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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1896
- Sprache
- Deutsch
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^ 183, 8. August 1896. Sprechsaal. — Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. 4773 SprechsaaL. Antwort auf die »Anfrage an die Herren Antiquare - im Börsenblatt Nr. 179 vom 4. August 1896. I. Ohne Kenntnis der Ncbenumstände läßt sich die Frage ab schließend nicht beantworten. Der Anfragende ist sicher kein Anti quar, sonst würde er das Exemplar beim Empfange kollationiert und jetzt nicht nötig haben, die Anfrage zu stellen. Zur Anwendung kommt Artikel 347 des Handelsgesetzbuchs, wonach -der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Ware zu untersuchen hat und, wenn sich dieselbe nicht als ver tragsmäßig ergiebt, dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen hat», und Absatz 2 dieses Artikels: -Versäumt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Unter suchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren». Absatz 3 verlangt ferner, daß -falls sich später solche Mängel ergeben, die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden muß, widrigenfalls die Ware auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt». Aus diesen Citatcn erhellt schon, daß es eine Thalfrage ist, ob die betreffenden Mängel sofort hätten gesehen werden müssen. Ich laube aber kaum, daß sich der Lieferant seinem Privatkunden gegen über darauf wird berufen können. Waren die Fehler derartige, daß sic sofort hätten erkannt werden müssen, so hätte sie ja auch der Lieferant erkennen und die Ablieferung unterlassen müssen. Wenn also nicht durch anderweitige mir unbekannte Umstände ein Ver schulden des Privatkunden sich ergiebt, so scheint die Frage, ob der Privatkunde das Buch seinem Lieferanten auch jetzt noch zurück geben kann, bejaht werden zu sollen. Anders liegt die Frage, ob sich der Sortimenter an seinen Lieferanten, den betreffenden Antiquar, der ihm das Werk defekt geliefert hat, halten kann. Da der Sortimenter ja nicht behaupten kann, er habe das Buch schon defekt empfangen — er hat ja ver absäumt, cs zu kollationieren, es vielmehr ohne nähere Prüfung an seinen Besteller geliefert — so ist nicht ausgeschlossen, daß die Beschädigung erst nach der Absendung seitens des Antiquars ein- getrcten ist; in diesem Falle trägt nach Art. 345 I. o. Käufer die Ge fahr, es würde also der Sortimenter gegen seinen Lieferanten einen Regreß nicht haben. Allerdings können auch hier mir unbekannte Thatfragen in Betracht kommen, die ein anderes Resultat zeitigen, die Rechtsfrage dürfte aber in dem von mir oben angedeuteten Sinne sich erledigen. Berlin. R. L. Prager. II. Der Anspruch auf Nachlieferung von Defekten erlischt meines Erachtens weder nach 6 Wochen, noch überhaupt, es sei denn, daß der liefernde Antiquar eine diesbezügliche, die Rcklainationsfrist beschränkende Notiz in deutlicher Weise und handschriftlich auf der Faktura anbringt. Eine leicht zu übersehende gedruckte Notiz wird die handschriftliche nie ersetzen können. Der Empfänger eines Werkes — gleichviel ob es sich um Antiquaria oder um Nova, um im Handel seltene oder nicht seltene Bücher handelt, ist nicht mehr verpflichtet als der Versender, die gekaufte Ware bei Erhalt zu kollationieren, d. h. auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. In Aus nähme fällen wird er das wohl auch thun, z. B. bei Tafelwerken, Inkunabeln, Zeitschriftenreihen u. dgl.; meist aber wird er sich auf die Loyalität des Verkäufers verlassen. Ich selbst kollationiere nur selten Bücher, die außerhalb der genannten drei Kategoricen liegen, und zwar weder beim Einkauf, noch beim Verkauf; ich kollationiere deshalb nicht, weil beim An kauf die gute äußere und innere Beschaffenheit der Exemplare eine erste nnd Hauptbedingung für mich ist; ich halte mich aber stets, auch nach Jahr und Tag noch, zur Nachlieferung non Defekten oder eventuell zur Zurücknahme des