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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1896
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- Deutsch
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d) die »Beilage« keinen »Redaktionsvermerk« in Verletzung der Vorschrift des 8 7 des Preßgesetzes aufweise. Das in der Sache erkennende Gericht — die Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin — hatte den Verleger der Zeit schrift sreigesprochcn, da es für »Beilagen« zu Zeitschriften einen Redaktionsvermerk nicht für notwendig und gesetzlich vorgcschrieben erachtete, vielmehr den Redaktionsvermerk im Hauptblatt für ausreichend hielt. Es habe in diesen Fällen der als verantwortlich im Hauptblatt richtig bezeichnete Re dakteur selbstredend auch die Verantwortung bezüglich des Beilage-Inhaltes zu tragen, die weitere Bezeichnung eines verantwortlichen Redakteurs für die »Beilage« erscheine daher als überflüssig. Das Reichsgericht, bei welchem die Staatsbehörde Re vision einlegte, urteilte aber anders und hob mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1895 das freisprechende Urteil auf. Jene rcichsgcrichtliche Entscheidung erscheint für die Be urteilung der Frage, ob »Beilagen« von Zeitschriften über haupt gesonderte Redaktionsoermerke haben müssen und ob in deren Ermangelung oder bei deren nicht gesetzmäßiger Beschaffenheit die Verleger von Zeitschriften mit Beilagen strafbar sind, von allgemeiner Bedeutung. Nach Anschauung des Reichsgerichts ist nämlich der In halt der Beilage entscheidend und ist jedesmal zu prüfen, ob die Beilage einen wesentlichen »Bestandteil« des Haupt blattes bildet oder nicht, ob sie, weil mit einem in sich ab geschlossenen Inhalt und unabhängig von dem Hauptblatt herausgegeben, als eine selbständige periodische Druckschrift, die mit dem Hauptblatt nur in äußerem Zusammenhänge steht, zu betrachten ist. In letzterem Falle finde allerdings auch auf Zeitschriften-Beilagcn die Vorschrift des Z 7 des Preßgesetzes Anwendung, und es müßten daher solche Beilagen auch einen selbständigen, ordnungsmäßigen Redaktionsvermerk tragen. Dagegen seien Beilagen, die einen wesentlichen Bestandteil eines anderen Blattes bildeten, lediglich als Bei lagen im technischen Sinne anzusehen und bedürften der be sonderen Benennung eines verantwortlichen Redakteurs nicht. Der »Ärztliche Rathgeber« müsse nun zwar auch nach fest- gestelltem Sachverhalt als wesentlicher Bestandteil der Zeitschrift Mode und Haus«, daher als Beilage im technischen Sinne gelten, allein wenn insofern der »Ärztliche Rathgeber« auch nur als ein integrierender Teil der Zeitschrift »Mode und Haus« erscheine, so müsse doch daneben in Betracht gezogen werden, daß gerade dieser Teil der Zeitschrift seitens des Verlegers die besondere Benennung eines verantwortlichen Redakteurs ge funden habe. Diese Benennung sei aber als ein Redaktions vermerk der Zeitschrift »Mode und Haus« zu erachten und beurteile sich daher in Verbindung mit dem an anderer Stelle (im Haupttcil) befindlichen Redaktionsvermerk nach den in 8 7 des Preßgesetzes über die Anbringung von Redaktions- vcrmerken in periodischen Druckschriften gegebenen preßpoli- zcilichen Ordnungsbcstimmungen. Es seien also für die Zeitschrift »Mode und Haus« einschließlich ihrer technischen Beilage (dem Aerztlichcn Rathgcber) zwei Rcdaktionsvermerke vom Verlage ungeordnet worden Bei Benennung mehrerer Peesonen als verantwortliche Redakteure für eine Zeitschrift müsse aber die Bezeichnung der verschiedenen veranwortlichen Redakteure stets so geschehen, daß für jeden einzelnen Teil der Zeitschrift eine bestimmte Person als ausschließlich verantwortlich erscheint, die ganze Zeitschrift in allen ihren einzelnen Be standteilen somit durch die gewählte mehrfache Be nennung gedeckt ist. Eine Benennung mehrerer Personen als verantwort licher Redakteure, sei es für die ganze Druckschrift zugleich, sei cs für denselben einzelnen Teil der Druckschrift, sei da gegen gesetzlich unzulässig