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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1896
- Strukturtyp
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- 1896-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1896
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- Deutsch
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194, 21. August 1896. Nichtamtlicher Teil. 5045 Diese wesentlich auf tatsächlichem Boden liegende Feststellung ist durch die Revision nicht angreifbar (Strafprozcßordnung 8 376). Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, diese Genehmigung müsse unterstellt werden, weil sein Verfahren einem allgemein geübten, auch den gedachten Berechtigten be kannt gewesenen, Gebrauche durchaus entspreche, so enthält dieser Einwand die Geltendmachung eines Thatumstandes, der nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verhandlung ge wesen ist und daher nach dem Prinzipe des § 376 der Straf prozeßordnung in der Revisiionsinstanz keinerlei Berücksich tigung finden kann. Die Ausdrücke Rollenauszüge und Nollenabschriften werden vom ersten Richter, wie die Urteilsbegründung nicht zweifelhaft läßt, als gleichbedeutend, nämlich Rollenauszug als identisch mit Nollenabschrist, gebraucht. Die Anfertigung der Nollcnabschriften enthält an sich selbsteiuleuchtend nicht die Herstellung eines neuen geistigen Werks, daher nicht ein im Gegensatz zu dem in Frage kommenden Theaterstücke selbständiges littera risches Produkt; sie giebt nicht mehr als einen Teil, ein Bruchstück des Originals. Uebrigens würden selbst gewisse Kürzungen oder Abstriche in der einzelnen Rolle — deren Vorhandensein jedoch hier nicht festgestcllt ist — nicht ohne weiteres dieser — verkürzten — Abschrift der Nolle die Eigenschaft einer Wiedergabe des Originals entziehen, nämlich dann nicht, wenn sie den wesentlichen geistigen und künstlerischen Gehalt der Nolle — diese sowohl für sich allein als auch im Zusammenhänge mit den übrigen Bestandteilen des Theaterstücks betrachtet — unberührt ließen, sondern nur unter der Voraussetzung, daß durch diese Kür zungen etwas ganz Neues, von dem Originale Ver schiedenes geschaffen worden wäre (vergl. auch Entscheidungen Band XVI, Seite 352). Daß diese Voraussetzung hier zu- treffc, ist nicht festgestellt. Die Behauptung der Revision, es liege in den inkriminiertcn Rollenabschriften ein selbständiges Werk vor, erscheint hiernach gänzlich unmotiviert und hin fällig. Der fernere Einwand, die Summe der Abschriften der einzelnen Rollen enthalte nicht eine Wiedergabe des Theaterstücks als eines einheitlichen litterarischen Ganzen, und es sei unmöglich, die Abschrift der einzelnen Rollen eines Theaterstücks mit der Abschrift der einzelnen Stimmen einer musikalischen Komposition in Parallele zu bringen, kann als sachlich zutreffend nicht anerkannt werden. Die einzelnen Rollen ergeben, wenn schon nur auf Grund einer im einzelnen Falle vielleicht etwas umständlichen und mühevollen Ordnung, das Ganze. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Ab schrift von Rollen und Stimmen in der hier fraglichen recht lichen Beziehung ist nicht aufzufinden. Die Feststellung des Urteils, daß auch in Ansehung des Theaterstücks: »Militärfromm« eine widerrechtliche Verviel fältigung vorliege, ist rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Zwar würde der Ansicht des ersten Richters, daß schon die in Verbreitungsabsicht erfolgte Anfertigung einer einzigen Abschrift für sich allein genüge, um den Begriff der Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1870 zu erfüllen, nicht beizupflichten sein. Der gegenwärtig erkennende Senat hält vielmehr an der bereits in den Entscheidungen Band XXI Seite 46 ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß solches nur dann, wenn die Anfertigung der einen Abschrift in der Absicht der Herstellung noch weiterer Exemplare erfolgte, aber auch in der That unter dieser Voraussetzung an genommen werden darf. Es erscheint hier genügend, auf die rechtlichen Ausführungen der ungezogenen früheren Entschei dung zu