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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1896-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1896
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- Deutsch
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194, 21. August 1896. Nichtamtlicher Teil. 5043 ersterem waren die Rollen zweimal, von letzterem ein mal ausgeschrieben. Die Auszüge des »ersten Mittagessen« hatte Richter vor vielen Jahren von einem hiesigen Buch händler gekauft, diejenigen des »Militairfromm« hatte er vor nicht langer Zeit, jedenfalls innerhalb der 3 letzten Jahre, vom Mai 1895 ab zurückgerechnet, anfertigen lassen, um sie an jeden, der nach einer Rollenabschrift verlangte, gegen Entgelt zu verleihen. Schon damals hatte er die Absicht, demnächst weitere Auszüge schreiben zu lassen, sobald — woran er nicht zweifelte — eine größere Nachfrage dies erheischen werde. Im April bezw. Mai 1895 verlieh Richter die ob- genannten Rollcnauszüge beider Lustspiele an einen Kunden Hierselbst. Am 16. Mai 1895 stellte die Berlagsfirma Eduard Bloch bei der hiesigen Staatsanwaltschaft den Antrag, gegen Richter die Strafverfolgung wegen Nachdrucks und Verbreitung von Nachdrucksexemplarcn cinzuleiten und die Einziehung der Rollenabschriften herbeizuführen. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Einleitung der Straf verfolgung ab, da Richter auf Grund entschuldbaren Rechts irrtums im guten Glauben gehandelt haben werde, jedenfalls ihm das Gegenteil nachzuweisen nicht möglich sei. Dagegen hat sie die Einziehung der 2 Exemplare der 4 Rollenabschriften vom »ersten Mittagessen« und des einen Exemplars solcher 11 Abschriften von »Militairfromm-, die sämtlich am 24. Mai 1895 beschlagnahmt sind, bei diesem Gericht be antragt. Diesem Anträge war stattzugcben. Die Schriftstücke sind Nachdrucksexemplare im Sinne des Neichsgcsetzes vom II. Juni 1870, betreffend das Urheber recht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kom positionen und dramatischen Werken Nach Z 4 des Gesetzes ist Nachdruck jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Geneh migung des Berechtigten hergestellt wird, und zwar wird als mechanische Vervielfältigung auch das Abschreiben angesehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. Im vorliegenden Fall geschah das Abschreiben der beiden Stücke ohne Genehmigung des Berechtigten, d. h. der Autoren, bezw. der Erben derselben, vielmehr unbestrittener maßen ohne Wissen und wider Willen sowohl der Autoren bezw. deren Erben, als auch des Inhabers der Verlags firma Eduard Bloch. Eine Genehmigung ist niemals von einer dieser Personen erfolgt, weder bezüglich des Lustspiels »Militairfromm« dem Richter gegenüber, noch bezüglich des »ersten Mittagessen- demjenigen gegenüber, welcher die beiden Exemplare der Rollenabschriften Herstellen ließ. In einem derartigen Abschreiben ist nach Ansicht des Gerichtes eine Vervielfältigung nicht nur dann zu erblicken, wenn sämtliche Rollen eines Theaterstückes mehrmals abge schrieben sind — wie in letzterem Falle —, sondern auch, wenn dies nur einmal geschah, wie hier im Falle »Militair fromm«. Vervielfältigen heißt: das Vorhandene vermehren, aus einem Exemplare zwei oder mehrere werden lassen. Es genügt nach Ansicht des Gerichts, wenn das Original ein mal kopiert wird. Diese Frage ist allerdings eine um strittene. Während einige Schriftsteller, so unter andern Daude in seinem Lehrbuche des deutschen Urheberrechts Seite 43, 44, unter Vervielfältigen die Anfertigung einer größeren Anzahl Exemplare verstehen, wird von anderer Seite die Herstellung wenigstens zweier Exemplare (außer dem Original) verlangt. Die von diesem Gerichte vertretene Ausfassung wird unter anderen geteilt von Köhler (im Archiv für Handels- und Wcchselrecht, Band 47, Seite 362). Das Reichsgericht ver langt zur Feststellung eines »Nachdrucks« nach der Entschei dung vom I. Februar 1888 (Entscheidung in Civilsachen XX, DrNun!