und als eine Ordnungswidrigkeit strafgerichtlich nach 7, 18/2 des Preßgesetzes verfolgbar. Eine solche Benennung läge aber — abgesehen davon, daß die Bezeichnung des in der Beilage genannten verantwort lichen Redakteurs mit einem »Pseudonym« schon an sich einen Verstoß gegen 8 7 des Preßgesetzes bilde — im gegebenen Falle vor. Der Verleger der Zeitschrift »Mode und Haus« habe nämlich im Hauptblatt als verantwortlichen Redakteur für die ganze Zeitschrift, d. h. einschließlich der technischen Beilage (»Aerztlicher Rathgeber«) eine bestimmte Person bezeichnet, daneben aber für den unselbständigen Beilagenteil der Zeitschrift noch eine zweite Person, nämlich den thatsächlich als verantwortlicher Leiter des Rathgebers fungierenden vr moä. L .. l bezeichnet. Damit habe die Zeitschrift »Mode und Haus« zwei ver antwortliche Redakteure aus der gewählten zweifachen Be zeichnung erhalten. Es gehe indes nicht mit Bestimmtheit hervor, daß der im Hauptblatt benannte Redakteur die Ver antwortung nur für diesen Teil zu tragen habe und nicht etwa auch als verantwortlich für den Beilagenteil der Zeit schrift gelten solle. Anderseits sei auch unklar gelassen, ob der im »Beilagenteil« als verantwortlich bezeichnete Redakteur nur ausschließlich für diesen als verantwortlich zu gelten habe. Die gleichzeitige Benennung mehrerer Personen als ver antwortlicher Redakteure für eine und dieselbe Druckschrift dürfe aber durch deren Verleger nicht derart geschehen, daß die Benannten, sei es für die ganze Druckschrift, sei es auch nur für denselben einzelnen Teil der Druckschrift (»Aerztlicher Rathgeber«) zugleich in Betracht kommen könnten. Dieser Fall läge aber hier vor, und deshalb sei das gegen den Ver leger C. ergangene freisprechende Urteil aufzuhebcn und anders zu entscheiden. Kleine Mitteilungen. Ist der Abdruck von Stadt Wappen aufZeitungs-und Büchertiteln verboten? — Der -Stralsunder Anzeiger- be richtet in der Papierzeitung über folgenden ihm vorgekommenen Fall. Bei einer typographischen Aenderung seines Titelkopfes war das Stralsunder Stadtwappen in den Titelkopf ausgenommen worden. Die Redaktion des Blattes erhielt hierauf unter dem 7. September d. I. folgendes Schreiben vom Bürgermeister und Rat der Stadt Stralsund: -Der Stralsunder Anzeiger druckt seit einiger Zeit auf der ersten Seite unmittelbar unter dem Titel das der Stadt vom König Friedrich von Schweden verliehene Wappen ab, ohne daß hierzu vom Rat die Erlaubnis erteilt worden ist. Die ' Redaktion fordern wir auf, sich darüber zu äußern, mit welchem Recht dieselbe das Stadtwappen für ihre Zwecke benutzt.- Auf die Erwiderung der Redaktion, worin die nachträgliche Genehmigung erbeten wurde, erfolgte das nachfolgend abgedruckte weitere Schreiben des Bürgermeisters und Rats vom 14. September: -Auf die Eingabe vom 9. September 1896, betreffend die Führung des Stralsunder Stadtwappcns, erwidern wir der Geschäftsstelle des Stralsunder Anzeigers, daß die Be rechtigung zur Führung des Stadtwappens aus H 360 Nr. 7 des Reichsstrafgesetzbuches nicht zu folgern ist. Zur Füh rung des der Stadt Stralsund im Jahre 1720 von dem damaligen Könige von Schweden verliehenen Stadt wappcns ist selbstverständlich nur die Stadt Stral sund befugt. Wenn von einzelnen Vereinen und Privaten in ihren Fahnen das Stadtwappen angebracht und dies stillschweigend von der Stadt geduldet worden ist, so kann hieraus von der Geschäftsstelle des Stralsunder An zeigers nicht die Berechtigung zur Führung des Stadtwappens hergeleilet werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß durch den Abdruck des Stadtwappens am Kopfe des Stralsunder Anzeigers bei den Lesern desselben der Glaube erweckt wird, daß dem Blatte ein amtlicher Charakter bei wohnt. Der Rat wünscht nicht, daß das Stadtwappen zu diesen Zwecken benutzt werde, und kann daher seine Erlaubnis zur Führung des Stadtwappcns dem Stralsunder Anzeiger nicht erteilen, untersagt dem Stralsunder Anzeiger vielmehr
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