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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1896
- Sprache
- Deutsch
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4862 Nichtamtlicher Teil. 187, 13. August 1896. Uarob 1891. 9 ^nal^eie ok kbo provieione ok tbs oopz^riAbt «.et ok 1891. 10. Lxkr«.6k8 t'rolu ttis epeeokee in tbs oop^rigbk äet>8ts8 in Longi 688 1 891, kogotbsr evitb tbs vot« in tbs Roms nnä in tbs Lsoats. 11. Rssulte ok tbs oop/rigbl iniv ok 1891, co»8iäsrsä in Onnunr^ 1894. 12. ^ 8u>nrng.i^ ok inter ostionLl oop/rigbt os.888 nnä äsoisionZ 8inos kbs not ok 1891. 13. ^bstrreok ot tbs oop)-rigbt Isev ok Orent Itritsio, vvitb g. ckigsst ok kbsss Inv8, preparsck 8ir 0nws8 8tspbsv. 14. Re port ok tiis 6riti8t> 6op^riAbt Oornmis8i0n ok 1878. 15. Bbs Uonle8evsll cop^rigirt bill ot 1890, vikb an nnnl^8i8 ok it8 pro vi8ion8, b^ 8ir Lrsckeriole LoLoob. 16. 3?bs Lsrns Oonvention ok 1887. 17. Nbs Nonksviäso Lonvention ok 1889. 18. 8tnts8 evbieb bavs bscoms pnrtis8 to tbs 6onvsntion ok Lerne (Onnunr^ 1896). 19. ^kbs nature nnä origin ok oop^rigirt li. k. Loevbsr. 20. 'kbs svolution ok oop^rigtit b^ Lranäer Nsttbsev.8. 21. Ritsrar/ Property; NN tiistorios.1 sbstob. 22. 8tntntor^ oop^rigdt in Rnglnnä 6/ 8. R. Lovvbsr. 23. Obssp boolr8 nnä gooä boolre b^ Lrnnäsr Nattbsvvs. 24. Lop^rigdt nnä tlre prios8 ok booir8. 25. »Oop^rigdt«, »Nonopolis8« anä »Rroteotion«. 26. 8nrnrnnr/ ok tbs sxi8ting oop^rigdt inrv8 ok tlie inors important eountris8 ok ttis vvorlci (Onnunr/ 1896). 27. Nbe 8tntu8 ok 6ana<tri in rsgarä to oop^riglit (.Innunrv 1896). Incksx. Aus diesem Inhaltsverzeichnis dürfte zur Genüge her vorgehen, daß wir in Putnams Werk ein sehr nützliches Nachschlagewerk über die wichtigeren jetzt geltenden Urheber gesetze und internationalen Verträge vor uns haben, das so wohl Verlegern als auch Autoren treffliche Dienste leisten wird. Eine Vergleichung des Urheberrechts Europas mit dem jenigen der Vereinigten Staaten ergiebt klar, daß letztere in ihrer Anerkennung der Autorrechte hinter den anderen Völkern der zivilisierten Welt noch sehr zurück sind. Der bedingte Erlaß wegen der Erlangung des amerikanischen Urheberrechts für Ausländer (und unter Gegenseitigkeit des fremden Ur heberrechts für Amerikaner), ein Erlaß, der das Ergebnis 3 5jähriger Anstrengungen und Kämpfe ist, bringt Amerika erst zu dem von Frankreich 1810 und von Großbritannien und den deutschen Staaten 1836---37 erreichten Puükte. Bei den internationalen Abmachungen über das Urheber recht, die in Europa in den früheren Jahren dieses Jahr hunderts bestanden, wurden den Werken fremder Autoren Rechte nur zugestanden, wenn diese Werke auf dem Territorium des Landes, welches das Urheberrecht einräumte, hergestellt worden waren. Noch 1831 erklärte Lord St. Leonards in dem Falle Jeffreys gegen Boosey, daß es niemals die Absicht des englischen Gesetzes gewesen sei, einen Urheberschutz auf Werke, die nicht auf britischem Gebiete hergcstellt waren, auszudehncn Die neue amerikanische Akte, die die Herstellung in Amerika zur ersten Bedingung des amerikanischen Copyright für Ausländer macht, bringt Amerika daher nur zu der Station, die in anderen Ländern gewöhnlich die erste in der Entwicklung des internationalen Copyright war, ein Zustand, den man in Europa vor mehr als einem halben Jahrhundert erreicht hatte. Die Schlußstation dürfte in Europa 1887 erreicht worden sein, als die Bestimmungen der Berner Konvention in Kraft traten. Bei Erfüllung der Erfordernisse ihrer heimatlichen Gesetzgebung können nach dieser Konvention Autoren sogleich ohne weitere Bedingungen oder Formalitäten Rechtsschutz für ihre Hervorbringungen in allen denjenigen Staaten erlangen, die der Berner Konvention angehören. Zu der Berner Kon vention gehören fast alle Staaten Europas, Tunis und Liberia (das die Konvention unterzeichnet, aber wohl nicht ratifiziert hat?) als Vertreter Afrikas und als einziger Re präsentant der litterarischcn Zivilisation der westlichen Hemi sphäre die kleine Republik Haiti Es ist nicht