verweisen. Der vorige Richter hat aber auch ferner ausdrücklich festgcstellt, daß der Beschwerdeführer die eine Ab schrift des Lustspiels »Militärfromm« mit der Absicht, im Bedarfsfälle noch weitere Abschriften Herstellen zu lassen, hat anfertigen lassen. Daß diese Absicht nur eine eventuelle war, nur den — noch ungewissen — Fall eines sich heraus stellenden größeren Bedarfs ins Auge faßt, erscheint einfluß los; denn immerhin fehlte die Absicht weiterer Herstellung nicht, sondern war als eventuelle bereits vorhanden. Die wirkliche Ausführung dieser Absicht gehört nicht zum Begriff der Vervielfältigung. Daß die Herstellung in der Absicht der Verbreitung geschehen, und daß die Anfertigung von Ab schriften hier die Stelle des Druckes vertrat, ist materiell- rechtlich bedenkenfrei festgestellt (zu vergl über diese Erforder nisse die bereits angezogene reichsgerichtliche Entscheidung). Daß endlich durch das Verfahren des Beschwerdeführers der Berechtigte an seinem Vermögen beschädigt, mindestens hieran gefährdet worden ist, erscheint gleichfalls in dem angefochtenen Urteile zur Genüge festgestellt. Anlaß zu einem materiell rechtlichen Zweifel liegt jedenfalls nicht erkennbar vor (vergl. Entscheidungen Bd. XIV S. 48). Ob die Feststellung richtig ist, und den thatsächlichen Verhältnissen entspricht, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden. Das hierauf be zügliche Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers ist als ein prozessual neues formell unbeachtlich. Nach dem Ausgeführten ist das angefochtene Urteil, zunächst soweit es auf das Lustspiel »Militärfromm« sich bezieht, rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, ebensowenig aber auch dann, soweit es das Lustspiel »das erste Mittag essen« betrifft, da der erste Richter in Ansehung dieses Stückes die gleichen thatsächlichen Feststellungen getroffen hat, wie in Ansehung des erstgenannten Theaterstückes. Aus diesen Gründen mußte die Revision verworfen werden. gez. v. Wolfs, Neiße, für den beurlaubten Neichsgerichtsrnt Ur. Stenglein: v. Wolfs, Schulte, Vr. Wiesand, Toussaint, von Hassell. Ausgefertigt: Leipzig, den II. Mai 1896. Der Gerichtsschreiber des dritten Strafsenats des Reichsgerichts, gez. Leo, Kanzleirat. Kleine Mitteilungen. Gestohlene Bilder. — Die Zeitschrift -Der Sammler- (Berlin, K. Siegismund) bringt unter der Ueberschrift -500 Mark Belohnung- die folgende nähere Beschreibung der in London ge stohlenen Bilder, worüber wir kürzlich (in Nr. 180) berichtet haben. 500 Mark Belohnuna. Am 13. Juli 1896 sind während des Transports von Nr. 21, Ljussn Victoria Ltrsst, U.O., nach dem Bahnhofe Paddington in London die unten beschriebenen wertvollen Gemälde gestohlen worden: 1) Ein Oelgemälde von L. Alma Tadema, k. .V., eine Orien talin, beinahe vollständig ausgestreckt daliegend, in losem Gewände, einen Finger im Munde haltend, vorstellend. Im Hintergründe befindet sich eine Gardine und eine auf einem dreisilbigen Tisch stehende brennende vestalische Lampe. Größe des Gemäldes un gefähr 24 cm breit und 18 cw hoch. Form aufrecht. 2) Eine kleine Zeichnung in Wasserfarbe von John Constable, k. V, eine Landschaft vorstellend, mit Bauernhaus, Bäumen, einem Teich, und eine Bauernfrau waschend in demselben im Vordergründe. Schauer-Effekt. Größe der Zeichnung ungefähr 27 cm lang und 16 cm breit. Landschafts-Form. Beide Gemälde waren in Glaskästen verpackt. Die obige Belohnung wird bezahlt werden von Herren Arteinus Tooth L Co., 21, Hussv Victoria Ltrsst, London, L.6., an irgend jemand, der Information giebt, die zur Verhaftung des Diebes oder der Diebe und zur Wiedererlangung der gestohlenen Gemälde führt. Information ist zu richten an die Herren Artemus Tooth L Co., 21, (jussv Victoria Ltrsst, London, L.6, oder an den Oommissioosr ol ?oiics, bisrv Lcotiavck Varcl, London, 8W. Spanische Postzuständc. — Der Frankfurter Zeitung wird aus Madrid geschrieben: Ein so kläglicher Postdicnst, wie wir ihn in Spanien besitzen, dürfte selbst in der Türkei nicht bestehen. 686*
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