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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1896
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- Deutsch
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183, 8, August 1896. Nichtamtlicher Teil. 4771 rung schon von verschiedenen Seiten geschrieben worden ist, und gewiß läßt sich bei nicht wenigen etwas bessern, in der Regel wird ein anderer Wortlaut oder eine kleine Ein schiebung hiureichen, um unrichtige Auslegungen zu verhüten. Ich berühre hier nur das, worüber ich selbst Erfahrungen zu machen Gelegenheit hatte: 8 7 sollte dem Sortimenter ausdrücklich einen Ausschlag für Bczugskoslen gestatten, wo ihm nicht mindestens 25°/o Verleger-Rabatt gewährt sind. 8 17 bedarf am Schluß zwischen »franko« und »zurück- scnden« ohne Zweifel noch des Wortes »Leipzig«. 8 22 giebt mir Veranlassung, des Erlebnisses zu gedenken, daß ein Verleger sich weigerte, wegen einer nicht an mich gelangten direkten Sendung bei der Post zu reklamieren. Ein Zusatz, der jedem Absender die Rcklamationspflicht zu Gunsten des haftbaren Empfängers auferlcgr, könnte keines wegs schaden, ist vielmehr Bedürfnis. H 24 benützte mehr als eine von mir wegen Forderung verklagte Firma, um aus dem angeblichen Richtempfänge meines Trauspvrtzcttels oder wegen mangelnder Konformität die Verpflichtung zur rechtzeitigen Saldierung nach ihrem Buche zu bestreiten. Um dergleichen zu verhüten, empfehle ich folgende Einschaltung: »Das Ausbleiben der Transportangabe entbindet selbstverständlich den Sortimenter nicht von der unter allen Umständen feststehenden Verbindlichkeit, nach seinem Buche zu zahlen.« Auch die Aufnahme des Nachstehenden wird nützlich sein: »Dem Verleger gleich zu achten ist in Ansehung ihres Guthabens jede Firma, die an eine andere aus dem Ge schäftsverkehr des abgelaufcnen Jahres eine Forderung zu stellen hat.« Z 27 wird ohne Zweifel zahlreiche dem Vernehmen nach vorgekommene Mißhclligkeiten für die Zukunft verhüten, so bald die Worte »wenn ausgleichen« gestrichen werden. Den Nutzen des Z 9 habe ich kürzlich in einem gegen mich angestrengten Prozeß kennen gelernt. Ein Verleger hatte mir das erste Heft einer Zeitschrift unter Nachnahme geliefert, die mein Abnehmer nicht weiter haben wollte. Um dem etwas schwierigen Verleger keinen Grund zur Einwendung der Ter minversäumnis zu geben, remittierte ich das Heft direkt unter Kreuzband in Rechnung und kompensierte natürlich den Faktur- bctrag bei einem Guthaben, das sich weiterhin für den Ver leger heruusstellte. Dieser wollte nun aber nur meine Ab bestellung der Fortsetzung, nicht auch das direkt remittierte Heft erhalten haben und klagte schließlich den ihm gekürzten Betrag ein Ich trug ihm vor Gericht den Eid über den Nichtempfang des ersten Heftes auf und erklärte, im Falle der Annahme dieses Eides immerhin bloß den sechsten Teil der eingeklagten Summe schuldig zu sein, da der Jahrgang der betreffenden Zeitschrift aus sechs Heften bestehe, ich aber nur eines davon erhalten, mithin auch laut Verkehrs ordnung nicht mehr als den dafür entfallenden Betrag zu vergüten habe. Der Richter erkannte auf Beweis durch Eid meines Gegners, und bald nachher meldete mir dessen An walt, der Eid werde von seinem Mandanten abgeleistet werden, doch biete mir dieser als Vergleich an, ich solle ihm den sechsten Teil, wie ich mich bereits willig erklärt, bar heraus zahlen und sämtliche Kosten bei Gericht wie bei den beider seitigen Anwälten übernehmen, dann werde ^er die Klage zurückziehen. Mir erschien dieses Anerbieten als ein sicheres Zeichen, der Gegner werde Bedenken tragen, den Eid in der That zu leisten, deshalb lehnte ich ab, und das war das Richtige, denn wer nicht schwor, war der Herr Kläger, der es vorzog, die Klage ohne Vergleich zurückzuziehen, und mir Dreümdsechztgsler Jahrgang. sohin den vollen kompensierten Betrag lassen, daneben auch sämtliche Kosten selbst tragen mußte. Es möge hier auch noch mit erwähnt sein, daß bei Revision der Vcrkehrsordnung nicht unterlassen werden sollte, den schon sehr stark, vielleicht sogar überwiegend in