Gelieferten unter Erstattung aller Spesen für Porti, präparierte Einbände u. s. iv. für ver pflichtet, ganz besonders dann, wenn die Bücher keinen oder nicht meinen eigenen Kollationsvermerk tragen. Einem sonst glaub würdigen Kollegen, Privatkunden oder Bibliothekar die Nach lieferung von Defektbogen oder -Tafeln abzuschlagen, weil ein vielleicht zerstreut arbeitender Gehilfe seine Initiale in das defekte Opusculum eingezeichnet hat, würde mir zu riskiert erscheinen. Daß mir auf diese Weise manchmal ein von mir selbst teuer gekauftes Werk durch Beschaffung der Defekte über den Verkaufs preis zu stehen kommt, oder durch die Unmöglichkeit der Komplettie rung und der daraus resultierenden Pflicht zur Rücknahine wertlos wird, ist richtig; möglich auch, daß ich ab und zu einmal Defekte liefere, die zur Ergänzung anderer als der von mir gelieferten Exemplare dienen. Das sind unvermeidliche Schattenseiten eines jeden Geschäftes, ob groß oder klein, für die Herr G. R. F. infolge der Nicht-Kollation ein Aequivalent in der ersparten Zeit finden wird. Wollte jeder Antiquar jeden und auch den wertlosesten Schmöker vor Einstellen in das Lager kollationieren, wie es eine gewisse bayrische Handlung zu thun den bei ihrer Spezialität allerdings löblichen und vielleicht unerläßlichen Brauch hat, so würde es im Antiquariat billige Bücher überhaupt nicht mehr geben können, denn tirns is woosz-; aber eins schickt sich nicht für alle. Im Antiquariat wie in jeden: anderen Geschäftszweige ist Koulanz und gegenseitiges Vertrauen immer noch das Beste; ohne letzteres kann ich mir den Handel mit gebrauchten Büchern über haupt nicht gut denken. Paris. H. Weiter. »Das ist des Deutschen Vaterland.« Auf eine Anzeige von H. Hillger, Berlin, hin erbat ich 10 erste Hefte von -Das ist des Deutschen Vaterland» als Sammelmaterial. Nachfolgend die mir darauf von der hiesigen Allgemeinen Zeitung zugegangene Antwort. Königsberg i/Pr., 4. August 1896. Wilh. Koch. -Königsberg i. Pr., den 29. Juli 1896. «Herrn Wilh. Koch, Buchhandlung, hier. -Von der Firma Hermann Hillger in Berlin, erhielten wir zur Erledigung Ihren unterm 13. d. Mts. dorthin übersandten Bestellzettel für 10 Exemplare -Das ist des Deutschen Vater land-, Lsg. 1. Infolgedessen teilen wir Ihnen ergebenst mit, daß wir laut Vertrag mit der Firma Hillger den Alleinver trieb dieses Werkes für Ostpreußen übernommen haben und mit dem Vertrieb erst später beginnen werden. Natürlich können wir uns nun auch noch nicht über die kommissionsweise Abgabe des Werkes an hiesige Buchhandlungen schlüssig werden, glauben aber kaum, daß eine solche angänglich sein wird, da wir den im Buch handel üblichen Rabatt nicht gewähren können. -Hochachtungsvoll Königsberger Allgemeine Zeitung und Verlags-Druckerei G. m. b. H.« Geschäftige Einrichtungen uüd Veränderungen. Eintragungen in das Handelsregister. Mitgeteilt von der Geschäftsstelle des Börsenvereins. Aarau, den 25. Juli 1896. Kasimir Meyer in Wahlen. Inhaber der Firma ist Kasimir Meyer. Annaberg, den 18. Juli 1896. Hermann Anzeiqeblatt. Grasers Verlag. Die Firma ist er loschen. Berlin, den 25. Juli 1896. Belling L Schweder. Inhaber der Firma sind JohannesBellingundHugoSchweder. — den 28. Juli 1896. Liebheit L Thiesen. Dem Hans Liebheit ist Prokura er teilt worden. Metaphysischer Verlag. Gesellschaft mit beschr. Haftung. Gegenstand deS Unternehmens ist Verlag und Vertrieb theosophischer und über haupt jeder Art metaphysischer Litteratur. Das Stammkapital be trägt 24 500 —. Geschäftsführer ist Paul Zillmann zu Zehlendorf. Frankenthal, den 23. Juli 1896. Klee- berger'sche Buchhandlung (Hans Tremel) in Speyer. Der bisherige Inhaber Hans Tremel hat das Ge schäft an Josef Lautcnschlager ab getreten, der dasselbe unter der Firma Kleeberger'sche Buchhandlung (I. Lautenschlager) zu Speyer weiter betreibt. Glarus, den 28. Juli 1896. F. Hauser in Näfels. Die Firma ist in F. Hauser, art. Anstalt umgeändert. 649»
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