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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1896
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- Deutsch
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i.044 Nichtamtlicher Teil. 194, 21. August 1896. Nachfrage eintretcu werde, so daß in jedem Fall auch bei Zugrundelegung der rcichsgerichtlichen Auffassung Nachdruck zu konstatieren ist. Die Herstellung geschah, um das bezw. die neuen Exem plare an Kunden zu deren Gebrauch zu verleihen, also sie zu »verbreiten«. 6k. Entscheidung des Reichsgerichts in Straf sachen XIV S. 48. Die beiden Lustspiele hatten sowohl zur Zeit der Ab- schristenherstellnng als auch zur Zeit der Verleihung im April und Mai 1895 den Schutz des Gesetzes zu beanspruchen Der Schutz bereits veröffentlichter Schriftwerke dauert, wenn, wie hier, auf dem Titelblatte der wahre Name des Urhebers angegeben ist, während der Zeit des Lebens der Autoren und noch 30 Jahre nach deren Tode. Diese Frist ist für keines der beiden Lustspiele verstrichen. Der Verleger Bloch hatte stets für dieselben das alleinige volle Verlagsrecht. Dieses soivie das Urheberrecht wurde durch die Vervielfältigung und die Verleihung in bedeutendem Maße beeinträchtigt und ge fährdet. Z 28 des Gesetzes. Die Verleihung der drei Abschriftenexemplare durch Richter geschah gegen Entgelt und gewerbsmäßig; Richter wollte aus dem Verleihen seiner zahlreichen Rollenauszüge, und so auch dieser, eine dauernde Erwerbsquelle erzielen (§25 des Ge setzes), sie waren zur gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmt. Eine Bestrafung kann aber in keinem Falle erfolgen. Was »das erste Mittagessen« betrifft, so ist von der Herstellung der beiden Abschriftenexemplare bis zur Denun ziation des Bloch eine weit längere Zeit, als drei Jahre, vergangen, so daß Verjährung bezüglich der Herstellung eingctreten ist. Die Verleihung der Exemplare kann deshalb nicht geahndet werden, weil Richter nach seiner glaubwürdigen Angabe nicht arglistig, sondern in dem Glauben gehandelt hat, daß in dem Rollenausschreiben ein Nachdruck im Sinne des Gesetzes nicht zu erblicken sei und er deshalb zur Ver leihung berechtigt sei. Es liegt entschuldbarer Rechtsirrtum vor — entschuldbar deswegen, weil jene Frage juristisch um stritten ist und er als Laie die Rcichsgerichtsentscheidungen weder kannte noch kennen mußte. Den gleichen Irrtum hatte er bei Herstellung und Verleihung des Rollenexemplars von »Militairfromm«, er handelte in bona ticke, 88 18 Absatz 2, 25 des Gesetzes. Dagegen steht der beantragten Einziehung der drei Exemplare nichts entgegen, da das Gesetz das objektive Strafverfahren zuläßt, 88 21 Absatz 4, 25 Absatz 2 des Ge setzes, § 477 der Strafprozessordnung. Die Voraussetzungen für dieselbe sind nach Obigem gegeben, die 3 Exemplare waren Eigentum Richters. Der von dem alleinigen Inhaber der Verlagsfirma, Ludwig Bloch, durch den dazu bevollmächtigten vr. Wulff gestellte Antrag auf Einziehung (8 27 des Nachdruckgesetzes) ist am 16. Mai 1895 ordnungsmäßig gestellt, (^.ot. 1 Bl. 1 und folgende.) Somit war zu erkennen, wie geschehen. Die Kosten des Verfahrens waren der Staatskasse aufzuerlegcn. (gez) vr. Burchard. Becker, vr. Patow. Tofohr. vr. Vogt. Urteil des Reichsgerichts. Im Namen des Reichs. In der Sache betreffend die Einziehung der dem Theaterleihbibliothekbesitzer Karl Emil Richter in Hamburg gehörigen, am 24. Mai 1895 beschlagnahmten Schriftstücke hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, in der öffent lichen Sitzung vom 11- Mai 1896, an welcher Teil ge nommen