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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1896
- Strukturtyp
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- Band
- 1896-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1896
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- Deutsch
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weil die Gelehrten des Staates Bücher brauchen, den Buch händlern oder den Seifensiedern oder einem anderen Stand allein auflegen, so würde das jedermann für eine lächerliche Ungerechtigkeit erklären, und doch wäre es gar nichts anderes, als was das Gesetz in den Pflichtexemplaren von den Buch händlern verlangt. Wie es mit der moralischen Berechtigung dieses Ver langens steht, darüber hat sich in der sächsischen Ersten Kammer auch der Geheime Hofrat Albrecht aus Leipzig in dem von ihm 1870 verfaßten Deputationsberichte folgendermaßen aus gesprochen: »Auch die Unterzeichnete Deputation ist der Ansicht, daß die Bereicherung der öffentlichen Bibliotheken durch die Pflichtexemplare aufgegeben iverden muß. Ließ sie sich auch früher zur Zeit der Zensur als eine Gebühr für das Impri matur annehmen und aus diesem Gesichtspunkte einigermaßen rechtfertigen, so erscheint sie doch jetzt als eine Abgabe, die jedes Rechtsgrundes entbehrt, und diesem Mangel gegen über kann der dadurch erzielte Gewinn für die Bibliothek fonds nicht in Betracht kommen«. In der That ist die Sonderbesteuerung der Buchhändler ungerecht. Die Freunde derselben vermeiden ängstlich diese Bezeichnung. »Wir haben es in vorliegendem Falle nicht mit einer gewerblichen Abgabe zu thun«, sagt Steffenhagen, der Oberbibliothekar der Kieler Universitätsbibliothek*), »sondern mit einer staatlichen oder landesherrlichen Institution zur Er langung höherer idealer Zwecke«; als wenn es für den Be troffenen nicht ganz gleichgiltig wäre, mit welchem Namen man eine Verpflichtung nennt, die, vom nicht-juristischen ge sunden Menschenverstand betrachtet, eine durchaus ungerecht fertigte einseitige Besteuerung ist. Der Abgeordnete vr. Wehrenpfennig machte bei der dritten Lesung des Preßgesetzes am 25. April 1874 die Mitteilung, daß eine Verlags handlung, die 72 Thaler jährliche Gewerbesteuer zu zahlen hatte, für 210 Thaler Freiexemplare in einem Jahre abgeben mußte! Trotzdem suchen die Freunde der Pflichtexemplare die Bestimmung darüber als eine, eine Lappalie regelnde Vorschrift hinzustellen. Nun wohl, entweder handelt es sich bei den Pflichtexemplaren um Kleinigkeiten, und dann wird das mächtige Deutsche Reich an deren Erwerbung für seine Professoren wohl nicht zu Grunde gehen, oder es handelt sich um große Werke, deren Anschaffung dem Staat uner schwinglich ist; dann ist aber der Schaden, den er dem Verleger durch den Zwang zur kostenlosen Hergabe verursacht, nicht so unbedeutend, wie ihn die Verfechter der Pflichtexem plare darzustellen pflegen. Die Mittel zur Erreichung des Zweckes sind nach dem Ausgeführten also vom juristischen, moralischen und vom Standpunkt des gesunden Menschenverstandes durchaus nicht so zweifelsohne. Wird nun trotzdem der Zweck doch nicht erreicht, so erscheinen die Mittel doppelt verkehrt und un haltbar. Der »ideale« Zweck des Zwanges für kostenlose Hergabe von Pflichtexemplaren ist, wie gesagt, die Schaffung von Stellen, an denen alles Material zur späteren Beurteilung der Zeitgeschichte, der Lokalgeschichten rc., zur Herstellung neuer Bücher aus mehreren alten und zu ähnlichen Zwecken gefunden werden kann. Nun besteht aber die Verpflichtung zur Abgabe der Freiexemplare nicht etwa im Deutschen Reich, wie