Gebrauch genommenen deutschen Ausdruck »bedingt« statt »ü condition«, oder doch mindestens neben diesem aufzunehmen und somit amtlich anzuerkennen Haben wir diesen Anfang mit der Reinigung unserer Geschästssprachc erst gemacht, so findet sich auch wohl noch Weiteres; für »Rcmittendcn« könnte vielleicht »Heimschluß«, für »Disponendcn« aber »Neuschluß« in Vor schlag kommen. »Ein Heimschluß« wäre nach meiner Meinung jede Faktur über einen oder mehrere zurückgehende Artikel, sowie jedes Paket mit zurückfolgendem Inhalt, »Heimschlüssc« würde eine Anzahl solcher Fakturen oder Pakete bedeuten; ebenso wäre »ein Neuschluß« jede Faktur über einen oder mehrere in neue Rechnung zu übertragende Artikel, unter »Neuschlüsse« würde man eine Mehrzahl solcher Fakturen zu verstehen haben Es kann sein, daß ich schon früher einmal das vorgeschlagen habe, denn ich bin schon vor Jahren auf diese Verdeutschungen gekommen; da ich aber in der Zwischenzeit Besseres nicht gesunden habe, so möge mir gestattet sein, den Gedanken hier mit zu äußern, bezw. zu wiederholen. Es wäre immerhin ein Gewinn und Fortschritt, auch diese Um gestaltung noch vor der Wende des Jahrhunderts unter Dach zu bringen. Statt »Neuschluß« ginge auch > Nebccschluß«. München, im Juli 1896. Theodor Ackermann. Kleine Mitteilungen. Ncichsgcrichtsentscheidung. — In Bezug auf die Vor schrift des 8 178 l 16 des Preußischen Allgemeinen Landrcchts, wonach das Recht zum Widerruf einer ohne Vorbehalt aus Jrrtuni geleisteten Zahlung an die Voraussetzung geknüpft wird, daß für die Person des Zahlenden gar keine, auch nicht eine bloß moralische Verbindlichkeit zur Zahlung vorhanden gewesen sei, hat das Reichsgericht, IV. Ctvilsenat, durch Urteil vom 27. April 1896 ausgesprochen, daß der Begriff der moralischen Ver bindlichkeit über den Kreis der Lebens- und Sittenpflichten hinaus nicht auf Verhältnisse ausgedehnt werden darf, bei denen nur eine gewisse Billigkeit für die Anerkennung einer Zahlungs- verbindlichkcit spricht, oder wo nur der äußere Anstand die Rückforderung verbieten könnte. -Die Vorschrift des § 178 a. a. O. steht im engen Zusammenhänge mit dem nachfolgenden 8 179 a. a. O., welcher bestimmt: -War bei dem Zahlenden eine, wenn auch nur unvoll kommene Pflicht zur Zahlung vorhanden, so findet keine Rück forderung statt, wenngleich derselbe, wegen eines vorhandenen positiven Gesetzes, zur Zahlung wider seinen Willen nicht hätte angehalten werden können.« Auch kommt bezüglich des Begriffs der unvollkommenen Verbindlich keit der 8 86 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht in Betracht, welcher lautet: -Rechte, welche durch die Gesetze nicht unterstützt werden, heißen unvollkommen und begründen -keine gerichtliche Klage oder Einrede». Außerdem enthält das Allgemeine Landrecht noch einzelne Spezial bestimmungen, wonach in bestimmten Fällen eine geleistete Zahlung nicht zurückgcfordert werden kann. Hiernach muß anerkannt werden, daß die Frage, was der Gesetzgeber im 8 178 a. a. O. unter moralischer Verbindlichkeit verstanden habe, zweifelhaft erscheinen kann. — In der Littcratur und Rechtsprechung ist mehrfach die Ansicht heroorgetretcn, daß unter der moralischen Verbindlichkeit des § 178 a. a. O. nur eine solche Verpflichtung zu verstehen sei, welche aus einem besonderen Rechtsverhältnisse entsprang und an sich giltig sein könnte, aber der Klagbarkeit zufolge einer positiven Gesetzes- vorschrist entbehrt. Anderseits hat jedoch auch die Auffassung Ver tretung gesunden, daß die Kondiktion nach 88 178 und 179 a. a. O. in denjenigen Fällen ausgeschlossen sei, in welchen die Zurück forderung gegen die guten Sitten verstoßen würde. . . . Jeden falls ist aber daran sestzuhalten, daß der Begriff der moralischen Verbindlichkeit über den Kreis der Lebens- und Sittenpflichten hinaus nicht auf Verhältnisse ausgedehnt werden darf, bei welchen nur eine gewisse Billigkeit für die Anerkennung einer Zahlungs verbindlichleit spricht, oder wo nur der äußere Anstand die Rück forderung verbieten könnte«. (Reichsanzeiger.) 649
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