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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1896
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- 1896-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1896
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- Deutsch
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4914 Nichtamtlicher Teil. 189, 15. August 1896. manu, Delegierter von Norwegen, einen Abänderungsvorschlag ein zum Zwecke der Vereinfachung obiger, zu kompliziert be fundener Fassung; zugleich verlangte er, man möchte die Quellenangabe für obligatorisch erklären; anderseits ging sein Vorschlag auch darauf aus, »den Schutz irgendwelcher Zeitungs- und Zeitschriftenartikcl von dem ausdrücklichen Vor behalt des Autors abhängig zu machen« (Akten der Kon ferenz von 1895, S. 30). In den Augen der vorberatenden Kommission hatte dieser Antrag den Vorzug der Einfachheit, sowie noch denjenigen, als Regel das Grundprinzip der Kon vention beizubehalten, wonach der Schriftsteller das Recht hat, über sein Werk zu verfügen (S. 46). Dagegen erschien es der Kommission als eine Notwendigkeit, die Befugnis der Entlehnung von Tagesneuigkeiten, vermischten Nachrichten und Artikeln zur Tagespolitik absolut frei zu gestalten; ferner hielt sie es für genügend, wenn der Vermerk des Verbots jeder Wiedergabe nur einmal an der Spitze der Zeitschrift stehe, und endlich unterdrückte sie die obligatorische Quellen angabe für diejenigen Länder, deren Gesetz sie nicht schon ausspräche. Trotz der Opposition der englischen Delegation, die diese Bestimmungen als verfrüht erklärte, wurde doch der Artikel 7 nach diesem Gedankengange redigiert und in seiner gegenwärtigen Fassung angenommen. Beim Zusammentritt der dritten Berner Konferenz im Jahre 1886 unterbreitete Frankreich, das voraussah, dieser Artikel möchte zu einschränkenden Auslegungen Veranlassung geben, den Delegierten eine Erklärung, deren zweiter Punkt folgendermaßen lautete: »2. Da die Feuilletonromane weniger einen Zeitungsartikel als ein in besonderer Form veröffentlichtes litterarischcs Werk dar stellen, so wird übereinstimmend festgesetzt, daß deren Schutz hin sichtlich ihrer Wiedergabe im Original oder in Ueberrsetzung nicht durch den Artikel 7, sondern durch die Artikel 2, 5, 10 und 11 der an diesem Tage geschlossenen Uebcreinkunft bestimmt wird.» Diese Fassung wurde durch die Schweiz unterstützt; Groß britannien und Italien versicherten, sie erscheine ihnen als eine aufklärende Formel, die nach ihrer Ansicht dem Geiste der Konvention durchaus entspreche. Der Vertreter Deutsch lands aber verlangte, ohne sich grundsätzlich über den Vor schlag auszusprechcn, der Entwurf von 1885 möchte, wie dies am Schluß der früheren Konferenz abgemacht worden sei, unverändert angenommen werden, damit neue Verzögerungen vermieden würden. Zum gleichen Zwecke beeilte sich nun die französische Delegation, ihre Erklärung zurückzuziehcn; einer der französischen Delegierten, Herr Professor Louis Renault, glaubte aber den Zwischenfall noch folgendermaßen präcisieren zu sollen: »Wir sind glücklich, feststellen zu können, daß der schweizerische Bundesrat, der in jeder Hinsicht geeignet ist, den Text und den Sinn der im letzten Jahre redigierten Bestimmungen zu kennen, den Entwurf unserer Erklärung bei Ucbermittelung an die Verbandsregierungen zur Annahme empfohlen hat.« Diese Worte riefen keine Erwiderung hervor. Wenn wir nunmehr die Gesetzgebungen der Verbands länder kurz Revue passieren lassen, so sehen wir zuerst, daß Monaco die gleiche Bestimmung wie die Konvention ange nommen, sie aber in glücklicher Weise noch mit der Bestimmung vervollständigt hat, daß die Quelle angegeben werden muß, wenn Artikel ohne Vermerk eines Verbotes wiedergegcben werden. (Monaco hat am 3. Juni letzthin eine neue Ver ordnung erlassen, worin die frühere Verordnung vom 27. September 1889 abgeändert und in unserer Frage bestimmt wird, daß die Wiedergabe von Zeitschriftenartikeln unbedingt verboten, die Wiedergabe von allen Zeitungs artikeln unter Quellenangabe