es zur Erreichung des angeführten Zieles notwendig wäre, sondern die Bundesfttrsten haben die Macht behalten, ihre Buchhändler nach Belieben um eine Anzahl Freiexemplare zu erleichtern. Es ist von so großem Interesse für die Beantwortung der Frage nach Erreichung des Zweckes, die verschiedenen *) Der Pflichtexemplarzwang in der Provinz Schleswig-Hol stein. Kiel 1890, Schmidt L Klaunig. Seite 14. DretuudlechjW« Jahrgau». Bestimmungen der Bundesstaaten zusammenzustellen, daß ich mich, um eine möglichst zuverlässige Liste zusammenzustellen, die Mühe einer Umfrage nicht habe verdrießen lassen. Ich habe in jedem Lande Verlagsbuchhändler befragt und lasse das Ergebnis der von den meisten befragten Verlegern bereit willigst beantworteten Umfrage hier folgen: Anhalt: 2 Pflichtexemplare (1 an die herzoglichen Be hörden, 1 an die herzogliche Bibliothek). Baden: die Bestimmung über Pflichtexemplare ist auf gehoben. Bayern: 2 an die königl. bayerische Hof- und Staats bibliothek. Braunschweig: Bestimmung aufgehoben. Bremen: Bestimmung aufgehoben. Elsaß-Lothringen: 2 an das Bezirkspräsidium vom Drucker.*) Frankfurt a. M.: keine Verpflichtung. Hamburg: nach einer Gerichtsentscheidung von 1885 be steht keine Verpflichtung der Verleger, wohl aber der Drucker; doch liefern die Hamburger Verleger frei willig 1 Freiexemplar an die Stadtbibliothek. Hannover: 2 (1 an die Universitätsbibliothek Göttingen, 1 an die königliche öffentliche Bibliothek in Hannover). Hessen-Darmstadt: 3 (1 an die großherzogliche Hof bibliothek in Darmstadt, 1 an die Universitätsbibliothek Gießen, 1 an die Stadtbibliothek in Mainz). Hessen-Kassel (ehemaliges Kurfürstentum): 2 (1 an die Universitätsbibliothek Marburg, 1 an die Landes bibliothek in Cassel**); in Ermangelung des Verlegers hat der Drucker die Verpflichtung). Lauenburg, Herzogtum: keine Verpflichtung. Lippe-Detmold: keine Verpflichtung. Lippe-Schaumburg: keine Verpflichtung. Lübeck: 1 (vom Drucker; in dessen Ermangelung vom Verleger an die Stadtbibliothek). Mecklenburg-Schwerin: keine Verpflichtung. Mecklenburg-Strelitz: keine Verpflichtung. Nassau (ehemaliges Herzogtum): 1 an die Landesbibliothek Wiesbaden. „Alle Verleger von ihren eigenen Ver lagswerken, dann die Buchdrucker von den Pro dukten ihrer Offizin . . . ohne Bezahlung und ge bunden."***) Oldenburg: Bestimmung aufgehoben. Preußen: 2 (1 an die königliche Bibliothek in Berlin, 1 an die Universitätsbibliothek der Provinz, in der der Verleger sein Domizil hat). Reuß ältere Linie: Bestimmung aufgehoben. Reuß jüngere Linie: Bestimmung aufgehoben. Sachsen, Königreich: Bestimmung aufgehoben. Sachsen-Altenburg: keine Verpflichtung. Sachsen-Coburg-Gotha: keine Verpflichtung. Sachsen-Meiningen: keine Verpflichtung. Sachsen-Weimar: Bestimmung aufgehoben. Schleswig-Holstein: 2 (1 an die königliche Bibliothek in Berlin, 1 an die Universitätsbibliothek Kiel vom Drucker). Schwarzburg-Rudolstadt: Bestimmung aufgehoben. *) Hier besteht noch das alte französische Gesetz, wonach das Manuskript vor Beginn des Druckes einzureichen ist. In Wirklichkeit liefert der Drucker nach der Herstellung des Werkes. **> Ferner 1 an die Landesbibliothek in Fulda, -sofern der Druck im Kreis Fulda oder Hünfeld bewirkt wurde«; vergl. Aus schreiben des Staatsministeriums vom 26. Mai 1829. Veröffent licht in Müller und Fuchs, Sammlung der im Kurfürstentum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen seit 1813. (Marburg 1866, Elwert.) "*) Verordnung vom 12. Oktober 1813; vergl. Verordnungs blatt des Herzogtums Nassau. S. 58. 876
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