haben: als Richter: der Präsident, Wirkliche Geheime Rat vr. von Wolfs, und die Reichsgcrichtsräte Neiße, vr. Stenglcin, Schulte, vr. Wicsand, Toussaint, von Hassell, als Beamter der Staatsanwaltschaft: der Oberlandesgcrichtsrat Zweigert, als Gerichtsschreiber: der Aktuar Bartsch, nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt: Die Revision Karl Emil Richters gegen das Urteil des Landgerichts zu Hamburg vom 12. März 1896 wird ver worfen, die Kosten des Rechtsmittels werden dem Be schwerdeführer auferlegt. Von Rechts Wegen. Gründe. Zur Begründung der in der Revision erhobenen Be schwerde, daß der erste Richter das Gesetz unrichtig angewcndet habe, ist in der schriftlichen Revisionsbegründung nur folgendes geltend gemacht worden: »Es liege unbefugte Vervielfältigung nicht vor. Nach dem der Berechtigte bisher dieses, allgemein geübte, Ver fahren, welches auch er gekannt, gebilligt habe, habe er diese unter seiner Genehmigung vollendete Handlung nicht nachträglich verbieten können. Es liege ein selbständiges Werk vor « Dagegen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht der Vertreter des Beschwerdeführers noch auf das Nachstehende Bezug genommen: Nach dem angefochtenen Urteile handle es sich um eine angebliche Vervielfältigung von Rollenauszügen, nicht um Rollenabschriften; Rollenauszüge müßten als ein selbständiges Werk angesehen werden. Die Abschrift der sämtlichen einzelnen Rollen eines be stimmten Theaterstücks enthalte auch in ihrer Zusammen fassung nicht eine Wiedergabe des betreffenden Stückes selbst als eines einheitlichen litterarischcn Ganzen. Das Abschreiben der Rollen eines Theaterstücks könne nicht mit dem Abschreiben der einzelnen Stimmen einer musikalischen Komposition (der Partitur) in Parallele gebracht werden Die Herstellung nur einer Abschrift der einzelnen Rollen eines Theaterstückes lasse sich unter keinen Umständen als eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bezeichnen, der Begriff der Vervielfältigung erfordere die Herstellung einer größeren Anzahl von Nachdrucksexemplaren. Eine Vcrmögens- schädigung des Berechtigten durch das im Urteil dargelegte Verfahren des Beschwerdeführers sei weder festgestellt, noch überhaupt nachweisbar, da erfahrungsgemäß für den Zweck des Einstudierens einer einzelnen Rolle immer nur Abschriften dieser einzelnen Rolle, nie aber ein Druckexemplar des ganzen Theaterstücks selbst verlangt und benutzt werde: ein solches Exemplar des ganzen Theaterstücks würde für das Studium der einzelnen Rolle unhandlich, unübersichtlich sein, nach Be finden gewisser Abänderungen und Abstriche bedürfen und daher das konkrete Bedürfnis nicht befriedigen. Endlich ent spreche das Verhalten des Beschwerdeführers durchaus dem bisher allgemein geübten Verfahren; kein Autor, kein Ver leger habe bisher in Fällen gleicher Art sich für verletzt erachtet und die durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 gegen den Nachdruck gewährten Rechte in Anspruch genommen: jenes Verfahren müsse daher als von dem Berechtigten ge billigt gelten. Dem Rechtsmittel hat Erfolg nicht zugestanden werden können. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Ein wendungen sind durchgängig unbeachtlich Das erstinstanzliche Urteil stellt ausdrücklich fest, daß das von dem Beschwerdeführer bethätigte Verfahren von keinem derjenigen, die hinsichtlich der in Frage stehenden bei den Theaterstücke als die Berechtigten im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1870 anzusehen seien, genehmigt worden sei.
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