aber gestattet ist, sofern der Autor des Zeitungsartikels dies nicht verboten hat. Der Uebersetzer.) — Das schweizerische Gesetz (Artikel 11, Nr. 4 und 5) hat eine ähnliche Bestimmung wie die Konvention; die Quelle muß immer angegeben werden, außer bei Wieder gabe der Tagesneuigkeiten. Ebenso erklärt das italienische Gesetz (Artikel 26, l. und 2. Absatz, Artikel 40) die Wieder gabe von polemischen Artikeln, von Neuigkeiten und von »Arbeiten«, die auf einmal oder in Scrienartikcln in einer Zeitung erscheinen, für frei, vorausgesetzt, daß diese Arbeiten kein Verbot der Wiedergabe tragen. In Deutschland ist nach dem Gesetz vom 11. Juni 1870 (Artikel 7 b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeit schriften und andern öffentlichen Blättern freigestellt; dagegen ist der Abdruck von novellistischen Erzeugnissen (siche über diesen Begriff Scheele, S. 51) und wissenschaftlichen Aus arbeitungen durchaus untersagt; der Abdruck von sonstigen größeren Mitteilungen ist nur dann verboten, wenn der Autor an ihrer Spitze die Wiedergabe untersagt.*) Das belgische Gesetz (Artikel 14) und das Gesetz von Tunis (Artikel 3, Absatz 3) bestimmen, daß jede Zeitung den in einer andern Zeitung erschienenen Artikel unter Quellen angabe abdrucken darf, es sei denn, der Artikel trage das Verbot. Die Zeitschriftenartikel sind in dieser Bestimmung nicht einbegriffen, ebenso sind nach den Kommentaren (Wau- wermans, S. 265) die Feuilletonromane auch nicht den Zei tungsartikeln gleichgestellt. In ähnlicher Weise räumt Spanien (Gesetz von 1879, Artikel 31; Reglement, Artikel 15, 18 und 19) die Freiheit ein, die Schriftwerke und Telegramme, die in periodischen Veröffentlichungen erschienen sind und kein Verbot tragen, unter Quellenangabe in einer Veröffentlichung gleicher Gattung abzudrucken, jedoch mit Ausnahme der Romane und wissenschaftlichen, künstlerischen und litterarischen Werke, auch wenn diese nur bruchstück- oder kapitelweise veröffentlicht werden. In Frankreich, wo je nach den thatsächlichen Um ständen die Gerichte die Bestimmungen des Gesetzes von >793 und des Artikels 425 des Strafgesetzbuches auf die Zeitungen anwenden können, ist der Schutz der eigentlichen Artikel ein vollständiger und die Befugnis zur Entlehnung in die richtige Grenze eingedämmt (Huard und Mack, Nr. 49 und 50; Pouillet, Nr. 515; Darras, Nr. 78). Die englischen Zeitungen genießen den Schutz des Ge setzes vom 1. Juli 1842; allerdings haben die Gerichte noch nicht klargclegt, welche Teile der Zeitung eigentlich geschützt sind; es scheint jedoch, daß die Zeitungen Depeschen von Privatkorrespondenten oder litterarische und wissenschaftliche Spczialartikel, die in andern Zeitungen erschienen sind, nicht frei abdrucken dürfen (Copinger, S. 547; Scrutton, S. 135, Droit ä'^utsur, 1893, p. 98). In den internationalen Beziehungen Englands mit Ländern, die der Union nicht angehören, ist es erlaubt, die Artikel politischen Inhalts, die in einer fremden Zeitung erschienen sind, unter Quellenangabe frei abzudrucken; dagegen sind die Artikel andern Inhalts, die den Vermerk tragen, wie unabhängige Werke völlig geschützt. Werfen wir endlich noch einen raschen Blick auf den durch die Sonderverträge geschaffenen Nechtszustand, da diese Verträge in allen denjenigen Punkten, in denen sie den Autoren weitcrgehende Rechte einräumen als die Berner Konvention, noch immer zu Recht bestehen. Wir können sie für unfern Zweck in drei Klassen einteilen**): 1. Der Vertrag zwischen Italien und der Schweiz (22. Juli 1888, Artikel 9), der deutsch-schweizerische Vertrag (13. Mai 1869, Artikel 8), die miteinander übereinstimmen, *) Irrtümlicherweise glauben v. Orelli (Streitfragen, S. 38) und Bestide (I'Union äs Lsras, p. 77), daß die novellistischen Erzeugnisse ebenfalls den Vermerk des Verbots tragen müssen. Das Gesetz verlangt diesen aber nur für die -letzteren«, das heißt die sonstigen größeren Mitteilungen. **) Der italienisch-spanische Vertrag vom 20. Januar 1880 enthält über diesen Punkt nichts.
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