>!kchz>gstkr Jahrgang Seite 100 u. folg.) die Anfertigung mehrerer, das heißt: min destens zweier Exemplare, oder die Herstellung eines Exem plars mit der Absicht, hernach weitere Exemplare anzufertigen. In der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. März 1886 ^Entscheidung in Strafsachen XlV, Seite 46 u. folg.) wird zu Anfang referiert, daß die Motive zum Gesetze erklären, »der Begriff der Vervielfältigung setze voraus, daß der Nnchdrucker beabsichtigt haben müsse, eine Mehrheit von Exemplaren an zufertigen, daher die Herstellung eines einzigen Exemplars zur Konsumierung des Nachdrucks nur dann ausreiche, wenn aus den Umständen erhelle, daß die Herstellung mehrerer Exem plare beabsichtigt gewesen sei«. Darauf führt das Reichsgericht aus, daß auf diese Be deutung auch schon der Wortsinn des Ausdrucks »verviel fältigen« führe, daß aber weder der Wortsinn, noch eine Bestimmung des Gesetzes darüber Aufschluß gebe, wie viele Exemplare herzustellen der Nachdrucker beabsichtigt haben müsse; das Gesetz habe die Entscheidung darüber, welche Mehrheit genüge, auf die Frage verstellt wissen wollen, ob eine Beeinträchtigung des Berechtigten in der vermögensrecht lichen Ausnutzung des Werkes anzunehmen sei. Das Unterzeichnete Gericht ist der Ansicht, daß nicht nur die Herstellung eines Excmplares genüge, sondern auch die Absicht, weitere Exemplare herzustellen, dabei nicht erforderlich sei. Aus dem Wortsinn des Ausdrucks »vervielfältigen« dürfte nicht hervorgehen, daß eine solche Absicht vorliegen muß. Ein vervielfältigtes Werk ist ein in der Zahl ver mehrtes Werk, und es wird sich nur darum handeln, ob man die Vermehrung um ein Exemplar als genügend er achtet, oder ob man, unter übermäßiger Urgierung des Wortes »viel«, verlangt, daß die neuen Exemplare einschließlich des Originals eine größere Anzahl, eine Vielheit bilden. Da gegen erscheint es nach der Auffassung des Landgerichts für die Frage, ob ein Werk vervielfältigt ist, nicht von Bedeutung, ob bei Herstellung des oder der neuen Exemplare die Absicht obgewaltet habe, noch weitere Exemplare an zufertigen. — Eine »Beeinträchtigung der vcrmögensrcchtlichen Ausnutzung« auf Seiten des Berechtigten kann nicht nur dann vorliegen, wenn diese Ansicht obgewaltet hat, sondern auch, wenn dies nicht der Fall ist. Hätte der Gesetzgeber auf diese Absicht abzielen wollen, so hätte er seinem Willen klareren Ausdruck verleihen müssen. Vergl auch Köhler l. o. Des Nachdrucksvergehcns ist schuldig, wer eine unbefugte Vervielfältigung (im obigen Sinne) vorsätzlich oder fahrlässig veranstaltet, um das neu Hergestellte, das »Nachgedruckte«, zu verbreiten; ferner wird derjenige gestraft, der vorsätzlich Nachdrucksexemplare gewerbsmäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet. §§ 18, 25 des Gesetzes. Im vorliegenden Falle nun ist »das erste Mittagessen zweimal, das Lustspiel »Militairfromm« einmal »verviel fältigt«, denn jedes Exemplar sämtlicher Rollenauszüge bildet eine »Abschrift« des betreffenden Theaterstückes, und das Ab schreiben ist in jedem Falle »dazu bestimmt gewesen, den Druck zu ersetzen«; H 4 des Gesetzes. Dem Kunden sollte einerseits, weil viele weniger gut aus dem Buche ihre Rollen zu lernen ver mögen als aus Rollenabschriften, hierin entgcgengclommen werden, anderseits es erspart werden, sich so viele gedruckte Exemplare des Theaterstücks zu verschaffen, als Rollen vor handen sind. Dahin ging die Absicht Richters, als er das Abschriftenexemplar des »Militairfromm« Hierselbst anfertigen ließ und als er hernach diejenigen beider Lustspiele verlieh. Dahin ging auch die Absicht desjenigen, der Hierselbst das Exemplar des »ersten Mittagessen« zweimal anfertigen ließ, und von dem Richter es erwarb. Sowohl jener Buchhändler, als auch Richter, handelten bei der Herstellung in der Absicht, weitere Exemplare anfertigcn zu lassen, wenn eine größere 686
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