wahrscheinlich, daß ein weiteres halbes Jahrhundert Anstrengung erforderlich ist, um die öffentliche Meinung in der großen amerikanischen Republik auf denjenigen Standpunkt der internationalen Ge rechtigkeit zu bringen, den Tunis, Liberia und Haiti schon erreicht haben. Dieser Standpunkt erkennt an, daß Litera rische Erzeuger zu der vollen Verfügung über ihre Hervor bringungen berechtigt sind ohne Rücksicht auf politische Grenzen und ohne die Beschränkungen unausführbarer Bedingungen. In den Vereinigten Staaten hat man erst seit 1891 eine Politik eingcschlagen, die den vorerwähnten Standpunkt all mählich erreichen lassen will, und es wird also wohl noch einige Zeit dauern, bis der Kampf zur Ehre der Nation und zu gunstcn der amerikanischen und fremden Autorrechte ent schieden sein wird, ein Kampf, der vor allem die lästigen Bedingungen und Beschränkungen der jetzigen Gesetzgebung wegräumen muß Die verschiedenen Punkte, die nach der Ansicht Putnams bei einer künftigen Umgestaltung des amerikanischen Copyright im Auge behalten werden müssen, sind folgende: 1. Das Urheberrecht ist so zu erweitern, daß den Er zeugern geistigen Eigentums das Recht an ihren Hervor- bringungcn nicht allein während ihrer eigenen Lebenszeit gewährleistet ist, sondern daß auch ihre Erben den Genuß der Erträge aus diesen Erzeugnissen während eines angemessenen Zeitraumes nach dem Tode des Erzeugers besitzen. Bei den gegenwärtigen Vorschriften ist dies für einen Autor, der während seiner Lebenszeit die Konkurrenz nichtautorisiertcr Ausgaben seiner früheren Werke dulden muß, völlig un möglich. Durch diese Ausgaben erwächst dem Verfasser nicht allein Verdruß wegen der Beeinträchtigung des Verkaufs der rechtmäßigen Ausgaben, sondern auch die Kränkung, daß er unreife Jugendwerke, die er zu unterdrücken beabsichtigt, oder nichtverbcsserte und unvollständige Ausgaben von Werken, denen er in späteren Jahren eine endgültige Literarische Form gegeben hat, reproduziert sieht. 2. Es sollten so rasch als möglich Schritte gethan werden, um die bisher von den europäischen Autoren wegen ihrer zu übersetzenden Werke erhobenen Beschwerden gegen standslos zu machen Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien haben amerikanischen Autoren die Vorrechte zu erkannt, die ihre eingeborenen Schriftsteller besitzen, während die Vereinigten Staaten den Autoren dieser Länder keine ent sprechenden gleichwertigen Rechte dafür cingeräumt haben. Mit Bezug auf das von der Majorität der amerikanischen Bürger gebilligte Protektivsystem wird cs für die nächsten Jahre wohl nicht möglich sein, aus dem Lop^rigbt Luve die Bedingung der Herstellung in den Vereinigten Staaten zu entfernen, uud es wird auch wahrscheinlich bis auf weiteres die Bedingung der gleichzeitigen Veröffentlichung fcstgehalten werden. Das Gesetz sollte jedoch vorsehcn, daß in dem Falle, wo ein Werk ursprünglich in einer fremden Sprache erschienen ist, eine Aus nahme von dieser Forderung des gleichzeitigen Erscheinens ge macht werden dürfte. Ein solches Werk könnte ivic ge wöhnlich mit englischem Titelblatte und zwei Exemplaren des ursprünglichen Textes mit der Vorschrift eingetragen werden, daß innerhalb einer gewissen Zeit (sagen wir 12 Monate) »ach dem Datum der Eintragung die Veröffentlichung einer englischen Ausgabe erfolgen müsse, die gemäß der Her- stellungsklauscl von in den Vereinigten Staaten hergestelltem Satze gedruckt werden müßte. Wird innerhalb der bestimmten Frist keine den Vorschriften des amerikanischen Gesetzes ent sprechende Ausgabe hcrgestellt, so sollte das Recht der Re produktion der Allgemeinheit anheimfallen. Eine Vorschrift zu solchem Zwecke würde den europäischen Autoren, die ein amerikanisches Lesepublikum für ihre Bücher wirklich zu er warte» haben, die thatsächlichen Vorteile des amerikanischen Oop^rigkt verschaffen. Einen anderen Weg, auf dem fremde Autoren die von dem Gesetz beabsichtigten Vorteile erlangen können, giebt es nicht, so lange die Herstellungsbedingung
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