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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1896
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- Deutsch
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4990 Nichtamtlicher Teil. 192, 19. August 1896. Mächtigen, für die eine Kenntnis bibliographischer Hilfsmittel wünschenswert ist, einen Dienst erwiesen; denn da die Titel der wichtigsten einschlagendcn Werke aller Kulturländer darin aufge- sührt sind, so kann das Merkchen bei uns mit demselben Vorteil benutzt werden wie in Frankreich, England, Amerika oder sonstwo, ivo von einer historischen Bibliographie überhaupt die Rede sein kann. Das; man unter historischer Bibliographie denjenigen Teil der allgemeinen Bibliographie zu verstehen hat, der die für die Ge schichtswissenschaft interessanten Repertorien verzeichnet, ergicbt eigentlich schon der Ausdruck selbst; aber bei den noch im Publikum zu findenden mangclhnsten Vorstellungen vom Wesen der Biblio graphie schadet es nichts, das; Langlois noch besonders jene Defi nition des Begriffes im Vorwort giebt. Er zeigt auch dort gleich an, daß die historische Bibliographie behandelt 1. die allgemeinen bibliographischen Repertorien, in denen nicht nur geschichtliche Werke, sondern auch solche aus allen andern Wissensgebieten ver zeichnet sind, und 2. die besonderen, nur der historischen Litteratur gewidmeten Werke. Von den Tausenden von existierenden Repertorien aus alter, neuer und neuester Zeit hat Langlois eine äußerst geschickte Aus wahl getroffen, — man wird kaum in irgend einer Abteilung eins der wichtigeren Werke vermisse», im Gegenteil trifft man auf Schritt und Tritt das im täglichen Gebrauche liebgewordene Handwerks zeug, und wo eins weggelasscn zu sein scheint, da ist es mit Bedacht geschehen, weil der Verfasser in seinem Handbuch nicht wie Petzholdts Lidliotbsoa bibliogp'apbiea oder Valides IZidlioArapbis äss bibUograpbiss Vollständigkeit anstreben konnte und durfte, sondern die Unterrichtszwecke bei der Bearbeitung im Auge be halten mußte. Während nun die erste, jetzt vorliegende Abteilung des Werkes sich mit dem bibliographischen Handwerkszeug be schäftigt, wird die zweite, die einen größeren Umfang haben wird, eine vergleichende Geschichte und Schilderung der geschichtlichen Arbeit der verschiedenen Länder bringen, d. h. den hauptsächlich von Geschichtsforschern benutzten Apparat (abgesehen von Bibliographieen). die hauptsächlichsten (litterarischen) Unternehmen und die bedeu tendsten Monumente der Gelehrsamkeit und neueren Geschicht schreibung verzeichnen. Die vorliegende erste Abteilung, versehen mit einem ausführ lichen alphabetischen Register, bringt in systematischer Anordnung: Erstes Buch. Elemente der allgemeinen Bibliographie. 1) Biblio- graphieen der Bibliographicen. 2) Repertorien der allgemeinen Bibliographie, darunter Repertorien der in gewissen Zeitperioden gedruckten Bücher, und Repertorien besonderer Gattungen von Büchern, als z. B. von seltenen und nützlichen; Kataloge von Biblio theken; Allgemeine Repertorien periodischer Publikationen; Ency- klopädieen; Bibliographische Bureaus. — 3) Repertorien nationaler Bibliographie. —Zweites Buch. Historische Bibliographie. 1)Biblio- graphie der Originalquellen, darunter Repertorien von Katalogen der Archive und Bibliotheken; bibliographische Repertorien von un- herausgegcbenen und gedruckten Urkunden; dsgl. von Archivurkunden; dsgl.von litterarischen Urkunden, als Bibliographieen der allgemeinen und solche der speziellen Litterärgeschichte, nämlich der des Orients, des Altertums und des Mittelalters, der nationalen und lokalen; der korporativen Werke (Sammlungen, von Schriftstellern gleichen Be rufs versaßt); Bibliographieen von litterarischen Urkunden, soweit sie Spezialitäten sind, nämlich Geschichtschreiber des Mittelalters, Mazarinaden, titelloser mit -Inoixit» beginnender Werke u. dgl.; bibliographische Arbeiten zur Geschichte der Originalqucllen. — 2) Nationale Bibliographieen der historischen Bibliographie, als Repertorien über Bücher und periodische Veröffentlichungen. — 3) und 4) Repertorien der historischen Bibliographie, soweit sie retrospektiv (d. h. rückwärtsgreifend alles erschienene einschlägliche Material umfassend) und periodisch (das neu Erschienene ver zeichnend) ist. Beide zerfallen in solche der allgemeinen Geschichte, solche einzelner größerer Zeitabschnitte, wie z. B. Altertum und Mittelalter, solche einzelner Länder, darunter Volks- und Orts geschichte; besondere Repertorien für besondere Zweige und für geschichtliche Hilfswissenschaften. Das Werkchen ist fast ganz druckfehlerfrei und bei schönem klaren Druck mit Leichtigkeit zu benutzen. Man findet darin nicht eine nackte, sondern eine mit vielen treffenden Bemerkungen aus gestattete Aufzählung der wichtigsten bibliographischen Hilfsmittel. Kleine Mitteilungen. Reichsgerichtsentscheidung. — Nach Art. 165 des Handels gesetzbuchs haftet der Kommanditist für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nur mit der eingczahlteu oder versprochenen Einlage, die während des Bestehens der Gesellschaft weder ganz noch teilweise zurückgezahlt