens die Zukunst, die späteren Auflagen seines Werkes zu sichern. Nach dem württembergischcn Gesetz konnte auch ihm für eine spätere Auflage des Conversations-Lexikons ein Privileg nicht verweigert werden, sofern sie eine veränderte und ver besserte war, und obgleich die dritte und sogar die zweite Auflage noch nicht vollendet waren und er also sürchien mußte, daß sich viele Abnehmer mit Recht über eine abermalige, so schnell folgende Umarbeitung beschweren würden, so mußten diese Erwägungen doch vor der Gefahr der Lage schweigen und es wurde sofort an die Herausgabe der vierten Auflage gegangen. Noch im Sommer 1816 wurden die ersten Bände rcvidirt und neu gedruckt und im December reiste er selbst nach Stuttgart, um die Erlangung des Privilegiums persönlich zu betreibe». Dies gelang ihm zwar schneller, als er selbst erwartet hatte: schon am 14. Januar 1817 wurde ihm das Privilegium für die vierte Auflage auf sechs Jahre ertheilt. Die Sache hatte aber noch immer ihre bedenklichen Haken. Zunächst hatte er vorher der Regierung versprechen müssen, daß die noch nicht erschienenen Bände der dritten Auflage auch wirklich ausgegebeu Ivürden und selbst der dazu bereits angezeigte Supplementband erscheinen würde — damit der brave Macklot ja nicht an der Vollendung seines gemeinnützigen Unternehmens gehindert werde. Ferner aber gestattete die wllrttembergische Gesetzgebung dem Nachdrucke! selbst die Benutzung der privilegirten Ausgabe zur Verbesserung späterer Auflagen seines Nachdrucks und das Privilegium war also ziemlich werthlos, wenn nicht noch ein Privatvertrag mit Macklot dazu kam. Auch dieser war von Brockhaus von Anfang an ins Auge gefaßt und auch die hierüber geführten Verhandlungen hatten zunächst ein günstiges Resultat. Der Besitzer der Firma Macklot, Karl Erhard, war ein Vetter des mit Brockhaus befreundeten Besitzers der Metzler'schcn Buchhandlung, Heinrich Erhard, und der Letztere veranstaltete eine persönliche Begegnung zwischen beiden Gegnern. Man einigte sich rasch, schon am 16. Januar wurde der Vertrag unterzeichnet, nach welchem Brockhaus die Vollendung des Macklot'schcn Nachdrucks in Höhe von 4000 Exemplaren unter Benutzung seiner vierten Originalauflagc gestattete und versprach, den Nachdruck „in keiner Weise weiter hcrabzuwürdigen", ja denselben sogar öffentlich als eine mit seiner Einwilligung stattfindende Ausgabe anzuerkennen. Dagegen verpflichtete sich Macklot, nach Vollendung und Verkauf der viertausend im Druck befindlichen Exemplare keinen neuen Abdruck zu unternehmen, seinen Nachdruck nicht mehr in öffentlichen Anzeigen besonders zu empfehlen und an Brockhaus 1500 Gulden rhein. als Schaden ersatz und Mithonorar zu zahlen. Zufrieden mit diesem über alle seine eigenen Erwartungen gehenden Erfolg reiste Brockhaus ab, sollte aber bald erfahren, daß er im Grunde nichts erreicht habe. Schon die Bedingung, die zur Aufklärung des Publikums von beiden beschlossene Mit theilung im Macklot'schcn Nachdruck nur in der Fassung zu ver öffentlichen, wie sic Brockhans einschicken würde, hielt Macklot nicht, sondern brachte eine Erklärung, worin er von einer „freundschaftlichen" Uebcrcinkunst mit Brockhaus sprach, welche diesen in den Augen seiner Subscribenten aufs höchste compro- mittiren mußte und naturgemäß eine Gegenerklärung hcraus- forderte. Es entspann sich ein gereizter Schriftwechsel, dem öffentliche Anklagen und Gegenanklagcn folgten; außerdem strengte Brockhaus auch noch eine Verleumdungsklage an. Die Angelegen heit hat in ihrem weiteren Verlaus übrigens nur insofern In teresse für Leser der jetzigen Zeit, als sie der treibende Stachel für Brockhaus wurde, seine Thätigkeit gegen das Nachdrucks- unwescn überhaupt an den zuständigen Stellen mit um so grö ßerer Energie fortzusetzen. Denn bei dem jammervollen Stande der Gesetzgebung erlitt der rechtmäßige Besitzer des Werkes aus juristischen, Gebiete eine Niederlage nach der andern, wurde mit seiner Klage gegen einen neuen Nachdruck, den Macklot entgegen dem klaren Wortlaute des Vertrags heimlich veranstaltete, in allen Instanzen abgewiesen und konnte nichts thun, als seine Sache öffentlich vor dem Publicum zu führen und den frechen Freibeuter nach Kräften an den Pranger zu stellen. Das Letztere that er denn auch in meisterhaster Weise. Es ist ein Vergnügen, die schneidigen Ausführungen seines gegen Macklot gerichteten Flugblattes, von ihm mit Vorliebe sein „Fehdebrief" genannt, zu lesen, und es nimmt nebenbei einigermaßen Wunder, mit welcher Kühnheit der Verfasser nicht nur die Regierungen der den Nachdruck beschützenden Staaten, sondern selbst zu wieder holten Malen die Herrscher derselben, besonders den König von Württemberg, angrcift. Freilich hatte er die öffentliche Meinung ganz und voll für sich. Niemand begriff einen Zustand der Dinge, »ach welchem es möglich war, daß die Berlagsartikcl der württembergischcn Verleger in fast ganz Deutschland, besonders aber in Preußen und Sachsen, welche hier fast ausschließlich in Betracht kamen, ebenso geschützt waren, wie die der eigenen Staatsbürger, während der Besitz dieser selben Staatsbürger in Württemberg jedem beliebigen Wegelagerer preisgegcben war — und das unter dem Schutze der Landesgesetzgebung. Deshalb war es eben doch im Grunde ein elend und erbärmlich Leben, das der Nachdrucker führte, und das Gewerbe, auf welchem nach dem Ausdrucke keines Geringeren als des Staatskanzlers von Preußen, des Fürsten Hardenberg, „die öffentliche Schmach ruhte", machte Keinen froh, der es betrieb. Das hat auch Erhard- Macklot erfahren. Er gewann den Prozeß in allen Instanzen, durfte auch seinen zweiten Nachdruck ungehindert vollenden und — soll ihn zum großen Theil maculirt, sich selbst aber, ent täuscht und verbittert über die ihn verurtheilende Stimme der öffentlichen Meinung, bald daraus vom Buchhandel ganz zurück gezogen haben. Dagegen war der Erfolg der rechtmäßigen Aus gabe fortwährend im Steigen; noch vor Vollendung der vierten Auflage mußte Brockhaus eine fünfte beginnen, die von Ende 1818 bis zur Ostermesse 1820 erschien und bis Ende 1821 noch zweimal neu gedruckt wurde, zusammen in 32,000 Exem-
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