oder erlassen werden kann; er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen, und er haftet für die Verbindlich keiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. In Bezug auf diese Bestimmungen hat das Reichsgericht, l. Zivil- senat, durch Urteil vom 30. Mai 1866 ausgesprochen: Im Falle des Konkurses der Gesellschaft ist der Konkursverwalter be fugt, die Haftung des Kommanditisten den Gesellschaftsgläubigern gegenüber mit seiner Einlage, auch wenn ihn; diese von der Gesellschaft zurückgezahlt oder erlassen worden ist, geltend zu machen. Wohl aber ist der Kommanditist, der Gegenforde rungen, gegen die Gesellschaft hat, zur Aufrechnung gegen die Einlageforderung des Konkursverwalters insoweit befugt, als die Vorschriften der Reichs-Konkursordnung die Aufrechnung zwischen einer Forderung des Gemeinschuldners und einer Forde rung an ihn für zulässig erklären; es ist demnach die Aufrechnung zulässig, wenn der Kommanditist infolge einer Bürgschaft gezahlt hat, die er bereits vor der Konkurseröffnung für die Gesellschaft übernommen hatte.--Es unterliegt keinem Zweifel, daß insoweit, als eine Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten einen Anspruch auf Einlageeinzahlung hat, im Falle des Konkurses der Gesellschaft dieser Anspruch ein Aktivum der Konkursmasse bildet, das vom Konkursverwalter zu realisieren ist. Der auch in der Litteratur vertretenen Meinung aber, daß der Konkursver walter nur insoweit, als die Gesellschaft einen solchen Anspruch habe, eine Einlagesordcrung geltend zu machen befugt sei, und eine darüber hinausgehendc Haftung des Kommanditisten den Gcscllschaftsgläubigorn gegenüber nur von diesen selbst zur Haltung gebracht werden könne, ist nicht beizupflichten. Sie genügt nicht dem praktischen Bedürfnis, entspricht aber auch nicht dem Gesetz.« -. . . Aus das Urteil des Reichsgerichts vom l. Februar 1882 (Entscheidungen Bd. 6 S. 18), durch das mit Rücksicht auf die be sondere rechtliche Natur der Verpflichtung zur Einzahlung der Aktie dem Aktionär einer in Konkurs verfallenen Aktiengesellschaft das Recht abgesprochcn wurde, gegen den Einzahlungsanspruch des Kon kursverwalters mit einer Forderung an die Aktiengesellschaft zu kompensieren, kann der Beklagte sich um so weniger berufen, als das Handelsgesetzbuch gegenwärtig in den Artikeln 181o und 2l9 Absatz 2 ausdrücklich bestimmt, daß der zur Einzahlung der Aktie Verpflichtete eine Aufrechnung nicht geltend machen kann, eine ent sprechende Vorschrift aber bezüglich des Kommanditisten der einfachen Kommanditgesellschaft nach wie vor nicht enthält.» (Reichsanzeiger.) Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuchs. — Die Leipziger Handelskammer richtete die nachfolgende Aufforderung an die Handelswelt ihres Bezirkes: -Damit der von der Handelskammer mit der Vorberatung des ini Reichs-Justiz-Amte aufgestellten Entwurfs eines neuen Handels gesetzbuches betraute Ausschuß bei seinen demnächst beginnenden Beratungen die Wünsche, welche einzelne Geschäftszweige oder Jnteressentengruppen des Kammerbczirkes in Bezug auf das zu künftige Handelsgesetzbuch etwa hegen, schon mit berücksichtigen kann, werden alle Beteiligten hierdurch aufgefordert, ihre Wünsche und Bedenken in dieser Beziehung baldigst, spätestens aber bis Ende dieses Monats an die Kanzlei der Handelskammer — Neue Börse, Treppe ^1, I. — mitzuteilcn. Leipzig, den 1. August 1896. Die Handelskammer. A. Thieme, Vorsitzender. I)r. Pohle, Sekretär». Legitimationskarte und Wandergewerbeschein. (Ent scheidung des preußischen Ober-Verwaltungsgerichts.) — Ein kauf männischer Agent, der zu einem oder verschiedenen Handels häusern nicht in einem Dienstverhältnis, sondern in einem Ver tragsverhältnis steht, inhalts dessen er in einem gewissen geogra phischen Gebiet durch gewerbsmäßige Vermittlung von Kaufgeschäften dauernd den Absatz der Waren jener Handelshäuser zu besorgen und hierbei die Interessen der Handelshäuser zu wahren hat, be darf nach einem Urteil des Ober-Verwaltungsgerichts, III. Senats, vom 16. März 1896 zur Ausübung seines Gewerbes außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung eines Wander gewerbescheins; eine bloße Legitimationskarte (ß 44a der Reichs- Gewerbeordnung) genügt nicht für seinen Gewerbebetrieb außerhalb des Gemeindcbezirks seiner gewerblichen Niederlassung. — -Es ist klar, daß unter den 8 42 der Reichs-Gewerbeordnung (-Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner ge werblichen Niederlassung ausüben-) solche Gewerbebetriebe nicht fallen, für die in dem Titel III der Gewerbeordnung (Hausiergewerbe) besondere Bestimmungen erlassen sind. Zu diesen besonderen Be stimmungen gehört die Vorschrift im A 55, wonach der, welcher außer halb seines Wohnorts ohne Begründung einer gewerblichen Nieder lassung (d. h. ohne daß er außerhalb des Wohnorts eine gewerbliche Niederlassung begründet) und ohne rorgängige Bestellung Waren feilbieten oder Warenbestellungen aufsuchen will u. s. w., eines Wandergcwerbescheins bedarf, soweit nicht in Gemäßheit des H 44a eine Legitimationskarte genügt. Die Legitimationskarte genügt nur
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